Die Revision ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich dürfen die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweise anbieten (§ 179 Abs 1 ZPO). Ein solches Vorbringen einschließlich der Beweisanträge kann jedoch vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn es verspätet, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem es längst hätte erstattet sein können, in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, erfolgt und die geeignet ist, die Erledigung des Prozesses erheblich zu verzögern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen (Fasching II 851). Die Zurückweisung erfolgt mit Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 186 Abs 2 ZPO). Ein nach § 179 Abs 1 ZPO ergangener Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung angefochten werden. Wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt, wird die Frage abschließend beurteilt; eine Anfechtung des Berufungsurteils unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist ausgeschlossen (RZ 1968, 54; EvBl 1964/165; SZ 55/37). Da das Berufungsgericht das Vorliegen des von der Beklagten bereits in der Berufung gerügten Mangels, den sie in der Zurückweisung der von ihr gestellten Beweisanträge erblickte, verneinte, ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieser Frage verwehrt.Grundsätzlich dürfen die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweise anbieten (Paragraph 179, Absatz eins, ZPO). Ein solches Vorbringen einschließlich der Beweisanträge kann jedoch vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn es verspätet, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem es längst hätte erstattet sein können, in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, erfolgt und die geeignet ist, die Erledigung des Prozesses erheblich zu verzögern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen (Fasching römisch zwei 851). Die Zurückweisung erfolgt mit Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 186, Absatz 2, ZPO). Ein nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO ergangener Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung angefochten werden. Wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt, wird die Frage abschließend beurteilt; eine Anfechtung des Berufungsurteils unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist ausgeschlossen (RZ 1968, 54; EvBl 1964/165; SZ 55/37). Da das Berufungsgericht das Vorliegen des von der Beklagten bereits in der Berufung gerügten Mangels, den sie in der Zurückweisung der von ihr gestellten Beweisanträge erblickte, verneinte, ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieser Frage verwehrt.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich vorerst dagegen, daß die Vorinstanzen, ausgehend von der Feststellung, daß die Anwendung der EOB für die Berechnung des Honoraranspruches des Klägers vereinbart worden sei, zum Ergebnis gelangten, daß dem Kläger ein restlicher Honoraranspruch in der Höhe des zuerkannten Betrages zustehe. Allein aus der Vereinbarung der Abrechnung des Honorars nach der EOB könne nicht abgeleitet werden, daß alle Ansätze der EOB und insbesonders darin nicht ausdrücklich geregelte Fragen, deren Klärung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätten, Vertragsinhalt geworden seien.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Zwischen den Streitteilen war durch die Beauftragung des Klägers ein Werkvertrag zustande gekommen. Selbst wenn in einem Werkvertrag eine Entgeltvereinbarung überhaupt fehlt, gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Adler-Höller in Klang2 V 226 und 414 f; EvBl 1964, 401; JBl 1971, 572; 6 Ob 619/81) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei kommt den von Interessenverbänden herausgegebenen Tarifen die Bedeutung einer Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit der darin enthaltenen Entgeltregelungen zu, sofern die dort enthaltenen Engelte nicht bloß auf dem Papier geblieben sind, sondern den regelmäßigen, unter ähnlichen Umständen tatsächlichen geleisteten Entgelten entsprechen JBl 1971, 572.Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Zwischen den Streitteilen war durch die Beauftragung des Klägers ein Werkvertrag zustande gekommen. Selbst wenn in einem Werkvertrag eine Entgeltvereinbarung überhaupt fehlt, gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 226 und 414 f; EvBl 1964, 401; JBl 1971, 572; 6 Ob 619/81) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei kommt den von Interessenverbänden herausgegebenen Tarifen die Bedeutung einer Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit der darin enthaltenen Entgeltregelungen zu, sofern die dort enthaltenen Engelte nicht bloß auf dem Papier geblieben sind, sondern den regelmäßigen, unter ähnlichen Umständen tatsächlichen geleisteten Entgelten entsprechen JBl 1971, 572.
