Die Beklagte beantragte in der ihr anheimgestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Frage, ob ein Pfandgläubiger den aus der verpfändeten Forderung Verpflichteten unmittelbar, also ohne gerichtliche Überweisung in Anspruch nehmen könne und einen Rechnungslegungsanspruch habe, soweit ersichtlich eine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Auch die von der Beklagten zur Dartuung der Unzulässigkeit der Revision zitierte Entscheidung SZ 52/37 = EvBl. 1979/206 = GesRZ 1979, 172 = JBl. 1980, 206 beschäftigt sich nicht mit dieser Frage; sie betrifft die exekutive Pfändung einer Forderung und spricht aus, daß durch die Überweisung zur Einziehung der betreibende Gläubiger berechtigt werde, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehe; er werde aber nicht ermächtigt, Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Das Pfandrecht ist iS des § 447 ABGB das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 II 114; ebenso Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 447 ABGB). Wenn § 448 ABGB davon spricht, daß als Pfand jede Sache dienen kann, die im Verkehre steht, so ist hier Sache im weiten Sinne der §§ 285 und 291 zu verstehen, also einschließlich der Rechte. Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriedigt, so ist er nach § 461 ABGB befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Feilbietung ist Verwertung zur Erzielung eines Erlöses, nicht notwendigerweise Verkauf des Pfandes. Gerichtlich verlangen bedeutet, daß der Gläubiger regelmäßig kein Recht zur unmittelbaren Pfandverwertung besitzt, sondern Klage und Exekution führen muß. Der regelmäßige Gang der Verwertung führt über die Pfandrechts- (Hypothekar-)Klage zum Erwerb eines gerichtlichen Exekutionstitels und sodann zur Exekution wegen Geldforderungen nach einer der Arten des 2. Abschnittes der EO. Die Verwertung setzt also in der Regel den Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes voraus (Petrasch aaO Rz 4 und 5 zu § 461 ABGB mwN). Die regelmäßige Form der Verwertung von Forderungen ist die Überweisung; der Verkauf ist nur zulässig, wenn dieser regelmäßigen Verwertungsform Hindernisse entgegenstehen (Klang in Klang2 II 488). Hingegen unterscheidet das deutsche BGB zwischen dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 bis 1258) und dem Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 bis 1296). Art. 8 Nr. 14 Abs 1 der 4. EVHGB ermöglicht dem Kaufmann, sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache zu befriedigen und verstärkt so den Gläubigerschutz; damit wird im wesentlichen die Form der Pfandverwertung des deutschen BGB rezipiert. Gemäß Art. 8 Nr. 15 gilt dies auch für verpfändete Inhaberpapiere und indossable Papiere (Schuhmacher in Straube HGB 815). Für die Berechtigung zum Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht zur Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten die §§ 1219 bis 1221 und 1228 bis 1248 des deutschen BGB. Der nur für das Pfandrecht an Rechten geltende § 1282 BGB, nach dem der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt ist, wurde für den österreichischen Rechtsbereich nicht rezipiert.Das Pfandrecht ist iS des Paragraph 447, ABGB das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch zwei 114; ebenso Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 447, ABGB). Wenn Paragraph 448, ABGB davon spricht, daß als Pfand jede Sache dienen kann, die im Verkehre steht, so ist hier Sache im weiten Sinne der Paragraphen 285 und 291 zu verstehen, also einschließlich der Rechte. Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriedigt, so ist er nach Paragraph 461, ABGB befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Feilbietung ist Verwertung zur Erzielung eines Erlöses, nicht notwendigerweise Verkauf des Pfandes. Gerichtlich verlangen bedeutet, daß der Gläubiger regelmäßig kein Recht zur unmittelbaren Pfandverwertung besitzt, sondern Klage und Exekution führen muß. Der regelmäßige Gang der Verwertung führt über die Pfandrechts- (Hypothekar-)Klage zum Erwerb eines gerichtlichen Exekutionstitels und sodann zur Exekution wegen Geldforderungen nach einer der Arten des 2. Abschnittes der EO. Die Verwertung setzt also in der Regel den Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes voraus (Petrasch aaO Rz 4 und 5 zu Paragraph 461, ABGB mwN). Die regelmäßige Form der Verwertung von Forderungen ist die Überweisung; der Verkauf ist nur zulässig, wenn dieser regelmäßigen Verwertungsform Hindernisse entgegenstehen (Klang in Klang2 römisch zwei 488). Hingegen unterscheidet das deutsche BGB zwischen dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (Paragraphen 1204 bis 1258) und dem Pfandrecht an Rechten (Paragraphen 1273 bis 1296). Artikel 8, Nr. 14 Absatz eins, der 4. EVHGB ermöglicht dem Kaufmann, sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache zu befriedigen und verstärkt so den Gläubigerschutz; damit wird im wesentlichen die Form der Pfandverwertung des deutschen BGB rezipiert. Gemäß Artikel 8, Nr. 15 gilt dies auch für verpfändete Inhaberpapiere und indossable Papiere (Schuhmacher in Straube HGB 815). Für die Berechtigung zum Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht zur Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten die Paragraphen 1219 bis 1221 und 1228 bis 1248 des deutschen BGB. Der nur für das Pfandrecht an Rechten geltende Paragraph 1282, BGB, nach dem der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt ist, wurde für den österreichischen Rechtsbereich nicht rezipiert.
