Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die Rechtemittelwerberin vermeint, das Rekursgericht habe sich mit der Unzulässigkeit des hier gewählten Exekutionsmittels nicht befassen dürfen, weil der Verpflichtete nur „Unmöglichkeit der Leistung“ geltend gemacht habe, ist ihr zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, daß im Rekursverfahren bei entsprechendem Rekursantrag die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung zu prüfen ist (ebenso Fasching IV, 385, SZ 22/101, JBl 1961, 38 u.a.). Darüber hinaus brachte der Verpflichtete mit seinen Rekursausführungen, er habe sich um die Ausstellung einer Bankgarantie bemüht, die Bank habe eine solche jedoch verweigert, ohnedies inhaltlich zum Ausdruck, daß er dem ihm erteilten Auftrag ohne Mitwirkung eines Dritten nicht nachkommen könne (vgl. hiezu EvBl 1962/378 u.a.). Mit Recht befaßte sich daher das Rekursgericht hier mit der Frage, ob trotz Rechtskraft der gegenständlichen Exekutionsbewilligung der Vollzug des dem Verpflichteten angedrohten Zwangsmittels anzuordnen war oder nicht.Soweit die Rechtemittelwerberin vermeint, das Rekursgericht habe sich mit der Unzulässigkeit des hier gewählten Exekutionsmittels nicht befassen dürfen, weil der Verpflichtete nur „Unmöglichkeit der Leistung“ geltend gemacht habe, ist ihr zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, daß im Rekursverfahren bei entsprechendem Rekursantrag die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung zu prüfen ist (ebenso Fasching römisch vier, 385, SZ 22/101, JBl 1961, 38 u.a.). Darüber hinaus brachte der Verpflichtete mit seinen Rekursausführungen, er habe sich um die Ausstellung einer Bankgarantie bemüht, die Bank habe eine solche jedoch verweigert, ohnedies inhaltlich zum Ausdruck, daß er dem ihm erteilten Auftrag ohne Mitwirkung eines Dritten nicht nachkommen könne vergleiche hiezu EvBl 1962/378 u.a.). Mit Recht befaßte sich daher das Rekursgericht hier mit der Frage, ob trotz Rechtskraft der gegenständlichen Exekutionsbewilligung der Vollzug des dem Verpflichteten angedrohten Zwangsmittels anzuordnen war oder nicht.
Bei Prüfung dieser Frage ist dem Rekursgericht zunächst darin beizupflichten, daß die Übergabe einer (noch nicht vorhandenen) Bankgarantie nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt (ebenso Heller-Berger-Stix, 2571, 3 Ob 88/66 u.a.). Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall entgegen der Meinung der betreibenden Partei keiner Klage gemäß § 35 EO (ebenso Heller-Berger-Stix, 376, SZ 25/150 u.a.).Bei Prüfung dieser Frage ist dem Rekursgericht zunächst darin beizupflichten, daß die Übergabe einer (noch nicht vorhandenen) Bankgarantie nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt (ebenso Heller-Berger-Stix, 2571, 3 Ob 88/66 u.a.). Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall entgegen der Meinung der betreibenden Partei keiner Klage gemäß Paragraph 35, EO (ebenso Heller-Berger-Stix, 376, SZ 25/150 u.a.).
Eine gemäß § 354 EO bewilligte Exekution kann somit nicht vollzogen werden, falls sich herausstellt, daß die dem Verpflichteten aufgetragene Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist (vgl. Heller-Berger-Stix, 2562, SZ 25/150, EvBl 1962/378 u.a., insbesondere die bei Heller-Berger-Stix a.a.O. unter Anm. 2 angeführte Entscheidung 3 Ob 88/66, in welcher in einem völlig gleichgelagerten Fall – Übergabe einer Bankgarantie – der Vollzug einer gemäß § 354 EO bewilligten Exekution abgelehnt wurde).Eine gemäß Paragraph 354, EO bewilligte Exekution kann somit nicht vollzogen werden, falls sich herausstellt, daß die dem Verpflichteten aufgetragene Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist vergleiche Heller-Berger-Stix, 2562, SZ 25/150, EvBl 1962/378 u.a., insbesondere die bei Heller-Berger-Stix a.a.O. unter Anmerkung 2, angeführte Entscheidung 3 Ob 88/66, in welcher in einem völlig gleichgelagerten Fall – Übergabe einer Bankgarantie – der Vollzug einer gemäß Paragraph 354, EO bewilligten Exekution abgelehnt wurde).
Demzufolge hat das Rekursgericht den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe im Sinn des § 35 Abs. 2 EO hier zutreffend abgewiesen.Demzufolge hat das Rekursgericht den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, EO hier zutreffend abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben, ohne daß im Rahmen dieser Entscheidung die Frage der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Exekutionstitels (vgl. hiezu EvBl 1974/213 u.a.) näher zu erörtern wäre.Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben, ohne daß im Rahmen dieser Entscheidung die Frage der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Exekutionstitels vergleiche hiezu EvBl 1974/213 u.a.) näher zu erörtern wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 40, 50 ZPO.