Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag stellen, hilfsweise den angefochtenen Beschluß aufheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
1. Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht einem Rechtsmittelwerber nicht zu (SSV-NF 4/153 mwN; SSV-NF 6/51 ua). Der primär darauf abzielende Antrag des Rechtsmittelwerbers war daher zurückzuweisen.
2. Da im vorliegenden Fall die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), ist der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Dies ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zu bejahen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verfassungsgemäßheit des § 163 ABGB (aF) im bezogenen Belang fehlt. Der Rekurs ist also zulässig, er ist aber nicht berechtigt.2. Da im vorliegenden Fall die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), ist der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Dies ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zu bejahen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 163, ABGB (aF) im bezogenen Belang fehlt. Der Rekurs ist also zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist den Vorinstanzen beizustimmen, daß die Rechtskraft des die Vaterschaft des nunmehrigen Klägers zum nunmehrigen Beklagten feststellenden Urteils des Bezirksgerichtes Murau vom 31.3.1969 einer die Feststellung der Nichtvaterschaft zum Ziel habenden Klage entgegensteht. Ob das frühere Urteil auf streitige Weise zustande gekommen ist oder nicht, ist dabei unerheblich; auch Anerkenntnisurteile werden der materiellen Rechtskraft teilhaftig (Fasching, Kommentar III 697 Anm 11 zu § 411 ZPO; derselbe ZPR2 Rz 1506). Das im Jahr 1969 gefällte "Teilanerkenntnis- und Endurteil" gründete sich hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft ungeachtet der zu diesem Thema durchgeführten Beweisaufnahme letztlich ausschließlich auf das Anerkenntnis des damals Beklagten und nunmehrigen Klägers, es handelte sich daher auch ohne diesbezüglichen Parteienantrag um ein Anerkenntnisurteil.Zunächst ist den Vorinstanzen beizustimmen, daß die Rechtskraft des die Vaterschaft des nunmehrigen Klägers zum nunmehrigen Beklagten feststellenden Urteils des Bezirksgerichtes Murau vom 31.3.1969 einer die Feststellung der Nichtvaterschaft zum Ziel habenden Klage entgegensteht. Ob das frühere Urteil auf streitige Weise zustande gekommen ist oder nicht, ist dabei unerheblich; auch Anerkenntnisurteile werden der materiellen Rechtskraft teilhaftig (Fasching, Kommentar römisch drei 697 Anmerkung 11 zu Paragraph 411, ZPO; derselbe ZPR2 Rz 1506). Das im Jahr 1969 gefällte "Teilanerkenntnis- und Endurteil" gründete sich hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft ungeachtet der zu diesem Thema durchgeführten Beweisaufnahme letztlich ausschließlich auf das Anerkenntnis des damals Beklagten und nunmehrigen Klägers, es handelte sich daher auch ohne diesbezüglichen Parteienantrag um ein Anerkenntnisurteil.
Die rechtlichen Wirkungen dieses Urteils sind dem Kläger, wie er selbst zugibt, auch stets bekannt gewesen. Er geht jedoch von der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes durch das UeKG BGBl 1970/342 aus, wonach der Gesetzgeber in § 163 b ABGB manifestiert habe, daß die Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt werde und ihm dabei bewußt gewesen sei, daß Urteilsvaterschaft und Anerkennungsvaterschaft nicht dasselbe seien. Ausschlaggebend für diese Wertung seien nicht nur die §§ 163 c bis 164 b ABGB, sondern insbesondere Art V Abs 4 und 5 des UeKG, wonach Urteile aufgrund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses, Versäumungsurteile und Vergleiche für unzulässig erklärt würden. Einem Anerkenntnis komme weniger Rechtssicherheit zu als einem nach den Vorschriften der ZPO nach Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens zustande gekommenen Urteil. Während nunmehr auch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses geklagt werden könne, vermisse man ein solches Instrumentarium in bezug auf ein Feststellungsurteil, so daß nach Rechtskraft eines solchen auf die Rechtsmittelklagen zurückgegriffen werden müsse. Gerade die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisurteiles aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UeKG müsse jedoch erleichtert werden. Die Bestimmung des § 163 ABGB in der im Jahr 1969 geltenden Fassung sei verfassungswidrig gewesen, weil sie ein Vaterschatsanerkenntnisurteil aufgrund eines Anerkenntnisses vor Gericht nicht ausgeschlossen habe. Es müsse aber eine Möglichkeit bestehen, auch solche Anerkenntnisurteile zu beseitigen, die vor der Einführung des Untersuchungsgrundsatzes durch das UeKG gefällt wurden.Die rechtlichen Wirkungen dieses Urteils sind dem Kläger, wie er selbst zugibt, auch stets bekannt gewesen. Er geht jedoch von der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes durch das UeKG BGBl 1970/342 aus, wonach der Gesetzgeber in Paragraph 163, b ABGB manifestiert habe, daß die Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt werde und ihm dabei bewußt gewesen sei, daß Urteilsvaterschaft und Anerkennungsvaterschaft nicht dasselbe seien. Ausschlaggebend für diese Wertung seien nicht nur die Paragraphen 163, c bis 164 b ABGB, sondern insbesondere Artikel römisch fünf, Absatz 4 und 5 des UeKG, wonach Urteile aufgrund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses, Versäumungsurteile und Vergleiche für unzulässig erklärt würden. Einem Anerkenntnis komme weniger Rechtssicherheit zu als einem nach den Vorschriften der ZPO nach Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens zustande gekommenen Urteil. Während nunmehr auch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses geklagt werden könne, vermisse man ein solches Instrumentarium in bezug auf ein Feststellungsurteil, so daß nach Rechtskraft eines solchen auf die Rechtsmittelklagen zurückgegriffen werden müsse. Gerade die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisurteiles aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UeKG müsse jedoch erleichtert werden. Die Bestimmung des Paragraph 163, ABGB in der im Jahr 1969 geltenden Fassung sei verfassungswidrig gewesen, weil sie ein Vaterschatsanerkenntnisurteil aufgrund eines Anerkenntnisses vor Gericht nicht ausgeschlossen habe. Es müsse aber eine Möglichkeit bestehen, auch solche Anerkenntnisurteile zu beseitigen, die vor der Einführung des Untersuchungsgrundsatzes durch das UeKG gefällt wurden.
Nach Auffassung des erkennenden Senates bestehen gegen die zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils noch in Kraft gestandene Fassung des § 163 ABGB entgegen der Ansicht des Klägers keine verfassungsmäßigen Bedenken. Diese erst durch das UeKG BGBl 1970/342 geänderte Bestimmung lautete wie folgt: "Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, daß er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als 180 und nicht mehr als 302 Tage verstrichen sind; oder, wer dieses auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermutet, daß er das Kind erzeugt habe". Durch das Bundesgesetz vom 30.Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl 1970/342 (UeKG), insbesondere durch die neugefaßten §§ 163 bis 164 d ABGB wurden das Vaterschaftsanerkenntnis und das Vaterschaftsfeststellungsurteil gleichwertige und gegenüber jedermann gleichwirksame Rechtsakte (§ 163 b ABGB). Wie den Materialien zum UeKG deutlich entnommen werden kann (RV 6 BlgNR 12.GP, 20), lag der auf Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft ausgerichteten Regelung deshalb auch die Absicht zugrunde, die Möglichkeit zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO anzupassen, um den Anerkennenden nicht schlechter zu stellen als denjenigen, dessen Vaterschaft durch ein Urteil festgestellt wird; eine Rechtsungleichheit in dieser Beziehung hielt der Gesetzgeber für nicht gerechtfertigt. Zutreffend wurde die Besorgnis geäußert, eine Rechtsungleichheit könne dazu führen, daß sich ein Mann, der sich als Erzeuger eines unehelichen Kindes betrachtet, wegen der ungünstigen Möglichkeiten, ein Anerkenntnis anzufechten, scheuen könnte, ein solches zu erklären und statt dessen es vorzöge, sich auf Feststellung der Vaterschaft klagen zu lassen. Eine solche Entwicklung wurde als vom Standpunkt der unmittelbar Betroffenen und der Allgemeinheit unerwünscht bezeichnet. Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn vermieden werden soll, daß wegen ungünstigerer Anfechtungsmöglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles dem Vaterschaftsanerkenntnis der Vorzug gegeben werden müßte. Tatsächlich stünde nämlich der Herstellung der vom Gesetzgeber offenkundig gewünschten Gleichheit bei der Bekämpfung beider gesetzlicher Instrumente der Vaterschaftsfeststellung die - für die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht vorgesehene - objektive Befristung der Wiederaufnahmsklage durch § 534 Abs 3 ZPO mit zehn Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung entgegen; damit wäre aber die vom Gesetzgeber der Neuregelung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind zielbewußt angestrebte Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft im Wege der Wiederaufnahmsklage gegen ein Vaterschaftsfeststellungsurteil nach Ablauf von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Unterschied zur objektiv unbefristeten Bekämpfung des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht möglich.Nach Auffassung des erkennenden Senates bestehen gegen die zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils noch in Kraft gestandene Fassung des Paragraph 163, ABGB entgegen der Ansicht des Klägers keine verfassungsmäßigen Bedenken. Diese erst durch das UeKG BGBl 1970/342 geänderte Bestimmung lautete wie folgt: "Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, daß er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als 180 und nicht mehr als 302 Tage verstrichen sind; oder, wer dieses auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermutet, daß er das Kind erzeugt habe". Durch das Bundesgesetz vom 30.Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl 1970/342 (UeKG), insbesondere durch die neugefaßten Paragraphen 163 bis 164 d ABGB wurden das Vaterschaftsanerkenntnis und das Vaterschaftsfeststellungsurteil gleichwertige und gegenüber jedermann gleichwirksame Rechtsakte (Paragraph 163, b ABGB). Wie den Materialien zum UeKG deutlich entnommen werden kann Regierungsvorlage 6 BlgNR 12.GP, 20), lag der auf Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft ausgerichteten Regelung deshalb auch die Absicht zugrunde, die Möglichkeit zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO anzupassen, um den Anerkennenden nicht schlechter zu stellen als denjenigen, dessen Vaterschaft durch ein Urteil festgestellt wird; eine Rechtsungleichheit in dieser Beziehung hielt der Gesetzgeber für nicht gerechtfertigt. Zutreffend wurde die Besorgnis geäußert, eine Rechtsungleichheit könne dazu führen, daß sich ein Mann, der sich als Erzeuger eines unehelichen Kindes betrachtet, wegen der ungünstigen Möglichkeiten, ein Anerkenntnis anzufechten, scheuen könnte, ein solches zu erklären und statt dessen es vorzöge, sich auf Feststellung der Vaterschaft klagen zu lassen. Eine solche Entwicklung wurde als vom Standpunkt der unmittelbar Betroffenen und der Allgemeinheit unerwünscht bezeichnet. Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn vermieden werden soll, daß wegen ungünstigerer Anfechtungsmöglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles dem Vaterschaftsanerkenntnis der Vorzug gegeben werden müßte. Tatsächlich stünde nämlich der Herstellung der vom Gesetzgeber offenkundig gewünschten Gleichheit bei der Bekämpfung beider gesetzlicher Instrumente der Vaterschaftsfeststellung die - für die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht vorgesehene - objektive Befristung der Wiederaufnahmsklage durch Paragraph 534, Absatz 3, ZPO mit zehn Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung entgegen; damit wäre aber die vom Gesetzgeber der Neuregelung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind zielbewußt angestrebte Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft im Wege der Wiederaufnahmsklage gegen ein Vaterschaftsfeststellungsurteil nach Ablauf von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Unterschied zur objektiv unbefristeten Bekämpfung des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht möglich.
Der 8.Senat des Obersten Gerichtshofs ist in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 1993, 8 Ob 599/92, nach Prüfung dieser Probleme zur Überzeugung gelangt, daß eine derartige Ungleichheit, wie sie sich bei rein formaljuristischer Betrachtung des hier anzuwendenden verfahrensrechtlichen Normenbestandes ergibt, weder verständlich noch in irgendeiner Weise sachlich gerechtfertigt sei und deshalb auch nicht in der wahren Absicht des Gesetzgebers begründet sein könne. Bei der in diesem Fall gebotenen verfassungskonformen Gesetzesanwendung könne die vom Gesetzgeber der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeiten beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (§ 163 b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahme durch Nichtanwendung des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, herbeigeführt werden. Es schade auch nicht, wenn ein für eine Wiederaufnahmsklage erforderliches Klagebegehren im Sinn des § 536 Z 5 ZPO förmlich nicht vorliege; vielmehr reiche es aus, wenn der Kläger erkennbar begehre, daß er mit seiner Klage die vorhandene Vaterschaftsfeststellung beseitigt haben wolle, so daß diesbezüglich ein verbesserungsbedürftiger Mangel des Klagebegehrens vorliege, der behoben werden könne.Der 8.Senat des Obersten Gerichtshofs ist in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 1993, 8 Ob 599/92, nach Prüfung dieser Probleme zur Überzeugung gelangt, daß eine derartige Ungleichheit, wie sie sich bei rein formaljuristischer Betrachtung des hier anzuwendenden verfahrensrechtlichen Normenbestandes ergibt, weder verständlich noch in irgendeiner Weise sachlich gerechtfertigt sei und deshalb auch nicht in der wahren Absicht des Gesetzgebers begründet sein könne. Bei der in diesem Fall gebotenen verfassungskonformen Gesetzesanwendung könne die vom Gesetzgeber der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeiten beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (Paragraph 163, b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahme durch Nichtanwendung des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, herbeigeführt werden. Es schade auch nicht, wenn ein für eine Wiederaufnahmsklage erforderliches Klagebegehren im Sinn des Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO förmlich nicht vorliege; vielmehr reiche es aus, wenn der Kläger erkennbar begehre, daß er mit seiner Klage die vorhandene Vaterschaftsfeststellung beseitigt haben wolle, so daß diesbezüglich ein verbesserungsbedürftiger Mangel des Klagebegehrens vorliege, der behoben werden könne.