Im vorliegenden Fall ist von der Feststellung auszugehen, daß die Geltung der EOB zwischen den Streitteilen vereinbart wurde. Blieben jedoch zufolge nicht vollständiger Regelung der für die Errechnung des Entgeltes maßgeblichen Umstände durch die Ansätze der EOB Fragen offen, so ist gleich wie in Fällen, in denen eine Entgeltvereinbarung überhaupt nicht getroffen wurde, wieder auf die branchenübliche Honorarabrechnung zurückzugreifen. Die Vorgangsweise, die regelmäßig in ähnlichen Fällen in den fraglichen Punkten bei der Entgeltermittlung eingehalten wird, ist als branchenüblich und das auf dieser Grundlage ermittelte Entgelt als angemessen anzusehen; in diesem Umfang ergänzen Feststellungen über die übrigen Vorgangsweise die allenfalls unvollständigen Bestimmungen der EOB. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Herstellungspreis einschließlich auch der Leistungen, die Sonderfachleuten übertragen wurden, die branchenübliche Bemessungsgrundlage für die Honorarberechnung nach der EOB bildet. Soweit die Revisionswerberin die Branchenüblichkeit dieses Vorgangs in Frage stellt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Erstgerichtes. Das vom Erstgericht ermittelte Entgelt entspricht - ausgehend von den Ansätzen der EOB - dem angemessenen Honorar; das Begehren auf Bezahlung des angemessenen Honorars kann nicht sittenwidrig sein. Dem Umstand, daß durch die spätere Herabsetzung einzelner Rechnungsbeträge die Gesamtbaukosten vermindert wurden, wurde Rechnung getragen; der Honorarberechnung wurde vom Erstgericht die verminderte Gesamtbausumme zu Grunde gelegt. Wenn die Revisionswerberin neuerlich darauf verweist, daß der Kläger bei Erstellung der ersten Honorarnoten von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage ausging, obwohl die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits einen wesentlichen höheren Aufwand ergaben, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Dieses Argument wurde von ihr in den Vorinstanzen für die Richtigkeit ihres Standpunktes ins Treffen geführt, daß eine Honorarvereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht zustande gekommen sei. Daß die Abrechnung nach der EOB vereinbart wurde, steht aber im Revisionsverfahren bindend fest. Auch die Ausführungen zur Verjährungsfrage überzeugen nicht. Von der ZPO werden jene Schriftsätze hervorgehoben, die die mündliche Verhandlung vorbereiten - das Gesetz nennt sie ausdrücklich vorbereitende Schriftsätze (§ 78 ZPO). Die anderen Schriftsätze nennt die Lehre bestimmende Schriftsätze und erblickt ihre Eigenart darin, daß sie prozeßerhebliche Sachanträge enthalten und die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall festlegen. Das Unterscheidungskriterium liegt darin, daß vorbereitende Schriftsätze durch Vorbringen, das den Prozeßstoff bestimmt, bestimmende Schriftsätze durch Vorbringen, das sich auf den Streitgegenstand (Sachantrag) und seine prozessualen Voraussetzungen bezieht, gekennzeichnet sind (Fasching II, 526). Für vorbereitende Schriftsätze sind unter anderem die Normen des § 78 ZPO beachtlich. Danach hat die Partei die Anträge darzulegen, die sie in der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt. Der Grundsatz der Mündlichkeit fordert die mündliche Antragstellung in der Verhandlung; ein nur im Schriftsatz gestellter Antrag ist - ausgenommen die Klags- und Rechtsmittelanträge und jene Anträge, für die das Gesetz ausdrücklich auch die alleinige schriftliche Antragstellung zuläßt - unbeachtlichIm vorliegenden Fall ist von der Feststellung auszugehen, daß die Geltung der EOB zwischen den Streitteilen vereinbart wurde. Blieben jedoch zufolge nicht vollständiger Regelung der für die Errechnung des Entgeltes maßgeblichen Umstände durch die Ansätze der EOB Fragen offen, so ist gleich wie in Fällen, in denen eine Entgeltvereinbarung überhaupt nicht getroffen wurde, wieder auf die branchenübliche Honorarabrechnung zurückzugreifen. Die Vorgangsweise, die regelmäßig in ähnlichen Fällen in den fraglichen Punkten bei der Entgeltermittlung eingehalten wird, ist als branchenüblich und das auf dieser Grundlage ermittelte Entgelt als angemessen anzusehen; in diesem Umfang ergänzen Feststellungen über die übrigen Vorgangsweise die allenfalls unvollständigen Bestimmungen der EOB. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Herstellungspreis einschließlich auch der Leistungen, die Sonderfachleuten übertragen wurden, die branchenübliche Bemessungsgrundlage für die Honorarberechnung nach der EOB bildet. Soweit die Revisionswerberin die Branchenüblichkeit dieses Vorgangs in Frage stellt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Erstgerichtes. Das vom Erstgericht ermittelte Entgelt entspricht - ausgehend von den Ansätzen der EOB - dem angemessenen Honorar; das Begehren auf Bezahlung des angemessenen Honorars kann nicht sittenwidrig sein. Dem Umstand, daß durch die spätere Herabsetzung einzelner Rechnungsbeträge die Gesamtbaukosten vermindert wurden, wurde Rechnung getragen; der Honorarberechnung wurde vom Erstgericht die verminderte Gesamtbausumme zu Grunde gelegt. Wenn die Revisionswerberin neuerlich darauf verweist, daß der Kläger bei Erstellung der ersten Honorarnoten von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage ausging, obwohl die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits einen wesentlichen höheren Aufwand ergaben, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Dieses Argument wurde von ihr in den Vorinstanzen für die Richtigkeit ihres Standpunktes ins Treffen geführt, daß eine Honorarvereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht zustande gekommen sei. Daß die Abrechnung nach der EOB vereinbart wurde, steht aber im Revisionsverfahren bindend fest. Auch die Ausführungen zur Verjährungsfrage überzeugen nicht. Von der ZPO werden jene Schriftsätze hervorgehoben, die die mündliche Verhandlung vorbereiten - das Gesetz nennt sie ausdrücklich vorbereitende Schriftsätze (Paragraph 78, ZPO). Die anderen Schriftsätze nennt die Lehre bestimmende Schriftsätze und erblickt ihre Eigenart darin, daß sie prozeßerhebliche Sachanträge enthalten und die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall festlegen. Das Unterscheidungskriterium liegt darin, daß vorbereitende Schriftsätze durch Vorbringen, das den Prozeßstoff bestimmt, bestimmende Schriftsätze durch Vorbringen, das sich auf den Streitgegenstand (Sachantrag) und seine prozessualen Voraussetzungen bezieht, gekennzeichnet sind (Fasching römisch zwei, 526). Für vorbereitende Schriftsätze sind unter anderem die Normen des Paragraph 78, ZPO beachtlich. Danach hat die Partei die Anträge darzulegen, die sie in der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt. Der Grundsatz der Mündlichkeit fordert die mündliche Antragstellung in der Verhandlung; ein nur im Schriftsatz gestellter Antrag ist - ausgenommen die Klags- und Rechtsmittelanträge und jene Anträge, für die das Gesetz ausdrücklich auch die alleinige schriftliche Antragstellung zuläßt - unbeachtlich
(Fasching II, 539). Der Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes wird erst mit dem Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung Prozeßgegenstand. Gemäß 3 237 Abs 2 ZPO geschieht die Klagsrücknahme durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Für die Klagsrücknahme sieht das Gesetz damit eine alleinige schriftliche Antragstellung vor; bei dem Schriftsatz, mit dem die Klagsrücknahme erklärt wird, handelt es sich damit im Sinn der obigen Ausführungen um einen bestimmenden Schriftsatz.(Fasching römisch zwei, 539). Der Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes wird erst mit dem Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung Prozeßgegenstand. Gemäß 3 237 Absatz 2, ZPO geschieht die Klagsrücknahme durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Für die Klagsrücknahme sieht das Gesetz damit eine alleinige schriftliche Antragstellung vor; bei dem Schriftsatz, mit dem die Klagsrücknahme erklärt wird, handelt es sich damit im Sinn der obigen Ausführungen um einen bestimmenden Schriftsatz.