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß § 461 ABGB auf die Verwertung von verpfändeten Forderungen gar nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur auf die Feilbietung eines Pfandes abstelle, die Verwertung einer verpfändeten Forderung aber nicht durch Feilbietung, sondern durch Einziehung zu erfolgen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Art. 8 Nr. 14 der 4. EVHGB ist, wie dargestellt, bloß auf bewegliche körperliche Sachen und kraft ausdrücklicher Verweisung durch Art 8 Nr. 15 auch auf Inhaber- und Orderpapiere anwendbar. Da die Behandlung verkörperter Rechte nach den Fahrnisbestimmungen ohnehin naheliegt, dürfte die wesentliche Aussage dieser Verweisung im Umkehrschluß zu erblicken sein: Die Verwertung verpfändeter nichtverkörperter Rechte durch einen Kaufmann wird nicht erleichtert, sondern folgt der allgemeinen Regel des § 461 ABGB. Der Sachbegriff des Art. 8 Nr. 14 ist eben nicht der umfassende des ABGB, sondern der enge, auf körperliche Sachen beschränkte des § 90 BGB, was ebenfalls daraus folgt, daß § 1282 BGB nicht rezipiert wurde (ebenso Frotz, Kreditsicherungsrecht, 241). Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind daher gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Fehlen solche Vereinbarungen, so bleibt nach der herrschenden Ansicht für einen sondergesetzlich nicht bevorzugten Pfandgläubiger nichts anderes übrig, als einen Exekutionstitel und eine Exekutionsbewilligung zu erwirken und nach Maßgabe der Exekutionsordnung seine Befriedigung zu betreiben (Frotz aaO 242 f, der allerdings der Ansicht ist, daß auch bei der Verwertung eines Rechtspfandes nichts dazu zwinge, den Klageweg einzuhalten; diese Auffassung ist vereinzelt geblieben; Iro in: Avancini/Iro/Koziol, Öst. Bankvertragsrecht I1/118 mwN).Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß Paragraph 461, ABGB auf die Verwertung von verpfändeten Forderungen gar nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur auf die Feilbietung eines Pfandes abstelle, die Verwertung einer verpfändeten Forderung aber nicht durch Feilbietung, sondern durch Einziehung zu erfolgen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Artikel 8, Nr. 14 der 4. EVHGB ist, wie dargestellt, bloß auf bewegliche körperliche Sachen und kraft ausdrücklicher Verweisung durch Artikel 8, Nr. 15 auch auf Inhaber- und Orderpapiere anwendbar. Da die Behandlung verkörperter Rechte nach den Fahrnisbestimmungen ohnehin naheliegt, dürfte die wesentliche Aussage dieser Verweisung im Umkehrschluß zu erblicken sein: Die Verwertung verpfändeter nichtverkörperter Rechte durch einen Kaufmann wird nicht erleichtert, sondern folgt der allgemeinen Regel des Paragraph 461, ABGB. Der Sachbegriff des Artikel 8, Nr. 14 ist eben nicht der umfassende des ABGB, sondern der enge, auf körperliche Sachen beschränkte des Paragraph 90, BGB, was ebenfalls daraus folgt, daß Paragraph 1282, BGB nicht rezipiert wurde (ebenso Frotz, Kreditsicherungsrecht, 241). Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind daher gemäß Paragraph 461, ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Fehlen solche Vereinbarungen, so bleibt nach der herrschenden Ansicht für einen sondergesetzlich nicht bevorzugten Pfandgläubiger nichts anderes übrig, als einen Exekutionstitel und eine Exekutionsbewilligung zu erwirken und nach Maßgabe der Exekutionsordnung seine Befriedigung zu betreiben (Frotz aaO 242 f, der allerdings der Ansicht ist, daß auch bei der Verwertung eines Rechtspfandes nichts dazu zwinge, den Klageweg einzuhalten; diese Auffassung ist vereinzelt geblieben; Iro in: Avancini/Iro/Koziol, Öst. Bankvertragsrecht I1/118 mwN).
