Begründung:
Die Parteien standen in Geschäftsverbindung. Die klagende GmbH hatte bei der beklagten Bank einen Kredit aufgenommen, und zwar am 21. 8. 1992 im Gegenwert von 10 Mio S und am 18. 10. 1993 im Gegenwert von 4,5 Mio S. Als Besonderheit war vereinbart, dass der Kredit in frei konvertierbaren Fremdwährungen ausnützbar sei, die der beklagten Partei genehm sind. [Tatsächlich nahm die klagende Partei den Kredit in japanischen Yen in Anspruch.] Eine Kursabsicherung wurde nicht vorgenommen. Aufgrund der ungünstigen Entwicklung des Yen gegenüber dem Schilling überschritt der Schilling-Gegenwert des Kredits den ursprünglichen Kreditbetrag, wodurch die Erhöhung erforderlich wurde. In den Kreditverträgen wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Diese Bedingungen (AGB) enthielten in der Fassung 2001 folgende Bestimmung:
„IV. FREMDWÄHRUNGSKREDITE
Z 75. Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige in inländische Währung umzuwandeln, wennZiffer 75, Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige in inländische Währung umzuwandeln, wenn
- sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt oder
- aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung in der fremden Währung nicht mehr möglich ist oder
- der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird."
Der Kredit war durch Pfandrechte im Ausmaß von 2.500.000 DM ob einer der klagenden Partei gehörenden deutschen Liegenschaft samt Wasserkraftwerk besichert. Weiters wurden der beklagten Partei Lebensversicherungen verpfändet, die zugunsten einer Sparkasse vinkuliert waren.
Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kredit mit dem Erlös aus einem Verkauf der verpfändeten Kraftwerksliegenschaft abgedeckt werden soll. Dieser Verkauf erfolgte mit Vertrag vom 9. 8. 2001, dessen § 3 vorsah, dass der Kaufpreis von 2.025.000 DM zu Handen der beklagten Partei zu zahlen sei und diese daraus zunächst die den eingetragenen Grundschulden [den Pfandrechten über 2.500.000 DM] zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten abzulösen habe. Der Kaufpreis langte in zwei Teilbeträgen bei der beklagten Bank ein (2.005.511,35 DM am 19. 9. 2001, 19.519,19 DM am 12. 10. 2001). Er wurde aufgrund der unterschiedlichen Währung nicht unmittelbar dem (in Yen geführten) Kreditkonto gutgeschrieben, sondern einem in DM geführten Konto der klagenden Partei gutgebucht. Eine sofortige Konvertierung dieses DM-Guthabens in Yen zwecks Tilgung des Yen-Kredits wurde nicht vorgenommen, weil dabei aufgrund des ungünstigen Yen-Kurses rund 1.500.000 S auf dem Kreditkonto offen geblieben wären und die beklagte Partei eine Revision des Revisionsverbands abwarten wollte. Die beklagte Partei nahm die Konvertierung erst später vor, und zwar zur Minimierung ihres Risikos in mehreren Teilschritten am 31. 1. 2002, 2. 9. 2002, 24. 9. 2002, 19. 5. 2003 und 22. 5. 2003. Sie verständigte die klagende Partei von diesen Konvertierungen nicht, was nicht banküblich ist.Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kredit mit dem Erlös aus einem Verkauf der verpfändeten Kraftwerksliegenschaft abgedeckt werden soll. Dieser Verkauf erfolgte mit Vertrag vom 9. 8. 2001, dessen Paragraph 3, vorsah, dass der Kaufpreis von 2.025.000 DM zu Handen der beklagten Partei zu zahlen sei und diese daraus zunächst die den eingetragenen Grundschulden [den Pfandrechten über 2.500.000 DM] zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten abzulösen habe. Der Kaufpreis langte in zwei Teilbeträgen bei der beklagten Bank ein (2.005.511,35 DM am 19. 9. 2001, 19.519,19 DM am 12. 10. 2001). Er wurde aufgrund der unterschiedlichen Währung nicht unmittelbar dem (in Yen geführten) Kreditkonto gutgeschrieben, sondern einem in DM geführten Konto der klagenden Partei gutgebucht. Eine sofortige Konvertierung dieses DM-Guthabens in Yen zwecks Tilgung des Yen-Kredits wurde nicht vorgenommen, weil dabei aufgrund des ungünstigen Yen-Kurses rund 1.500.000 S auf dem Kreditkonto offen geblieben wären und die beklagte Partei eine Revision des Revisionsverbands abwarten wollte. Die beklagte Partei nahm die Konvertierung erst später vor, und zwar zur Minimierung ihres Risikos in mehreren Teilschritten am 31. 1. 2002, 2. 9. 2002, 24. 9. 2002, 19. 5. 2003 und 22. 5. 2003. Sie verständigte die klagende Partei von diesen Konvertierungen nicht, was nicht banküblich ist.
Zwischen den Parteien bestand keine verbindliche Vereinbarung, dass vor einer Konvertierung durch die beklagte Bank die Zustimmung bzw der Auftrag der klagenden Partei eingeholt werden müsse.
Aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der klagenden Partei zum 31. 12. 2002 ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2002 aufgrund geringer Umsätze und hoher Aufwände kein positives Wirtschaftsergebnis erzielen konnte. Die Bilanz entsprach nicht derjenigen eines Unternehmens mit guter Bonität. Mit der Veräußerung des Kraftwerks war die fundamentale Geschäftsgrundlage der klagenden Partei weggefallen. Auf Basis dieser wirtschaftlichen Lage hätte die Klägerin anderweitig keinen Kredit bekommen. Es ist nicht feststellbar, dass sie weitere Sicherheiten beibringen und auf diese Weise anderweitig Kredit erhalten hätte können.
Zum Zeitpunkt des Einlangens des Erlöses aus der Veräußerung der Kraftwerksliegenschaft bestand zwischen den Streitteilen ein Kreditvertrag in Yen, ein Kreditvertrag (Einlagevertrag) in DM sowie schlüssig ein Termingeschäft in Form einer Option (Recht zur Umwandlung in die jeweils günstigere Währung). Die Kreditverträge hatten eine unbestimmte Laufzeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Monaten. Der Zinssatz richtete sich nach der ausgewählten Währung, die Verzinsung nach einem für Dreimonatsdepots im Interbankengeschäft anzuwendenden Zinssatz, wie er am europäischen Geldmarkt gehandelt wurde.
Mit Schreiben vom 5. 5. 2003 forderte die klagende Partei die beklagte Partei auf, nunmehr den gesamten Kaufpreisbetrag [von mittlerweile EUR in Yen] zu konvertieren, und ersuchte um Übermittlung sämtlicher Kontoauszüge [seit 1. 1. 2002] bis zum aktuellen Stand. Mit Brief vom 23. 7. 2003 wiederholte sie diese Aufforderung. Die beklagte Bank gab ihr daraufhin mit Schreiben vom 28. 7. 2003 den Abschluss der Konten per 31. 12. 2002 bekannt.
Die exakte Vorhersage einer künftigen [Währungs-]Kursentwicklung ist wissenschaftlich nicht möglich. Längerfristige Prognosen sind mit einer erheblichen Unsicherheit und sohin mit einem erhöhten Risiko verbunden. Der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Erlöses aus dem Kraftwerksverkauf und dem Konvertierungswunsch der klagenden Partei betrug fast zwei Jahre. Einen derartigen Prognosezeitraum seriös abzudecken, ist weder der klagenden noch der beklagten Partei zuzutrauen.
Neben der klagenden Partei gab es auch noch eine wie diese und dazu noch mit dem Attribut „& Co" benannte KG, deren alleiniger Kommanditist Gerhard G***** war und die sowohl mit der beklagten Partei als auch mit der schon genannten Sparkasse in Geschäftsbeziehung stand. Die beklagte Partei erhielt zu den an sie verpfändeten Lebensversicherungen und Kündigungsschreiben, die bereits von der klagenden Partei durch Gerhard G***** sowie von der Sparkasse als Vinkulierungsgläubigerin unterfertigt waren. Die beklagte Partei unterschrieb diese Schreiben als Pfandgläubigerin ebenfalls und leitete sie an den Versicherer weiter. Zwischen der Sparkasse und der beklagten Partei wurde vereinbart, dass Gerhard G***** aus seiner persönlichen Haftung als Bürge für das Obligo der KG bei der beklagten Partei entlassen werde. Mit dem Erlös aus den aufgekündigten Lebensversicherungen (Rückkaufswerten) deckte die beklagte Partei ihr gegenüber bestehende Verbindlichkeiten der KG ab, und zwar im Einvernehmen mit Gerhard G***** als Geschäftsführer von deren Komplementärin.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von 36.340 EUR sA und brachte dazu im Wesentlichen vor:
Zwischen den Parteien sei im Sommer 2001 vereinbart worden, dass der Erlös aus dem Kraftwerksverkauf bei einer günstigen Relation nach vorheriger Einholung ihrer Zustimmung in Yen konvertiert werde. Entgegen dieser Vereinbarung habe jedoch die beklagte Partei das DM- bzw [ab 1. 1. 2002] Euro-Guthaben eigenmächtig und ohne jede Zustimmung oder auch nur Verständigung der klagenden Partei in Teilschritten in Yen konvertiert. Dadurch sei ihr - im Vergleich zu einer Konvertierung per 7. 5. 2003, als sie die Umwandlung gewünscht habe - ein Schaden von mindestens 88.809,84 EUR entstanden. Dazu komme noch ein weiterer Schaden durch nachträglich vorgenommene Umbuchungen und Nachverzinsungen. Ferner habe die beklagte Partei ohne entsprechendes Erfordernis die verpfändeten Lebensversicherungen eingelöst. Aus der vorzeitigen Auflösung dieser Versicherungen sei den Versicherungsnehmern ein Schaden aus nicht lukrierten Gewinnzuweisungen von 66.200 EUR erwachsen, dessen Geltendmachung diese an sie abgetreten hätten. Grundsätzlich sei ihr daher ein Gesamtschaden von 179.872,04 EUR entstanden, wovon aus Vorsichtsgründen lediglich der Klagsbetrag verlangt werde.