Eine Erörterung der Frage, ob diese Grundsätze auf den vergleichbaren Fall der Klagseinschränkung - zu den Unterschieden jedoch Fasching III, 125, 141 ff - übertragbar sind, ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Der Kläger hat im Schriftsatz ON 11 nur eine in der mündlichen Streitverhandlung vorzunehmende Klagseinschränkung angekündigt. Diese Fassung qualifiziert die Eingabe als vorbereitenden Schriftsatz, dem ohne Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestimmende Wirkung auf den Prozeßgegenstand nicht zukam. Noch vor Vortrag in der Verhandlung wurde jedoch diese Erklärung durch den Schriftsatz ON 17 korrigiert. Die Klagseinschränkung erfolgte wirksam erst durch den gemeinsamen Vortrag beider Schriftsätze in der Tagsatzung vom 20. Oktober 1982 auf die Höhe des in ON 17 genannten Begehrens. Der Rechtsansicht der beklagten Partei, daß durch die Einbringung der Schriftsätze ON 11 und 17 nach einer weitergehenderen Klagseinschränkung eine Klagsausdehnung erfolgt sei, kann nicht beigetreten werden. Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching III, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinn des § 1444 ABGB abgeleitet werden JBl 1960, 383; Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1228. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall eine Klagseinschränkung nicht erklärt, sondern bloß angekündigt wurde, ist der Standpunkt der Beklagten, die ausgehend von einer von ihr vertretenen materiellrechtlichen Wirkung die Erklärung des Klägers in ON 11 offenbar aus der Erklärung der Klagseinschränkung die Wirkung eines Verzichtes auf den eingeschränkten Betrag abzuleiten versucht nicht zutreffend. Der Ausspruch, daß die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Daß die Erörterung der nach Schluß der Verhandlung vorgelegten Bankbestätigung unterblieben sei und sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat, wird im Revisionsverfahren nicht gerügt. Dies Unterlagen bieten jedoch im Zusammenhalt mit der Parteienaussage des Klägers eine Grundlage für die Feststellung des Erstgerichtes über die Höhe des aushaftenden Kredites und die Höhe der vom Kläger zu leistenden Zinsen. Soweit die Beklagte die Höhe der festgestellten Zinssätze in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Feststellungen des Erstgerichtes.Eine Erörterung der Frage, ob diese Grundsätze auf den vergleichbaren Fall der Klagseinschränkung - zu den Unterschieden jedoch Fasching römisch drei, 125, 141 ff - übertragbar sind, ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Der Kläger hat im Schriftsatz ON 11 nur eine in der mündlichen Streitverhandlung vorzunehmende Klagseinschränkung angekündigt. Diese Fassung qualifiziert die Eingabe als vorbereitenden Schriftsatz, dem ohne Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestimmende Wirkung auf den Prozeßgegenstand nicht zukam. Noch vor Vortrag in der Verhandlung wurde jedoch diese Erklärung durch den Schriftsatz ON 17 korrigiert. Die Klagseinschränkung erfolgte wirksam erst durch den gemeinsamen Vortrag beider Schriftsätze in der Tagsatzung vom 20. Oktober 1982 auf die Höhe des in ON 17 genannten Begehrens. Der Rechtsansicht der beklagten Partei, daß durch die Einbringung der Schriftsätze ON 11 und 17 nach einer weitergehenderen Klagseinschränkung eine Klagsausdehnung erfolgt sei, kann nicht beigetreten werden. Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching römisch drei, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinn des Paragraph 1444, ABGB abgeleitet werden JBl 1960, 383; Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1228. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall eine Klagseinschränkung nicht erklärt, sondern bloß angekündigt wurde, ist der Standpunkt der Beklagten, die ausgehend von einer von ihr vertretenen materiellrechtlichen Wirkung die Erklärung des Klägers in ON 11 offenbar aus der Erklärung der Klagseinschränkung die Wirkung eines Verzichtes auf den eingeschränkten Betrag abzuleiten versucht nicht zutreffend. Der Ausspruch, daß die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Daß die Erörterung der nach Schluß der Verhandlung vorgelegten Bankbestätigung unterblieben sei und sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat, wird im Revisionsverfahren nicht gerügt. Dies Unterlagen bieten jedoch im Zusammenhalt mit der Parteienaussage des Klägers eine Grundlage für die Feststellung des Erstgerichtes über die Höhe des aushaftenden Kredites und die Höhe der vom Kläger zu leistenden Zinsen. Soweit die Beklagte die Höhe der festgestellten Zinssätze in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Feststellungen des Erstgerichtes.
