Rechtssatz RS0002161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002161
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach § 35 EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach Paragraph 35, EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 63/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 63/77
JBl 1978,157
- 3 Ob 8/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 8/79
- 10 Ob 511/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 511/88
Vgl; Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß es der
beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der
geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde
Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem
stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T1)
- 10 Ob 75/16a
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 75/16a
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T2)
- 1 Ob 83/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 83/25z
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002161
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0030OB00063_7700000_001