Begründung:
Die Kläger begehrten, die beklagte Partei zu verpflichten, ihnen eine Bankgarantie in der Höhe von S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren entsprechend den Bestimmungen des Punktes VI des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 22./23./28. Jänner 1986 zu übergeben. Sie hätten von der beklagten Partei eine Wohnung im Haus Anif Nr. 391-392 gekauft. Gemäß Punkt VI des Kaufvertrages habe sich die beklagte Partei verpflichtet, bei Hingabe eines Wechsels über S 202.500,-- durch die Käufer diesen zur Absicherung eines Garantiehaftrücklasses eine Bankgarantie in der Höhe von S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren auszuhändigen. Der Wechsel sei fristgerecht übergeben und von der beklagten Partei auch eingelöst worden. Die beklagte Partei habe trotz Aufforderung die Bankgarantie nicht übergeben.Die Kläger begehrten, die beklagte Partei zu verpflichten, ihnen eine Bankgarantie in der Höhe von S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren entsprechend den Bestimmungen des Punktes römisch sechs des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 22./23./28. Jänner 1986 zu übergeben. Sie hätten von der beklagten Partei eine Wohnung im Haus Anif Nr. 391-392 gekauft. Gemäß Punkt römisch sechs des Kaufvertrages habe sich die beklagte Partei verpflichtet, bei Hingabe eines Wechsels über S 202.500,-- durch die Käufer diesen zur Absicherung eines Garantiehaftrücklasses eine Bankgarantie in der Höhe von S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren auszuhändigen. Der Wechsel sei fristgerecht übergeben und von der beklagten Partei auch eingelöst worden. Die beklagte Partei habe trotz Aufforderung die Bankgarantie nicht übergeben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Aufgrund der Abrechnung hätten die Kläger insgesamt einen Betrag von S 262.500,-- geschuldet. Unter Berücksichtigung der mittels Wechsel erfolgten Zahlung hafte daher noch ein Betrag von S 60.000,-- unberichtigt aus. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch der Kläger auf Ausfolgung der Bankgarantie.
Das Erstgericht gab dem Begehren statt. Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Die Kläger haben von der beklagten Partei je 175/756stel Anteile an der Liegenschaft EZ 808 KG Anif, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top. 2 verbunden ist, um S 2,430.000,-- gekauft. Hierauf wurde ein Betrag von S 2,107.500,-- bezahlt. Über den Restbetrag von S 322.500,-- wurden zwei Wechsel ausgestellt, und zwar einer über S 120.000,-- mit Fälligkeit 31. Jänner 1986 und einer über S 202.500,--, fällig binnen Monatsfrist, wobei die Wechsel bis zur Auszahlung des zugesagten Wohnbauförderungsdarlehens der Landeshypothekenbank Salzburg zu prolongieren waren. Im Punkt VI des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages wurde vereinbart: "Bei Hingabe des Wechsels mit S 202.500,-- stellt die Verkäuferin den Käufern pro Eigentumswohnung zur Absicherung eines Garantiehaftrücklasses eine Bankgarantie in der Höhe von S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Die Käufer erklären hiemit unwiderruflich, von dieser Bankgarantie nur im Fall eines von der Verkäuferin bzw. ihren jeweils Beauftragten verschuldeten Schadens oder Mangels am Kaufgegenstand und nicht erfolgter Behebung desselben Gebrauch zu machen. Die vorgenannte Bankgarantie ist den Käufern Zug um Zug mit Bereitstellung des genannten Wechsels auszuhändigen, widrigenfalls der Wechselbetrag um den Betrag von S 50.000,-- zu mindern ist". Die Kläger haben der beklagten Partei den Wechsel über S 202.500,-- fristgerecht übergeben, wobei die beklagte Partei versicherte, die vereinbarte Bankgarantie umgehend zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben das Abrechnungsschreiben der beklagten Partei bestritten und waren nicht damit einverstanden, daß der von der beklagten Partei behauptete weitere Betrag von S 60.000,-- für die Erstellung der Garage von der Bankgarantiesumme abgezogen wird und die Ausstellung der Bankgarantie daher zu entfallen habe. Die Kläger haben auch die Ausstellung einer Bankgarantie über S 50.000,-- mit der Einschränkung, sie werde erst nach Überweisung des Betrages von S 60.000,-- rechtskräftig abgelehnt.Das Erstgericht gab dem Begehren statt. Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Die Kläger haben von der beklagten Partei je 175/756stel Anteile an der Liegenschaft EZ 808 KG Anif, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top. 2 verbunden ist, um S 2,430.000,-- gekauft. Hierauf wurde ein Betrag von S 2,107.500,-- bezahlt. Über den Restbetrag von S 322.500,-- wurden zwei Wechsel ausgestellt, und zwar einer über S 120.000,-- mit Fälligkeit 31. Jänner 1986 und einer über S 202.500,--, fällig binnen Monatsfrist, wobei die Wechsel bis zur Auszahlung des zugesagten Wohnbauförderungsdarlehens der Landeshypothekenbank Salzburg zu prolongieren waren. Im Punkt römisch sechs des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages wurde vereinbart: "Bei Hingabe des Wechsels mit S 202.500,-- stellt die Verkäuferin den Käufern pro Eigentumswohnung zur Absicherung eines Garantiehaftrücklasses eine Bankgarantie in der Höhe von S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Die Käufer erklären hiemit unwiderruflich, von dieser Bankgarantie nur im Fall eines von der Verkäuferin bzw. ihren jeweils Beauftragten verschuldeten Schadens oder Mangels am Kaufgegenstand und nicht erfolgter Behebung desselben Gebrauch zu machen. Die vorgenannte Bankgarantie ist den Käufern Zug um Zug mit Bereitstellung des genannten Wechsels auszuhändigen, widrigenfalls der Wechselbetrag um den Betrag von S 50.000,-- zu mindern ist". Die Kläger haben der beklagten Partei den Wechsel über S 202.500,-- fristgerecht übergeben, wobei die beklagte Partei versicherte, die vereinbarte Bankgarantie umgehend zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben das Abrechnungsschreiben der beklagten Partei bestritten und waren nicht damit einverstanden, daß der von der beklagten Partei behauptete weitere Betrag von S 60.000,-- für die Erstellung der Garage von der Bankgarantiesumme abgezogen wird und die Ausstellung der Bankgarantie daher zu entfallen habe. Die Kläger haben auch die Ausstellung einer Bankgarantie über S 50.000,-- mit der Einschränkung, sie werde erst nach Überweisung des Betrages von S 60.000,-- rechtskräftig abgelehnt.
Hiezu führte das Erstgericht aus, daß aufgrund der klaren Regelung im Punkt VI des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, der nach der behaupteten Endabrechnung der beklagten Partei erstellt und unterfertigt worden sei, verpflichtet sei, den Klägern Zug um Zug gegen Ausstellung des Wechsels über S 202.500,-- die Bankgarantie über S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren als Absicherung des Garantiehaftrücklasses auszufolgen. Dieser Verpflichtung sei die beklagte Partei nicht nachgekommen, obgleich sie die sofortige Zusendung zugesichert habe. Der Anspruch der Kläger sei daher begründet. Eine Aufrechnung des Herausgabeanspruches mit einer angeblichen Forderung der beklagten Partei über S 60.000,-- sei nicht möglich, da diese Forderung mangels Rechnungslegung noch nicht fällig sei und es sich zudem nicht um gleichartige Ansprüche handle. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil in klageabweisendem Sinn ab. Die Beibringung einer Bankgarantie könne nicht erzwungen werden, weil sie nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhänge, sondern die Zustimmung der Bank erforderlich sei. Ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil sei daher nicht vollstreckbar. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage sei jedoch gemäß § 226 Abs 1 ZPO unter anderem ein bestimmtes Begehren, das sich im Fall eines stattgebenden Urteils als Exekutionstitel eigne. Was nicht vollstreckbar sei, könne nicht Gegenstand einer Leistungsklage sein. Die Klage sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen, womit sich ein Eingehen auf die übrigen Ausführungen des Rechtsmittels erübrige. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Hiezu führte das Erstgericht aus, daß aufgrund der klaren Regelung im Punkt römisch sechs des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, der nach der behaupteten Endabrechnung der beklagten Partei erstellt und unterfertigt worden sei, verpflichtet sei, den Klägern Zug um Zug gegen Ausstellung des Wechsels über S 202.500,-- die Bankgarantie über S 50.000,-- mit einer Laufzeit von 3 Jahren als Absicherung des Garantiehaftrücklasses auszufolgen. Dieser Verpflichtung sei die beklagte Partei nicht nachgekommen, obgleich sie die sofortige Zusendung zugesichert habe. Der Anspruch der Kläger sei daher begründet. Eine Aufrechnung des Herausgabeanspruches mit einer angeblichen Forderung der beklagten Partei über S 60.000,-- sei nicht möglich, da diese Forderung mangels Rechnungslegung noch nicht fällig sei und es sich zudem nicht um gleichartige Ansprüche handle. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil in klageabweisendem Sinn ab. Die Beibringung einer Bankgarantie könne nicht erzwungen werden, weil sie nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhänge, sondern die Zustimmung der Bank erforderlich sei. Ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil sei daher nicht vollstreckbar. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage sei jedoch gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO unter anderem ein bestimmtes Begehren, das sich im Fall eines stattgebenden Urteils als Exekutionstitel eigne. Was nicht vollstreckbar sei, könne nicht Gegenstand einer Leistungsklage sein. Die Klage sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen, womit sich ein Eingehen auf die übrigen Ausführungen des Rechtsmittels erübrige. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.