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Revisionswerberin, daß bereits mit dem Verpfändungsvertrag ein direkt geltend zu machender Anspruch gegen die Beklagte als Pfandschuldnerin übertragen worden sei. Sollte darunter die Abtretung (Zession) des Forderungsrechtes gemeint sein, so liegen hiefür weder Behauptungen noch Beweisanbote in erster Instanz vor; die Geltendmachung einer Zession würde also am Neuerungsverbot scheitern. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine konnte aber keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen, wie oben dargelegt wurde. Eine auch nur analoge Anwendung des § 1282 BGB kommt aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der herrschenden Lehre zur Verwertung des Rechtspfandes darzutun. Daher ist die Klägerin als Pfandgläubigerin nicht berechtigt, ohne gerichtliche Überweisung in Form eines direkten Einziehungsrechtes die aus der verpfändeten Forderung verpflichtete Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen.Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Revisionswerberin, daß bereits mit dem Verpfändungsvertrag ein direkt geltend zu machender Anspruch gegen die Beklagte als Pfandschuldnerin übertragen worden sei. Sollte darunter die Abtretung (Zession) des Forderungsrechtes gemeint sein, so liegen hiefür weder Behauptungen noch Beweisanbote in erster Instanz vor; die Geltendmachung einer Zession würde also am Neuerungsverbot scheitern. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine konnte aber keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen, wie oben dargelegt wurde. Eine auch nur analoge Anwendung des Paragraph 1282, BGB kommt aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der herrschenden Lehre zur Verwertung des Rechtspfandes darzutun. Daher ist die Klägerin als Pfandgläubigerin nicht berechtigt, ohne gerichtliche Überweisung in Form eines direkten Einziehungsrechtes die aus der verpfändeten Forderung verpflichtete Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
Besteht demnach kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte, so fehlt auch eine Grundlage für den Rechnungslegungsanspruch. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nur kraft ausdrücklicher Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder einer diesbezüglichen ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Vereinbarung (vgl dazu SZ 57/29; SZ 59/74; ecolex 1992, 158). Da die Klägerin im Falle der exekutiven Verwertung des Pfandrechtes die gewünschten Auskünfte durch die Drittschuldnererklärung nach § 301 EO erlangen kann, besteht auch kein rechtliches Interesse an einer klageweise erzwungenen Rechnungslegung. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 43/164: Dort wurde ganz im Gegenteil ausgesprochen, daß die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage berechtige, weil der betreibende Gläubiger zum Drittschuldner aufgrund einer bloßen Pfändung der Forderung des Verpflichteten überhaupt noch in keinem Rechtsverhältnis stehe. Ein Rechnungslegungsanspruch kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden.Besteht demnach kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte, so fehlt auch eine Grundlage für den Rechnungslegungsanspruch. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nur kraft ausdrücklicher Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder einer diesbezüglichen ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Vereinbarung vergleiche dazu SZ 57/29; SZ 59/74; ecolex 1992, 158). Da die Klägerin im Falle der exekutiven Verwertung des Pfandrechtes die gewünschten Auskünfte durch die Drittschuldnererklärung nach Paragraph 301, EO erlangen kann, besteht auch kein rechtliches Interesse an einer klageweise erzwungenen Rechnungslegung. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 43/164: Dort wurde ganz im Gegenteil ausgesprochen, daß die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage berechtige, weil der betreibende Gläubiger zum Drittschuldner aufgrund einer bloßen Pfändung der Forderung des Verpflichteten überhaupt noch in keinem Rechtsverhältnis stehe. Ein Rechnungslegungsanspruch kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.