Die Beklagten beantragen, den Rekurs zurückzuweisen oder aber ihm nicht Folge zu geben. Der Rechtskraftvorbehalt wurde vom Berufungsgericht nur hinsichtlich des gegen die zweit- und drittbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehrens ausgesprochen. Soweit der Rekurs der Klägerin darüber hinausgeht, ist er gemäß § 519 ZPO unzulässig und war zurückzuweisen.Die Beklagten beantragen, den Rekurs zurückzuweisen oder aber ihm nicht Folge zu geben. Der Rechtskraftvorbehalt wurde vom Berufungsgericht nur hinsichtlich des gegen die zweit- und drittbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehrens ausgesprochen. Soweit der Rekurs der Klägerin darüber hinausgeht, ist er gemäß Paragraph 519, ZPO unzulässig und war zurückzuweisen.
Der Rekurs ist im übrigen im Ergebnis nicht berechtigt. Bezüglich der Ehewohnung kann das Gericht - von dem im § 87 Abs 1 EheG geregelten hier nicht gegebenen Fall der Benützung kraft dinglichen Rechtes abgesehen - ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. In diesem Verfahren kommt dem Vermieter Beteiligtenstellung zu (SZ 53/165 ua.; zuletzt 8 Ob 574/87).Der Rekurs ist im übrigen im Ergebnis nicht berechtigt. Bezüglich der Ehewohnung kann das Gericht - von dem im Paragraph 87, Absatz eins, EheG geregelten hier nicht gegebenen Fall der Benützung kraft dinglichen Rechtes abgesehen - ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. In diesem Verfahren kommt dem Vermieter Beteiligtenstellung zu (SZ 53/165 ua.; zuletzt 8 Ob 574/87).
Im vorliegenden Fall wurden die zweit- und drittbeklagten Parteien dem Aufteilungsverfahren nicht beigezogen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kommt aber diesem Umstand hier entscheidende Bedeutung nicht zu.
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 2 EheG bildet das zwischen einem oder beiden Ehegatten einerseits und einem Dritten andererseits bestehende Rechtsverhältnis die Grundlage der Regelungsbefugnis des Gerichtes bei der Entscheidung über eine begehrte Verfügung über die Ehewohnung. Durch die gerichtliche Entscheidung kann lediglich die Person des Berechtigten dem Dritten gegenüber, nicht jedoch das Rechtsverhältnis selbst verändert werden. Zur Entscheidung über die gemäß § 87 EheG über die Wohnung zu treffende Verfügung bedarf es der Klarstellung, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benützt wurde (7 Ob 513/85). Es handelt sich dabei um eine Vorfrage des Aufteilungsanspruches, da eine Verfügung im Sinn des § 87 Abs 2 EheG nur getroffen werden kann, wenn ein Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art vorliegt. Eine bindende Wirkung der Entscheidung dieser Vorfrage derart, daß eine sachliche Prüfung eines zu einem späteren Zeitpunkt vom Vermieter oder von dem aufgrund des Aufteilungsbeschlusses legitimierten Ehegatten gegen den Vermieter erhobenen Begehrens auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ausgeschlossen wäre, tritt durch eine solche Entscheidung selbst dann nicht ein, wenn der Vermieter dem Verfahren als Beteiligter zugezogen war. Eine bindende Wirkung beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den geltend gemachten Anspruch, über den entschieden wurde (Fasching III, 708, 727 SZ 49/82). Auch Beschlüsse des außerstreitigen Verfahrens erwachsen, soweit sie über einen Rechtsschutzanspruch erkennen, in materielle Rechtskraft. Im allgemeinen wird allerdings eine Identität eines vor dem Außerstreitrichter zu erhebenden Rechtsschutzbegehrens mit einem im Zivilprozeß gestellten Begehren in den meisten Fällen wegen der unüberschreitbaren Grenze des außerstreitigen Rechtsweges ausgeschlossen sein, sodaß diese Problematik vornehmlich nur dort auftauchen kann, wo eine Vorfrage des Zivilprozesses bereits rechtskräftig als Hauptsache durch den Außerstreitrichter entschieden worden ist (Fasching III, 699).Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 2, EheG bildet das zwischen einem oder beiden Ehegatten einerseits und einem Dritten andererseits bestehende Rechtsverhältnis die Grundlage der Regelungsbefugnis des Gerichtes bei der Entscheidung über eine begehrte Verfügung über die Ehewohnung. Durch die gerichtliche Entscheidung kann lediglich die Person des Berechtigten dem Dritten gegenüber, nicht jedoch das Rechtsverhältnis selbst verändert werden. Zur Entscheidung über die gemäß Paragraph 87, EheG über die Wohnung zu treffende Verfügung bedarf es der Klarstellung, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benützt wurde (7 Ob 513/85). Es handelt sich dabei um eine Vorfrage des