Begründung:
Mehmet Ö***** ist laut Vaterschaftsanerkenntnis vom 11. 1. 2005 Vater der am 30. 11. 2003 von Daniela E***** geborenen Melissa E*****. Am 29. 3. 2005 stellte die Mutter den Antrag, den Vater ab 1. 12. 2003 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 320,-- zu verpflichten (ON U1). Das Erstgericht forderte daraufhin den in der Türkei wohnhaften Vater gemäß § 17 AußStrG auf, sich binnen sechs Wochen zu dem Antrag zu äußern; sonst würde angenommen werden, dass er dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Diese Aufforderung samt einer Gleichschrift des Antrags wurde dem Vater am 6. 7. 2005 mittels internationalem Rückschein in der Türkei zugestellt; eine Übersetzung in die türkische Sprache war nicht angeschlossen. Da sich der Vater innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte, wurde er vom Erstgericht mit Beschluss vom 14. 12. 2005 zu einem monatlichen Unterhalt von EUR 320,-- ab 1. 12. 2003 verpflichtet (ON U8). Dieser Beschluss (samt Übersetzung in die türkische Sprache) wurde dem Vater im Wege des Bundesministeriums für Justiz am 3. 4. 2006 zugestellt (ON U29). Dem am 14. 4. 2006 beim Erstgericht eingelangten Rekurs des Vaters, in dem er sowohl seine Vaterschaft bezweifelte als auch die angenommene Leistungsfähigkeit bestritt, gab das Rekursgericht nicht Folge (ON U33). Da die dem Vater eingeräumte Äußerungsfrist von sechs Wochen ungenützt verstrichen sei, habe das Erstgericht gemäß § 17 AußStrG antragsgemäß zu entscheiden gehabt. Die behauptete Unrichtigkeit der Vaterschaft könne nicht im Unterhaltsbemessungsverfahren als Vorfrage aufgegriffen werden. Betreffend das Einkommen enthalte der Rekurs keine prüfbaren Ergebnisse, sodass nicht darauf eingegangen werden könne, abgesehen davon, dass die erstgerichtliche Beschlussfassung im Hinblick auf die fehlende Äußerung des Vaters erfolgt sei.Mehmet Ö***** ist laut Vaterschaftsanerkenntnis vom 11. 1. 2005 Vater der am 30. 11. 2003 von Daniela E***** geborenen Melissa E*****. Am 29. 3. 2005 stellte die Mutter den Antrag, den Vater ab 1. 12. 2003 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 320,-- zu verpflichten (ON U1). Das Erstgericht forderte daraufhin den in der Türkei wohnhaften Vater gemäß Paragraph 17, AußStrG auf, sich binnen sechs Wochen zu dem Antrag zu äußern; sonst würde angenommen werden, dass er dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Diese Aufforderung samt einer Gleichschrift des Antrags wurde dem Vater am 6. 7. 2005 mittels internationalem Rückschein in der Türkei zugestellt; eine Übersetzung in die türkische Sprache war nicht angeschlossen. Da sich der Vater innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte, wurde er vom Erstgericht mit Beschluss vom 14. 12. 2005 zu einem monatlichen Unterhalt von EUR 320,-- ab 1. 12. 2003 verpflichtet (ON U8). Dieser Beschluss (samt Übersetzung in die türkische Sprache) wurde dem Vater im Wege des Bundesministeriums für Justiz am 3. 4. 2006 zugestellt (ON U29). Dem am 14. 4. 2006 beim Erstgericht eingelangten Rekurs des Vaters, in dem er sowohl seine Vaterschaft bezweifelte als auch die angenommene Leistungsfähigkeit bestritt, gab das Rekursgericht nicht Folge (ON U33). Da die dem Vater eingeräumte Äußerungsfrist von sechs Wochen ungenützt verstrichen sei, habe das Erstgericht gemäß Paragraph 17, AußStrG antragsgemäß zu entscheiden gehabt. Die behauptete Unrichtigkeit der Vaterschaft könne nicht im Unterhaltsbemessungsverfahren als Vorfrage aufgegriffen werden. Betreffend das Einkommen enthalte der Rekurs keine prüfbaren Ergebnisse, sodass nicht darauf eingegangen werden könne, abgesehen davon, dass die erstgerichtliche Beschlussfassung im Hinblick auf die fehlende Äußerung des Vaters erfolgt sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu beurteilen gewesen seien.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen gewesen seien.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vater nach seinen Angaben am 15. 12. 2006 zugestellt (ON U44); das Datum der über das Bundesministerium für Justiz eingeleiteten Zustellung ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Am 18. 12. 2006 gab der Vater einen „Widerspruch gegen den Beschluss vom 05. Juli 2006" zur Post (ON U44). Am 12. 2. 2007 forderte das Erstgericht den Vater auf, „binnen 14 Tagen eine Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, welcher von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben sein muss, beim gegenständlichen Gericht einzubringen". Diese - wiederum nicht in die türkische Sprache übersetzte - Verfügung wurde dem Vater am 19. 2. 2007 mit internationalem Rückschein in der Türkei zugestellt (ON U48). Mit Telefax vom 3. 3. 2007 (laut Kopfzeile) übermittelte der Vater dem Erstgericht ein an das Rekursgericht adressiertes, von einem türkischen Anwalt mitunterfertigtes Schreiben, in dem er „Einspruch gegen den Beschluss vom 05. Juli 2006" erhob; das Schreiben wurde vom Erstgericht mit dem Eingangsdatum „6. MRZ. 2007" versehen (ON U49). Mit weiterer Verfügung vom 19. 3. 2007 forderte das Erstgericht den Vater auf, das Schreiben vom 6. 3. 2007 binnen 14 Tagen im Original vorzulegen; sonst würde der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden (ON U50). Diese Verfügung wurde dem Vater am 26. 3. 2007 mit internationalem Rückschein in der Türkei zugestellt; eine Übersetzung ist nicht ersichtlich. Tatsächlich war das Original bereits am 15. 3. 2007 zur Post gegeben worden; es langte am 19. 3. 2007 beim Rekursgericht ein, von wo es an das Erstgericht weitergeleitet wurde; dort ist es am 22. 3. 2007 eingelangt (ON U51). Das Erstgericht übermittelte den „Einspruch" (Revisionsrekurs) dem Jugendwohlfahrtsträger zur allfälligen Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen (ON U52). In seiner Stellungnahme stellt der Jugendwohlfahrtsträger den Antrag, das Rechtsmittel des Vaters zurückzuweisen.
Den Einspruch (außerordentlichen Revisionsrekurs) des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.