Begründung:
Rechtsanwalt Dr.Siegfried R*** vertrat Gerhard L*** bei der Geltendmachung des Werklohnsanspruches für die Dekontaminierungsarbeiten nach dem von Silvano M*** am 19. Juli 1982 in Mölbling verschuldeten Tankwagenunfall in gerichtlichen Verfahren (insbesondere zu 19 Cg 622/82 des Erstgerichtes) und vor der Verwaltungsbehörde und erbrachte sonstige damit zusammenhängende anwaltliche Leistungen. Seine Honorarforderung wurde vom Klienten akontiert.
Im Verfahren 26 Cg 215/84 begehrte Dr.R*** einen Honorarrest von 140.370,44 S sNg, den er folgendermaßen errechnete:
a) vorprozessuale Kosten 83.830,24 S
b) Kosten im Verwaltungsverfahren 110.516,75 S
c) Kosten für die Verfassung von
Zessionserklärungen und Korrespondenz 56.815,56 S
d) Unfall vom 26.November 1983 2.079,-- S
e) Verfahren 26 Cg 338/83 2.688,10 S
f) UGS-Erhebung BH Völkermarkt 1.339,20 S
g) Korrespondenz N Pöchheim 433,08 S
257.701,93 S
abzüglich: a) Akontozahlung 85.476,-- S
b) 30 % Nachlaß auf
vorproz. Kosten 31.855,-- S
117.331,49 S 117.331,49 S
140.370,44 S
Gerhard L*** beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete ein: Bei der Vollmachtserteilung an Dr.R*** sei vereinbart worden, daß dieser vom Gesamthonorar in der Sache "Phenolunfall" 38 % an die Mutter Gerhard L***s als Provision zahle. Der zu 19 Cg 622/82 beim Erstgericht eingeklagte Werklohnanspruch sei außergerichtlich verglichen worden. Diesem Vergleich habe er nur zugestimmt, weil seine ausdrückliche Frage, ob die ganze Sache ihn nichts koste - womit insbesondere alle Vertretungskosten gemeint gewesen seien - bejaht worden sei. Dr.R*** habe ihm gegenüber - gegen seine anwaltliche Pflicht - nicht darauf hingewiesen, daß die vorprozessualen Kosten vom Prozeßgegner im Rahmen des Vergleiches nicht getragen würden und daher von ihm (L***) zu bezahlen seien. Er habe die Honorarforderung Dr.R***s nicht mit 85.476 S sondern mit 135.476 S akontiert. Die 12.953,52 S übersteigende Kostenforderung für Zessionserklärungen sei nicht gerechtfertigt, weil die Verfassung solcher Erklärungen unzweckmäßig und unnotwendig gewesen sei. Dr.R*** habe dafür mit Schreiben vom 21. Dezember 1983 auch nur 12.953,52 S verrechnet, woran er gebunden sei. Die nachträgliche Verrechnung eines höheren Betrages verstoße gegen die guten Sitten. Dr.R*** habe daher keinen Honoraranspruch mehr, sondern müsse auf Grund der ausdrücklichen, unwidersprochen gebliebenen Bedingung beim Vergleichsabschluß, daß die ganze Angelegenheit L*** nichts kosten dürfe, die Akontozahlungen von 135.476 S zurückzahlen und die L*** abgetretenen Ansprüche seiner Mutter auf die zugesicherte Provision von rund 130.000 S zahlen. Diese Gegenforderung von "rund 270.000 S" wurde aufrechnungsweise eingewendet.
Zu 26 Cg 228/84 klagte Dr.R*** Gerhard L*** mit der Behauptung, der Betrag stehe ihm zu, auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlages beim Bezirksgericht Völkermarkt von 67.787,90 S. Gerhard L*** klagte Dr.R*** zu 27 Cg 154/85 mit der gegenteiligen Behauptung auf Zustimmung zur Ausfolgung desselben Erlages.
