Die Revision ist nicht zulässig.
Die Revisionswerberin führt aus, es hätte Verschweigung angenommen werden müssen, weil die Vorfälle schon längere Zeit zurückliegen, es sei nicht geprüft worden, ob die Beklagte das Verhalten des Walter B*** hätte verhindern können, überdies hätte der Kläger exekutiv gegen Walter B*** vorgehen müssen. Primär gehe es der Beklagten aber um die Rechtsfrage, ob bei unleidlichem Verhalten der Vermieter mit Räumungsklage nach § 1118 ABGB vorgehen könne. Diese Frage sei - jedenfalls seit Inkrafttreten des MRG - zu verneinen.Die Revisionswerberin führt aus, es hätte Verschweigung angenommen werden müssen, weil die Vorfälle schon längere Zeit zurückliegen, es sei nicht geprüft worden, ob die Beklagte das Verhalten des Walter B*** hätte verhindern können, überdies hätte der Kläger exekutiv gegen Walter B*** vorgehen müssen. Primär gehe es der Beklagten aber um die Rechtsfrage, ob bei unleidlichem Verhalten der Vermieter mit Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB vorgehen könne. Diese Frage sei - jedenfalls seit Inkrafttreten des MRG - zu verneinen.
Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, muß geprüft werden, ob eine bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht hat der Frage, ob unleidliches Verhalten den Tatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des § 1118 erster Fall ABGB erfüllt, eine derartige Bedeutung beigemessen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bereits in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1932 (4 Ob 101/32 und Gerichtshalle 1933,8) bejaht, ebenso im Jahre 1947 (SZ 21/36) und im Jahre 1982 (MietSlg.34.262). Schließlich hat er nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in 3 Ob 576/85 ausgesprochen, daß ein unleidliches Verhalten im Sinne des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs2 Z 3 zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des "erheblich nachteiligen Gebrauches" im Sinne des § 30 Abs2 Z 3 erster Fall MRG zusammengefaßt sei und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen werde, unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB zu subsumieren sei. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die von der Beklagten in der Revision vertretene Ansicht, der erste Fall des § 1118 ABGB umfasse nur die Schädigung der körperlichen Substanz der Bestandsache, abgelehnt (so etwa MietSlg. 7.929, 18.209, 19.151, 23.185 ua). Die vom Berufungsgericht zur Anwendung des § 1118 ABGB vertretene Meinung entspricht daher der langjährigen einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auch nach dem Inkrafttreten des MRG aufrecht erhalten wurde. Soweit ersichtlich, wurde dieser Ansicht von der Lehre nicht widersprochen (vgl. etwa Klang in Klang 2 V 122; Koziol-Welser 7 I 337 und insbesondere Würth in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1118). Diese Rechtsfrage kann daher die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs4 Z 1 ZPO nicht rechtfertigen.Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Abs1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, muß geprüft werden, ob eine bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht hat der Frage, ob unleidliches Verhalten den Tatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des Paragraph 1118, erster Fall ABGB erfüllt, eine derartige Bedeutung beigemessen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bereits in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1932 (4 Ob 101/32 und Gerichtshalle 1933,8) bejaht, ebenso im Jahre 1947 (SZ 21/36) und im Jahre 1982 (MietSlg.34.262). Schließlich hat er nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in 3 Ob 576/85 ausgesprochen, daß ein unleidliches Verhalten im Sinne des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Abs2 Ziffer 3, zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des "erheblich nachteiligen Gebrauches" im Sinne des Paragraph 30, Abs2 Ziffer 3, erster Fall MRG zusammengefaßt sei und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen werde, unter den Tatbestand des Paragraph 1118, erster Fall ABGB zu subsumieren sei. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die von der Beklagten in der Revision vertretene Ansicht, der erste Fall des Paragraph 1118, ABGB umfasse nur die Schädigung der körperlichen Substanz der Bestandsache, abgelehnt (so etwa MietSlg. 7.929, 18.209, 19.151, 23.185 ua). Die vom Berufungsgericht zur Anwendung des Paragraph 1118, ABGB vertretene Meinung entspricht daher der langjährigen einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auch nach dem Inkrafttreten des MRG aufrecht erhalten wurde. Soweit ersichtlich, wurde dieser Ansicht von der Lehre nicht widersprochen vergleiche etwa Klang in Klang 2 römisch fünf 122; Koziol-Welser 7 römisch eins 337 und insbesondere Würth in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 1118,). Diese Rechtsfrage kann daher die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO nicht rechtfertigen.
Gleiches gilt auch für die übrigen in der Revision behandelten Probleme. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zu (7 Ob 598/84), ebensowenig der Frage, ob in einem konkreten Fall "Verschweigung", also ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes (vgl. Würth aaO Rdz 8) anzunehmen ist. Dazu kommt, daß die Beklagte einen konkludenten Verzicht nicht einwendete und sich Vorfälle, die als unleidliches Verhalten qualifiziert wurden, auch noch nach dem Urteil gegen Walter B*** ereigneten, wobei den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß das Verhalten bereits längere Zeit vor Einbringung der Räumungsklage beendet wurde. Daß die Beklagte als Hauptmieterin nicht nur ihr eigenes Verhalten, sondern auch das ihres Lebensgefährten zu vertreten hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (SZ 13/213; ImmZ 1963, 122; vgl. auch Würth aaO Rdz 10 und Klang in Klang 2 V 123). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen (MietSlg. 21.425, 31.368 ua). Daraus, daß der Bestandnehmer für die Handlungen anderer Personen einzustehen hat, folgt auch zweifelsfrei, daß der Bestandgeber nicht genötigt ist, gegen diese anderen Personen selbst die notwendigen Schritte zu unternehmen. Auch die Frage, ob der Kläger gegen Walter B*** aufgrund des gegen diesen erwirkten Urteiles hätte Exekution führen müssen, vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.Gleiches gilt auch für die übrigen in der Revision behandelten Probleme. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zu (7 Ob 598/84), ebensowenig der Frage, ob in einem konkreten Fall "Verschweigung", also ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes vergleiche Würth aaO Rdz 8) anzunehmen ist. Dazu kommt, daß die Beklagte einen konkludenten Verzicht nicht einwendete und sich Vorfälle, die als unleidliches Verhalten qualifiziert wurden, auch noch nach dem Urteil gegen Walter B*** ereigneten, wobei den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß das Verhalten bereits längere Zeit vor Einbringung der Räumungsklage beendet wurde. Daß die Beklagte als Hauptmieterin nicht nur ihr eigenes Verhalten, sondern auch das ihres Lebensgefährten zu vertreten hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (SZ 13/213; ImmZ 1963, 122; vergleiche auch Würth aaO Rdz 10 und Klang in Klang 2 römisch fünf 123). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen (MietSlg. 21.425, 31.368 ua). Daraus, daß der Bestandnehmer für die Handlungen anderer Personen einzustehen hat, folgt auch zweifelsfrei, daß der Bestandgeber nicht genötigt ist, gegen diese anderen Personen selbst die notwendigen Schritte zu unternehmen. Auch die Frage, ob der Kläger gegen Walter B*** aufgrund des gegen diesen erwirkten Urteiles hätte Exekution führen müssen, vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen. Kosten für die Revisionsbeantwortung waren dem Kläger nicht zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.