Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht kann allerdings zum Teil nicht gefolgt werden. Würde es nämlich zutreffen, daß der Beklagte die zur Begründung seiner Prozeßeinwendungen notwendigen Tatsachen nicht ausreichend vorbrachte, insbesondere also die Mängel des bestellten Werkes nicht ausreichend bezeichnete, so hätte dies zur Folge, daß auf seine Einwendungen nicht Bedacht genommen werden dürfte. Es dürfte das Urteil des Erstgerichtes aber nicht aufgehoben werden, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen (Fasching, Kommentar IV 211; 5 Ob 734/81; vgl. auch SZ 57/162 ua), zumal das Berufungsgericht über eine Berufung des Klägers zu entscheiden hatte. Der Beklagte weist in seinem Rekurs aber mit Recht darauf hin, daß er schon in der Klagebeantwortung die notwendigen Tatsachen behauptete. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich aus dem Zeitpunkt, in dem die Klagebeantwortung eingebracht wurde, ergab, daß die Mängel jedenfalls innerhalb der Frist des § 933 Abs 1 ABGB, die hier 3 Jahre betrug (HS 249, 3161/38; SZ 47/118 ua), angezeigt wurden. Näherer Behauptungen zur Einhaltung dieser Frist bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Ferner verkannte das Berufungsgericht die Bedeutung der Einwendungen des Beklagten. Es geht daraus hervor, daß er der Meinung ist, die eingeklagte Forderung nicht bezahlen zu müssen, weil der Kläger die bestellte Leistung nicht ordnungsgemäß erbrachte. Nun ist es zwar richtig, daß die von ihm daraus abgeleitete Rechtsansicht, der Kläger habe das bestellte Werk nicht geliefert, auch dann unzutreffend ist, wenn man von den - vom Beklagten nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, weil sich daraus nur ergibt, daß der Kläger ein mangelhaftes Werk, nicht aber, daß er ein anderes als das bedungene Werk herstellte. Das Berufungsgericht erkannte daher richtig, daß dem Beklagten nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nur Gewährleistungsansprüche zustehen. Dies beschränkt ihn jedoch nicht, wie anscheinend das Berufungsgericht meint, auf den Anspruch auf Preisminderung. Der Besteller des Werkes kann nämlich gemäß § 1167 ABGB bei wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen, also die Wandlung des Vertrages begehren, und zwar auch dann, wenn eine Verbesserung möglich wäre (SZ 49/60 ua). Mängel der angeführten Art hat der Beklagte aber behauptet. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er an den Vertrag nicht mehr gebunden sei, also von ihm "abgehen" will und daß er demnach Wandlung begehrt. Hiefür ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht Voraussetzung, daß er - zugleich oder früher und auch nicht später - die geleistete Anzahlung zurückfordert. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß er bei Abgabe seiner Erklärung von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, der Kläger habe ein Aliud geleistet.Der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht kann allerdings zum Teil nicht gefolgt werden. Würde es nämlich zutreffen, daß der Beklagte die zur Begründung seiner Prozeßeinwendungen notwendigen Tatsachen nicht ausreichend vorbrachte, insbesondere also die Mängel des bestellten Werkes nicht ausreichend bezeichnete, so hätte dies zur Folge, daß auf seine Einwendungen nicht Bedacht genommen werden dürfte. Es dürfte das Urteil des Erstgerichtes aber nicht aufgehoben werden, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen (Fasching, Kommentar römisch vier 211; 5 Ob 734/81; vergleiche auch SZ 57/162 ua), zumal das Berufungsgericht über eine Berufung des Klägers zu entscheiden hatte. Der Beklagte weist in seinem Rekurs aber mit Recht darauf hin, daß er schon in der Klagebeantwortung die notwendigen Tatsachen behauptete. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich aus dem Zeitpunkt, in dem die Klagebeantwortung eingebracht wurde, ergab, daß die Mängel jedenfalls innerhalb der Frist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB, die hier 3 Jahre betrug (HS 249, 3161/38; SZ 47/118 ua), angezeigt wurden. Näherer Behauptungen zur Einhaltung dieser Frist bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Ferner verkannte das Berufungsgericht die Bedeutung der Einwendungen des Beklagten. Es geht daraus hervor, daß er der Meinung ist, die eingeklagte Forderung nicht bezahlen zu müssen, weil der Kläger die bestellte Leistung nicht ordnungsgemäß erbrachte. Nun ist es zwar richtig, daß die von ihm daraus abgeleitete Rechtsansicht, der Kläger habe das bestellte Werk nicht geliefert, auch dann unzutreffend ist, wenn man von den - vom Beklagten nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, weil sich daraus nur ergibt, daß der Kläger ein mangelhaftes Werk, nicht aber, daß er ein anderes als das bedungene Werk herstellte. Das Berufungsgericht erkannte daher richtig, daß dem Beklagten nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nur Gewährleistungsansprüche zustehen. Dies beschränkt ihn jedoch nicht, wie anscheinend das Berufungsgericht meint, auf den Anspruch auf Preisminderung. Der Besteller des Werkes kann nämlich gemäß Paragraph 1167, ABGB bei wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen, also die Wandlung des Vertrages begehren, und zwar auch dann, wenn eine Verbesserung möglich wäre (SZ 49/60 ua). Mängel der angeführten Art hat der Beklagte aber behauptet. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er an den Vertrag nicht mehr gebunden sei, also von ihm "abgehen" will und daß er demnach Wandlung begehrt. Hiefür ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht Voraussetzung, daß er - zugleich oder früher und auch nicht später - die geleistete Anzahlung zurückfordert. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß er bei Abgabe seiner Erklärung von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, der Kläger habe ein Aliud geleistet.
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung ist daher mit der Maßgabe zutreffend, daß der Beklagte bei Vorliegen der von ihm behaupteten Mängel den eingeklagten Betrag infolge Wandlung des mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrages nicht bezahlen müßte. Es sind aber auch unter diesem Gesichtspunkt Feststellungen über die Mängel erforderlich. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, daß in diesem Punkt der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, und dem Erstgericht daher eine ergänzende Beweisaufnahme auftrug, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 41/68 uva).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.