Aufteilungsanspruches, da eine Verfügung im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, EheG nur getroffen werden kann, wenn ein Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art vorliegt. Eine bindende Wirkung der Entscheidung dieser Vorfrage derart, daß eine sachliche Prüfung eines zu einem späteren Zeitpunkt vom Vermieter oder von dem aufgrund des Aufteilungsbeschlusses legitimierten Ehegatten gegen den Vermieter erhobenen Begehrens auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ausgeschlossen wäre, tritt durch eine solche Entscheidung selbst dann nicht ein, wenn der Vermieter dem Verfahren als Beteiligter zugezogen war. Eine bindende Wirkung beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den geltend gemachten Anspruch, über den entschieden wurde (Fasching römisch drei, 708, 727 SZ 49/82). Auch Beschlüsse des außerstreitigen Verfahrens erwachsen, soweit sie über einen Rechtsschutzanspruch erkennen, in materielle Rechtskraft. Im allgemeinen wird allerdings eine Identität eines vor dem Außerstreitrichter zu erhebenden Rechtsschutzbegehrens mit einem im Zivilprozeß gestellten Begehren in den meisten Fällen wegen der unüberschreitbaren Grenze des außerstreitigen Rechtsweges ausgeschlossen sein, sodaß diese Problematik vornehmlich nur dort auftauchen kann, wo eine Vorfrage des Zivilprozesses bereits rechtskräftig als Hauptsache durch den Außerstreitrichter entschieden worden ist (Fasching römisch drei, 699).
Gegenstand der Hauptsache in einem Verfahren gemäß § 81 ff EheG ist die rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters, die sich im Fall des § 87 Abs 2 EheG nur auf den Wechsel des Partners in einem von einem oder beiden Ehegatten mit einem Dritten bestehenden Vertrag erstrecken kann. Das Gericht kann dem Dritten gegenüber nur die Person des Berechtigten verändern, nicht aber ein bisher noch nicht bestandenes Rechtsverhältnis neu begründen (Pichler in Rummel ABGB II Rz 2 zu §§ 87, 88 EheG; JBl 1982, 212 u.a.). Die Frage, welches Rechtsverhältnis der Benützung einer Wohnung zugrunde liegt, ist grundsätzlich im streitigen Rechtsweg zu klären. Selbst wenn diese Frage im Außerstreitverfahren - als Vorfrage des Aufteilungsanspruches - geprüft wird, kann die Lösung dieser Vorfrage in diesem Verfahren keine Bindungswirkung auf ein im streitigen Rechtsweg durch den Vermieter oder gegen den Vermieter erhobenes Begehren auf Feststellung des Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter am Verfahren beteiligt war oder nicht. Es handelt sich dabei um ein im streitigen Verfahren zu entscheidendes Begehren, dessen Prüfung durch eine Vorfragenentscheidung in einem Außerstreitverfahren nicht beeinflußt wird.Gegenstand der Hauptsache in einem Verfahren gemäß Paragraph 81, ff EheG ist die rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters, die sich im Fall des Paragraph 87, Absatz 2, EheG nur auf den Wechsel des Partners in einem von einem oder beiden Ehegatten mit einem Dritten bestehenden Vertrag erstrecken kann. Das Gericht kann dem Dritten gegenüber nur die Person des Berechtigten verändern, nicht aber ein bisher noch nicht bestandenes Rechtsverhältnis neu begründen (Pichler in Rummel ABGB römisch zwei Rz 2 zu Paragraphen 87, 88, EheG; JBl 1982, 212 u.a.). Die Frage, welches Rechtsverhältnis der Benützung einer Wohnung zugrunde liegt, ist grundsätzlich im streitigen Rechtsweg zu klären. Selbst wenn diese Frage im Außerstreitverfahren - als Vorfrage des Aufteilungsanspruches - geprüft wird, kann die Lösung dieser Vorfrage in diesem Verfahren keine Bindungswirkung auf ein im streitigen Rechtsweg durch den Vermieter oder gegen den Vermieter erhobenes Begehren auf Feststellung des Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter am Verfahren beteiligt war oder nicht. Es handelt sich dabei um ein im streitigen Verfahren zu entscheidendes Begehren, dessen Prüfung durch eine Vorfragenentscheidung in einem Außerstreitverfahren nicht beeinflußt wird.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist, soweit er der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt, damit im Ergebnis zutreffend. Unabhängig vom Ergebnis des außerstreitigen Verfahrens wird im vorliegenden Verfahren zu prüfen sein, ob das von der Klägerin erhobene Begehren zu Recht besteht.
Der Erstbeklagte hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des auch gegen den ihn betreffenden Teil des Aufhebungsbeschlusses erhobenen Rekurses nicht hingewiesen. Er hat daher keinen Kostenersatzanspruch.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.