Der erkennende Senat tritt den oben wiedergegebenen Ausführungen des 8. Senates bei und teilt die Auffassung, daß seit dem Inkrafttreten des UeKG (mit 1.Juli 1971) auch rechtskräftige, vor diesem Zeitpunkt ergangene die Vaterschaft feststellenden Anerkenntnisurteile mittels Wiederaufnahmsklage bekämpft werden können, selbst wenn die 10-Jahresfrist des § 534 Abs 3 ZPO bereits abgelaufen ist. Daraus folgt, daß die Prozeßordnung bei verfassungskonformer Auslegung also durchaus die Möglichkeit bietet, auch ein vor Inkrafttreten des UeKG erlassenes rechtskräftiges Anerkenntnisurteil in Vaterschaftssachen zu bekämpfen, wenn sich später die Unrichtigkeit des Anerkenntnisses herausstellt. Für das vom Kläger angeregte Normenprüfungsverfahren besteht somit kein Anlaß.Der erkennende Senat tritt den oben wiedergegebenen Ausführungen des 8. Senates bei und teilt die Auffassung, daß seit dem Inkrafttreten des UeKG (mit 1.Juli 1971) auch rechtskräftige, vor diesem Zeitpunkt ergangene die Vaterschaft feststellenden Anerkenntnisurteile mittels Wiederaufnahmsklage bekämpft werden können, selbst wenn die 10-Jahresfrist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO bereits abgelaufen ist. Daraus folgt, daß die Prozeßordnung bei verfassungskonformer Auslegung also durchaus die Möglichkeit bietet, auch ein vor Inkrafttreten des UeKG erlassenes rechtskräftiges Anerkenntnisurteil in Vaterschaftssachen zu bekämpfen, wenn sich später die Unrichtigkeit des Anerkenntnisses herausstellt. Für das vom Kläger angeregte Normenprüfungsverfahren besteht somit kein Anlaß.
Im konkreten Fall ergibt sich aus diesen Überlegungen, daß ganz grundsätzlich eine Wiederaufnahmsklage im Jahr 1987 (Erstellung des genannten erbbiologischen Privatgutachtens) nicht objektiv verfristet gewesen wäre. Die vorliegende erst am 6.7.1993 beim Erstgericht eingelangte Klage wäre aber, selbst wenn man sie als Wiederaufnahmsklage werten würde, jedenfalls subjektiv verfristet, gleichgültig, ob man von der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 1 Z 4 ZPO oder von der Jahresfrist des § 164 b ABGB idF des KindRÄG BGBl 1989/162 ausginge.Im konkreten Fall ergibt sich aus diesen Überlegungen, daß ganz grundsätzlich eine Wiederaufnahmsklage im Jahr 1987 (Erstellung des genannten erbbiologischen Privatgutachtens) nicht objektiv verfristet gewesen wäre. Die vorliegende erst am 6.7.1993 beim Erstgericht eingelangte Klage wäre aber, selbst wenn man sie als Wiederaufnahmsklage werten würde, jedenfalls subjektiv verfristet, gleichgültig, ob man von der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO oder von der Jahresfrist des Paragraph 164, b ABGB in der Fassung des KindRÄG BGBl 1989/162 ausginge.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.