Im Verfahren 27 Cg 155/85 begehrte Gerhard L***
180.017,94 S. Diese Forderung schlüsselte er wie folgt auf:
a) Akontozahlung 135.476,-- S
b) Provisionen 137.922,34 S
273.398,34 S
abzüglich
a) berechtigter Kosten aufgrund der
"Zessionen" 12.953,52 S
b) anerkannter Kostenbeträge von 2.079 S,
2.688,10 S, 1.339,20 S und 433,08 S und
eines Kostenanspruches gegen die Ehe-
gattin L***s von 6.099,60 S 12.638,98 S
c) der zu 27 Cg 154/85 streitverfangenen
Erlagssumme 67.787,90 S
180.017,94 S
Dagegen wendete Dr.R*** ein, er habe keine weitere Akontozahlung von 50.000 S erhalten. Daß er 38 % seiner Verdienstsumme an die Mutter L***s zahlen werde, sei nicht vereinbart worden. Nach Eingang der vorprozessualen Kosten von 83.830,24 S sollten 38 % der Mutter L***s unter der nicht erfüllten Voraussetzung überwiesen werden, daß diese Provisionszahlung vom Finanzamt als "Durchlaufpost" anerkannt werde. Dr.R*** habe L*** erklärt, nur ihm persönlich einen Nachlaß von 38 % gewähren zu können, doch sei darüber später zwischen den Streitteilen nicht mehr gesprochen worden. Er habe daher 38 % des Kostenbetrages von 83.830,24 S entgegenkommenderweise nicht geltend gemacht. Beim Vergleichsabschluß im Verfahren 19 Cg 622/82 des Erstgerichtes sei keine Rede davon gewesen, daß L*** nichts mehr zu bezahlen habe. Es sei vielmehr besprochen und klar gewesen, daß der damalige Prozeßgegner nur die auf der Klagsseite aufgelaufenen Prozeßkosten, nicht aber die in der damaligen Klage enthaltenen vorprozessualen Kosten von 83.830,24 S übernehme.
Nach Verbindung der vier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung sprach das Erstgericht Gerhard L*** unter Abweisung des Mehrbegehrens von 123.017,83 S (und eines Zinsenmehrbegehrens) 57.000,11 S sNg zu und verurteilte Dr.R*** auch, der Ausfolgung des Erlages beim Bezirksgericht Völkermarkt von 67.787,90 S zuzustimmen. Die Klagebegehren Dr.R***s wies es ab. Es nahm die von L*** behauptete Provisionsvereinbarung zugunsten seiner Mutter und weiters als erwiesen an, daß ihm deren Ansprüche abgetreten wurden. Daß diese Vereinbarung unter der Bedingung getroffen wurde, daß sie vom Steuerberater Dr.R***s gebilligt werde, und daß sich diese Vereinbarung nur auf bestimmte Teile der Vertretungstätigkeit Dr.R***s bezog, konnte nicht festgestellt werden. Als seine Prozeßgegnerin im Verfahren 19 Cg 622/82 des Erstgerichtes bei den Vergleichsverhandlungen zum Ersatz der vorprozessualen Kosten nicht bereit war, erklärte Gerhard L***, daß er mit einem Vergleich nur einverstanden sei, "wenn ihn die ganze Angelegenheit nichts koste". Dr.R*** habe dieser Äußerung seines damaligen Klienten nicht widersprochen und diese Honorarforderung fallengelassen. L*** war nach der Verhandlung der Meinung, nichts bezahlen zu müssen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe Dr.R*** dadurch, daß er seinen damaligen Mandanten im Zuge der Vergleichsverhandlungen nicht darüber aufgeklärt habe, er werde die vorprozessualen Kosten selbst tragen müssen, seinen diesbezüglichen Honoraranspruch, soweit dieser nicht ohnehin unter den Einheitssatz falle und schon deshalb nicht zu Recht bestehe, verloren, zumal L*** erklärt habe, daß ihn die ganze Sache nichts kosten dürfe. Die Vereinbarung der Provisionszahlung an die Mutter L***s sei ein Vertrag zugunsten Dritter, der nicht einseitig abgeändert werden könne. L*** habe daher als Zessionar seiner Mutter einen fälligen Anspruch auf 38 % der Verdienstsumme, weil Dr.R*** umfangreiche Akontozahlungen erhalten habe und die Kosten des damaligen Zivilprozesses von 362.926,94 S bezahlt worden seien. Für die von ihm verfaßten Zessionserklärungen stünden Dr.R*** nur 12.953,52 S zu, weil die Verfassung der Zessionsverträge bezüglich der Wasserrechtsbehörde nicht notwendig gewesen und eine Abtretung nie erfolgt sei. Dr.R*** hätte daher für seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren einen Honoraranspruch von 101.114,59 S (davon 1.400 S