Rechtssatz RS0025129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025129
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß Paragraph 461, ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 531/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 10 Ob 531/94
Veröff: SZ 67/195
- 1 Ob 64/04z
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
Vgl auch; Beisatz: Die Feilbietung des Pfands gemäß §461 ABGB "gerichtlich zu verlangen", bedeutet, dass der Pfandgläubiger eines Rechts zur unmittelbaren Pfandverwertung entbehrt, sondern vorerst mittels Klage einen Exekutionstitel erwirken muss. (T1)
- 3 Ob 278/08s
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 278/08s
Beisatz: Für die Verwertung eines Forderungspfandrechts gilt zwar grundsätzlich § 461 ABGB, dieser allerdings, weil es sich um keine zwingende Regelung handelt, nur, wenn eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025129
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0100OB00531_9400000_001