Auch das Begehren auf Bezahlung der Umsatzsteuer aus den Zinsen besteht grundsätzlich zu Recht. Verzugszinsen sind nach dem klaren Wortlaut des § 1333 ABGB eine Vergütung für die Verzögerung der geschuldeten Leistung. Sie stellen also den Ausgleich für eine Leistungsstörung dar, und stehen damit außerhalb des planmäßigen Leistungsaustausches. Die Finanzlehre und -praxis steht aber seit der Einführung des UStG vom 16. Oktober 1934 dRGBl, I 942, unverändert auf dem Standpunkt, daß bei der steuerrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Verzugszinsen ebenso wie Ziel- und Stundungszinsen als "Zahlungszuschläge" Entgeltbestand sind und daher die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erhöhen !zum UStG 1934: Strack, Das Umsatzsteuerrecht, Orac 1956, 464 in Kap. 118 und 599, in Kap. 176; zum geltenden Recht:Auch das Begehren auf Bezahlung der Umsatzsteuer aus den Zinsen besteht grundsätzlich zu Recht. Verzugszinsen sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1333, ABGB eine Vergütung für die Verzögerung der geschuldeten Leistung. Sie stellen also den Ausgleich für eine Leistungsstörung dar, und stehen damit außerhalb des planmäßigen Leistungsaustausches. Die Finanzlehre und -praxis steht aber seit der Einführung des UStG vom 16. Oktober 1934 dRGBl, römisch eins 942, unverändert auf dem Standpunkt, daß bei der steuerrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Verzugszinsen ebenso wie Ziel- und Stundungszinsen als "Zahlungszuschläge" Entgeltbestand sind und daher die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erhöhen !zum UStG 1934: Strack, Das Umsatzsteuerrecht, Orac 1956, 464 in Kap. 118 und 599, in Kap. 176; zum geltenden Recht:
Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch Kommentar zum UStG 1972, 63 in Anm. 1 zu § 4 und S 90/3 in Anm. 10 zu § 6; Kranich-Siegel-Waba Kommentar zum MehrwertsteuerG II, Anm. 11 bis 13 zu § 4 UStG; VwGH 17. September 1963, Z. 2075/61, VwGH-Slg. 2925 (F). Dies entspricht auch der Judikatur des Revisionsgerichtes (4 Ob 580/76; SZ 52/42 ua.). Festgestellt wurde die Höhe des Nettohonorars, des USt-Satzes und des USt-Betrages. Daraus ergibt sich, daß das Honorar des Klägers dem Normalsteuersatz unterliegt.Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch Kommentar zum UStG 1972, 63 in Anmerkung 1 zu Paragraph 4 und S 90/3 in Anmerkung 10 zu Paragraph 6,; Kranich-Siegel-Waba Kommentar zum MehrwertsteuerG römisch zwei, Anmerkung 11 bis 13 zu Paragraph 4, UStG; VwGH 17. September 1963, Ziffer 2075 /, 61,, VwGH-Slg. 2925 (F). Dies entspricht auch der Judikatur des Revisionsgerichtes (4 Ob 580/76; SZ 52/42 ua.). Festgestellt wurde die Höhe des Nettohonorars, des USt-Satzes und des USt-Betrages. Daraus ergibt sich, daß das Honorar des Klägers dem Normalsteuersatz unterliegt.
Im fraglichen Zeitraum betrug der Umsatzsteuersatz bis 31. Dezember 1983 18 % und beträgt seit 1. Jänner 1984 zufolge § 10 UStG idF Art I Z 1 lit a AbgÄG 1983, BGBl. 587/1983 nunmehr 20 %. Das Begehren auf Bezahlung der Umsatzsteuer aus den Zinsen besteht daher nur in dem nunmehr im stattgebenden Teil des Spruches dargestellten Umfang zu Recht. Das Begehren des Klägers ging, wenn auch eine zeitliche Abgrenzung unterblieb, offenbar in diese Richtung. Der Spruch der Entscheidung war daher durch die den verschiedenen Umsatzsteuersätzen zuzuordnenden Zeiträumen zu ergänzen.Im fraglichen Zeitraum betrug der Umsatzsteuersatz bis 31. Dezember 1983 18 % und beträgt seit 1. Jänner 1984 zufolge Paragraph 10, UStG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, AbgÄG 1983, Bundesgesetzblatt 587 aus 1983, nunmehr 20 %. Das Begehren auf Bezahlung der Umsatzsteuer aus den Zinsen besteht daher nur in dem nunmehr im stattgebenden Teil des Spruches dargestellten Umfang zu Recht. Das Begehren des Klägers ging, wenn auch eine zeitliche Abgrenzung unterblieb, offenbar in diese Richtung. Der Spruch der Entscheidung war daher durch die den verschiedenen Umsatzsteuersätzen zuzuordnenden Zeiträumen zu ergänzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.