Barauslagen), aus den "Zessionen" einen solchen von 12.953,52 S und auf die anerkannten Beträge von 2.079 S, 2.688,10 S, 1.339,20 S und 433,08 S, insgesamt also auf 120.607,49 S, nach Abzug der Akontozahlung von 85.476 S demnach von 35.131,49 S. Dem stünden die Gerhard L*** abgetretenen Provisionsansprüche seiner Mutter gegenüber, und zwar 38 % der Verdienstsumme im Zivilprozeß von 324.296,94 S, also 123.221,43 S, 38 % der Verdienstsumme im Verwaltungsverfahren von 99.714,59 S, also 37.891,54 S und 38 % der Verdienstsumme aus den "Zessionen" von 12.953,52 S, demnach 4.922,33 S, zusammen also 166.035,30 S. Da L*** seiner Ehegattin davon 6.115,80 S zediert habe, stünde dem restlichen Honoraranspruch Dr.R***s ein restlicher Provisionsanspruch Gerhard L***s von 159.919,50 S gegenüber. Von der L*** zustehenden Differenz von 124.788,01 S seien die von Dr.R*** beim Bezirksgericht Völkermarkt gemäß § 1425 ABGB hinterlegten 67.787,90 S, auf die Gerhard L*** Anspruch erhebe, abzuziehen und diesem in Erledigung seines zu 27 Cg 155/85 gestellten Begehrens 57.000,11 S zuzusprechen. Die Ausfolgung des von Dr.R*** erlegten Betrages an Gerhard L*** sei ohne Verurteilung des Erlegers zur Einwilligung in die Ausfolgung nicht möglich, weshalb auch das von L*** zu 27 Cg 154/85 gestellte Begehren begründet sei. Die Begehren Dr.R***s hingegen seien als unbegründet abzuweisen.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe Dr.R*** dadurch, daß er seinen damaligen Mandanten im Zuge der Vergleichsverhandlungen nicht darüber aufgeklärt habe, er werde die vorprozessualen Kosten selbst tragen müssen, seinen diesbezüglichen Honoraranspruch, soweit dieser nicht ohnehin unter den Einheitssatz falle und schon deshalb nicht zu Recht bestehe, verloren, zumal L*** erklärt habe, daß ihn die ganze Sache nichts kosten dürfe. Die Vereinbarung der Provisionszahlung an die Mutter L***s sei ein Vertrag zugunsten Dritter, der nicht einseitig abgeändert werden könne. L*** habe daher als Zessionar seiner Mutter einen fälligen Anspruch auf 38 % der Verdienstsumme, weil Dr.R*** umfangreiche Akontozahlungen erhalten habe und die Kosten des damaligen Zivilprozesses von 362.926,94 S bezahlt worden seien. Für die von ihm verfaßten Zessionserklärungen stünden Dr.R*** nur 12.953,52 S zu, weil die Verfassung der Zessionsverträge bezüglich der Wasserrechtsbehörde nicht notwendig gewesen und eine Abtretung nie erfolgt sei. Dr.R*** hätte daher für seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren einen Honoraranspruch von 101.114,59 S (davon 1.400 S Barauslagen), aus den "Zessionen" einen solchen von 12.953,52 S und auf die anerkannten Beträge von 2.079 S, 2.688,10 S, 1.339,20 S und 433,08 S, insgesamt also auf 120.607,49 S, nach Abzug der Akontozahlung von 85.476 S demnach von 35.131,49 S. Dem stünden die Gerhard L*** abgetretenen Provisionsansprüche seiner Mutter gegenüber, und zwar 38 % der Verdienstsumme im Zivilprozeß von 324.296,94 S, also 123.221,43 S, 38 % der Verdienstsumme im Verwaltungsverfahren von 99.714,59 S, also 37.891,54 S und 38 % der Verdienstsumme aus den "Zessionen" von 12.953,52 S, demnach 4.922,33 S, zusammen also 166.035,30 S. Da L*** seiner Ehegattin davon 6.115,80 S zediert habe, stünde dem restlichen Honoraranspruch Dr.R***s ein restlicher Provisionsanspruch Gerhard L***s von 159.919,50 S gegenüber. Von der L*** zustehenden Differenz von 124.788,01 S seien die von Dr.R*** beim Bezirksgericht Völkermarkt gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegten 67.787,90 S, auf die Gerhard L*** Anspruch erhebe, abzuziehen und diesem in Erledigung seines zu 27 Cg 155/85 gestellten Begehrens 57.000,11 S zuzusprechen. Die Ausfolgung des von Dr.R*** erlegten Betrages an Gerhard L*** sei ohne Verurteilung des Erlegers zur Einwilligung in die Ausfolgung nicht möglich, weshalb auch das von L*** zu 27 Cg 154/85 gestellte Begehren begründet sei. Die Begehren Dr.R***s hingegen seien als unbegründet abzuweisen.
