Rechtssatz RS0033962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033962
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching III, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinne des § 1444 ABGB abgeleitet werden.Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching römisch drei, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinne des Paragraph 1444, ABGB abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 Ob 516/87
- 9 ObA 1/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 1/92
nur: Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. (T1)
Beisatz: Aus der Begründung, mit der die Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben. (T2)
- 7 Ob 34/15y
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 34/15y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033962
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0100OB00516_8700000_001