Die Revision ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Nach § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (siehe dazu Kodek in Rechberger ZPO Rz 6 zu § 510).Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Nach Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (siehe dazu Kodek in Rechberger ZPO Rz 6 zu Paragraph 510,).
Das Vorliegen einer solchen erheblichen Rechtsfrage wird in der Revision nicht dargetan. Zunächst wird die Auffassung vertreten, es sei nicht nur auf das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigungszustellung abzustellen, sondern auch auf die bis Schluß der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen. Dem ist zu erwidern, daß es grundsätzlich bedeutungslos ist, ob der Mieter sein Verhalten nach der Kündigung fortsetzt, wenngleich allerdings das nachfolgende Verhalten doch als Illustrationsfaktum gewertet werden muß (Würth in Rummel ABGB, Rz 17 zu § 30 MRG mit Judikaturnachweisen). Die Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 1506/91, 5 Ob 1552/91, 7 Ob 628/91) nur dann Einfluß auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO ist darin nicht zu erblicken. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte ihr unleidliches Verhalten auch während des laufenden Kündigungsverfahrens fortgesetzt habe. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Dem Argument, der Kläger habe keinen Kellerraum für eine Klimaanlage beigestellt, obwohl er dazu im Rahmen der Ermöglichung des bedungenen Gebrauches verpflichtet gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, daß das Bestandobjekt im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte zum bedungenen Gebrauch geeignet war, was im Mietvertrag bestätigt wurde. Auch insoweit ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht ersichtlich.Das Vorliegen einer solchen erheblichen Rechtsfrage wird in der Revision nicht dargetan. Zunächst wird die Auffassung vertreten, es sei nicht nur auf das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigungszustellung abzustellen, sondern auch auf die bis Schluß der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen. Dem ist zu erwidern, daß es grundsätzlich bedeutungslos ist, ob der Mieter sein Verhalten nach der Kündigung fortsetzt, wenngleich allerdings das nachfolgende Verhalten doch als Illustrationsfaktum gewertet werden muß (Würth in Rummel ABGB, Rz 17 zu Paragraph 30, MRG mit Judikaturnachweisen). Die Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 1506/91, 5 Ob 1552/91, 7 Ob 628/91) nur dann Einfluß auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist darin nicht zu erblicken. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte ihr unleidliches Verhalten auch während des laufenden Kündigungsverfahrens fortgesetzt habe. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Dem Argument, der Kläger habe keinen Kellerraum für eine Klimaanlage beigestellt, obwohl er dazu im Rahmen der Ermöglichung des bedungenen Gebrauches verpflichtet gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, daß das Bestandobjekt im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte zum bedungenen Gebrauch geeignet war, was im Mietvertrag bestätigt wurde. Auch insoweit ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht ersichtlich.
Richtig ist, daß der Vermieter Unzukömmlichkeiten, die mit dem Betrieb eines Gewerbes in den gemieteten Räumen notwendig und üblicherweise verbunden sind, nach ständiger Rechtsprechung auf sich zu nehmen hat, weil er bei der Vermietung damit rechnen mußte. Daß ein gastgewerblicher Betrieb Störungen vor allem in Bezug auf Lärm- und Geruchsentwicklung mit sich bringen kann, liegt auf der Hand. Derartige Störungen können gleichwohl dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidbare Ausmaß übersteigen. Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Haben deshalb die Belästigungen der Mitbewohner des Hauses durch den gastgewerblichen Betrieb jenes Ausmaß überschritten, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumen geführten Unternehmens üblicherweise gerechnet werden muß, ist der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gegeben (MietSlg 36.394 für einen gastgewerblichen Betrieb; MietSlg 38.444/4 für eine Diskothek). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Der Frage aber, ob es sich bei einem konkret festgestellten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des genannten Kündigungstatbestandes handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil diese Frage nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden kann, die für vergleichbare andere Fälle möglicherweise keine Gültigkeit haben (7 Ob 598/84, 2 Ob 520/86, 3 Ob 596/89, 2 Ob 578/90). Fragen der Einzelfallgerechtigkeit dürfen vom Obersten Gerichtshof als erhebliche Rechtsfragen nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm ein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muß (EvBl 1993/59). Von einer solchen im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden groben Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Richtig ist, daß der Vermieter Unzukömmlichkeiten, die mit dem Betrieb eines Gewerbes in den gemieteten Räumen notwendig und üblicherweise verbunden sind, nach ständiger Rechtsprechung auf sich zu nehmen hat, weil er bei der Vermietung damit rechnen mußte. Daß ein gastgewerblicher Betrieb Störungen vor allem in Bezug auf Lärm- und Geruchsentwicklung mit sich bringen kann, liegt auf der Hand. Derartige Störungen können gleichwohl dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidbare Ausmaß übersteigen. Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Haben deshalb die Belästigungen der Mitbewohner des Hauses durch den gastgewerblichen Betrieb jenes Ausmaß überschritten, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumen geführten Unternehmens üblicherweise gerechnet werden muß, ist der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG gegeben (MietSlg 36.394 für einen gastgewerblichen Betrieb; MietSlg 38.444/4 für eine Diskothek). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Der Frage aber, ob es sich bei einem konkret festgestellten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des genannten Kündigungstatbestandes handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil diese Frage nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden kann, die für vergleichbare andere Fälle möglicherweise keine Gültigkeit haben (7 Ob 598/84, 2 Ob 520/86, 3 Ob 596/89, 2 Ob 578/90). Fragen der Einzelfallgerechtigkeit dürfen vom Obersten Gerichtshof als erhebliche Rechtsfragen nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm ein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muß (EvBl 1993/59). Von einer solchen im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden groben Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, so daß davon auszugehen ist, daß die Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig war (10 Ob 511/93 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, so daß davon auszugehen ist, daß die Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig war (10 Ob 511/93 uva).