Gegen die Abweisung seiner Klagebegehren und gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 57.000,11 S und zur Einwilligung in die Ausfolgung des Erlages beim Bezirksgericht Völkermarkt erhob Dr.R*** Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Gerhard L*** bekämpfte das erstgerichtliche Urteil insoweit, als ihm nicht weitere 50.000 S zugesprochen wurden.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und erklärte die Revision hinsichtlich jeder der verbundenen Streitsachen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es verneinte die in der Berufung Dr.R***s gerügten Verfahrensmängel, erachtete die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und die Rechtsrüge als unbegründet.Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und erklärte die Revision hinsichtlich jeder der verbundenen Streitsachen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Es verneinte die in der Berufung Dr.R***s gerügten Verfahrensmängel, erachtete die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und die Rechtsrüge als unbegründet.
Weil Dr.R*** ohne jede Bedingung und Einschränkung versprochen habe, der Mutter Gerhard L***s eine Vermittlungsprovision von 38 % der Verdienstsumme (inklusive 8 % Umsatzsteuer) nach Eingang des Honorars auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen, liege ein echter Vertrag zugunsten der Mutter vor, weil die versprochene Leistung hauptsächlich dieser Dritten zum Vorteil gereichen sollte. Dieser formfrei geschlossene Vertrag sei gültig und habe von der Begünstigten nicht angenommen werden müssen, die schon mit der Vereinbarung der Streitteile im August 1982 einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen Dr.R*** auf 38 % der Verdienstsumme der bei ihm eingehenden Honorarzahlungen erworben habe. Deshalb sei es den vertragschließenden Streitteilen nicht mehr freigestanden, dieses von der Mutter Gerhard L***s erworbene Recht aufzuheben, zu beschränken oder abzuändern, was sie auch nicht getan hätten. Weil auch künftige, betragsmäßig noch nicht feststehende Forderungen abtretbar seien, falls sie durch die Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, bestimmt seien, sei die Forderung der Mutter Gerhard L***s diesem wirksam abgetreten worden. Der abgetretene Anspruch sei auch fällig, weil Dr.R*** kein Honorar mehr zustehe und er sogar noch Rückzahlungen an L*** zu leisten habe. Es sei also davon auszugehen, daß das Dr.R*** zustehende Honorar bei ihm bereits im Sinne der "Provisionsvereinbarung" der Streitteile eingegangen sei. Die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes, davon überzeugt zu sein, daß Dr.R*** im Vergleich die vorprozessualen Kosten fallengelassen habe, führe zwangsläufig zur Verneinung seines Anspruches auf Zahlung eines Teiles dieser vorprozessualen Kosten durch Gerhard L***. Im übrigen habe L*** nach dem festgestellten Verhalten beider Streitteile vor dem Vergleichsabschluß darauf vertrauen können, daß er die vorprozessualen Kosten seines Vertreters, deren Übernahme von der damaligen Prozeßgegnerin abgelehnt worden sei, nicht zu tragen habe. Da die voreilig verfaßten Zessionserklärungen wertlos gewesen seien, stehe Dr.R*** dafür kein Honorar zu. Im übrigen habe er auf die Nachforderung eines solchen schlüssig verzichtet. Gerhard L*** ließ das Berufungsurteil unbekämpft.
Dr.R*** bekämpft es insoweit, als seiner Berufung nicht Folge gegeben wurde, mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, es im Sinne der Stattgebung seiner Klagebegehren und der Abweisung der Klagebegehren Gerhard L***s abzuändern oder es zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch eine Vorinstanz aufzuheben. Zur Zulässigkeit behauptet der Revisionswerber, die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 lit a (richtig Z 1) ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts (abhänge), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weil eine Rechtsprechung zu einer solchen Rechtsfrage fehle und zudem uneinheitlich sei.Dr.R*** bekämpft es insoweit, als seiner Berufung nicht Folge gegeben wurde, mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, es im Sinne der Stattgebung seiner Klagebegehren und der Abweisung der Klagebegehren Gerhard L***s abzuändern oder es zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch eine Vorinstanz aufzuheben. Zur Zulässigkeit behauptet der Revisionswerber, die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Litera a, (richtig Ziffer eins,) ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts (abhänge), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weil eine Rechtsprechung zu einer solchen Rechtsfrage fehle und zudem uneinheitlich sei.
Der Revisionsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr allenfalls nicht Folge zu geben. Er verweist zutreffend auf den logischen Widerspruch in der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels angegebenen Begründung, weil eine fehlende Rechtsprechung nicht uneinheitlich sein könne und wendet ein, daß sich die Revision auf keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beziehe.Der Revisionsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr allenfalls nicht Folge zu geben. Er verweist zutreffend auf den logischen Widerspruch in der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels angegebenen Begründung, weil eine fehlende Rechtsprechung nicht uneinheitlich sein könne und wendet ein, daß sich die Revision auf keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO beziehe.