Weder aufgrund des Kaufvertrags über die Kraftwerksliegenschaft noch nach ihren AGB sei die beklagte Bank zu einer sofortigen bzw hinsichtlich der Wahl des Zeitpunkts in ihrem Belieben stehenden Konvertierung berechtigt gewesen. Sollten die AGB doch eine solche Berechtigung vorsehen, seien sie insoweit wegen grober Benachteiligung eines Vertragsteils nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig bzw gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbetandteil geworden. Bei Fremdwährungskrediten liege es immer im Interesse des Kreditnehmers, Konvertierungen bei einem möglichst günstigen Wechselkurs durchzuführen. Er werde deshalb benachteiligt, wenn der Kreditgeber den Zeitpunkt der Umwandlung allein bestimmen könne. Die eigenmächtigen Konvertierungen widersprächen den bankmäßigen Bestimmungen und Gepflogenheiten. Die beklagte Partei hätte erkennen müssen, dass die Kursentwicklung des Yen weiterhin günstig sein werde und deshalb ein weiteres Zuwarten mit der Konvertierung angebracht sei. Allfällige Überziehungszinsen aus den rechtswidrigen Konvertierungen stünden der beklagten Partei nicht zu. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe die Kündigungsschreiben für die Lebensversicherungen unter Druck der beklagten Partei unterschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass durch den Verkauf des Kraftwerks und die von ihm beabsichtigte Konvertierung des Erlöses eine Überdeckung des Kredits vorliege. Die Unterfertigung bedeute kein Einverständnis mit der späteren Vorgangsweise der beklagten Bank.Weder aufgrund des Kaufvertrags über die Kraftwerksliegenschaft noch nach ihren AGB sei die beklagte Bank zu einer sofortigen bzw hinsichtlich der Wahl des Zeitpunkts in ihrem Belieben stehenden Konvertierung berechtigt gewesen. Sollten die AGB doch eine solche Berechtigung vorsehen, seien sie insoweit wegen grober Benachteiligung eines Vertragsteils nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig bzw gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbetandteil geworden. Bei Fremdwährungskrediten liege es immer im Interesse des Kreditnehmers, Konvertierungen bei einem möglichst günstigen Wechselkurs durchzuführen. Er werde deshalb benachteiligt, wenn der Kreditgeber den Zeitpunkt der Umwandlung allein bestimmen könne. Die eigenmächtigen Konvertierungen widersprächen den bankmäßigen Bestimmungen und Gepflogenheiten. Die beklagte Partei hätte erkennen müssen, dass die Kursentwicklung des Yen weiterhin günstig sein werde und deshalb ein weiteres Zuwarten mit der Konvertierung angebracht sei. Allfällige Überziehungszinsen aus den rechtswidrigen Konvertierungen stünden der beklagten Partei nicht zu. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe die Kündigungsschreiben für die Lebensversicherungen unter Druck der beklagten Partei unterschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass durch den Verkauf des Kraftwerks und die von ihm beabsichtigte Konvertierung des Erlöses eine Überdeckung des Kredits vorliege. Die Unterfertigung bedeute kein Einverständnis mit der späteren Vorgangsweise der beklagten Bank.
Die klagende Partei sei in keinem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Zusammenhang mit den österreichischen Gesellschaften, die denselben Familiennamen in der Firma tragen, gestanden. Deren Überschuldung sei zum Zeitpunkt des Verkaufs der Kraftwerksliegenschaft noch nicht bekannt gewesen. Der Erlös aus dem Kraftwerksverkauf habe als Sicherheitsleistung für den offenen Kredit gedient; eine sofortige Aufrechnung bzw Rückzahlung sei dadurch nicht gegeben und auch nicht vereinbart gewesen. Die Konvertierung sei nicht vereinbarungsgemäß, sondern entgegen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie wider Treu und Glauben erfolgt. Bei rechtzeitiger Verständigung von der Konvertierung hätte die klagende Partei die Möglichkeit gehabt, eine Umschuldung durchzuführen; zu diesem Zwecke wären - wenn notwendig - auch weitere Sicherheiten bestellt worden. Es sei zumindest schlüssig eine Konvertierungsvereinbarung wie vorgebracht zustandegekommen. Zur Zeit der jeweiligen Konvertierungen sei der Kreditbetrag nicht überzogen gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, dass sie nach der kaufvertraglichen Widmung und den AGB das Recht gehabt hätte, den Erlös aus dem Kraftwerksverkauf sofort in Yen zu konvertieren und dem Kreditkonto gutzubringen. Dabei wäre jedoch nach dem damaligen Kurswert ein Restkreditobligo von rund 1.800.000 S zu Lasten der klagenden Gesellschaft verblieben. Sie habe daraufhin unter Bedachtnahme auf die Kursentwicklung unter Anwendung der bankkaufmännischen Sorgfalt und Vorsicht den Verkaufserlös in Teilschritten mit dem Ziel konvertiert und dem Kreditkonto gutgebracht, das Kreditobligo vollständig abdecken zu können. Dazu sei keine Zustimmung der klagenden Partei erforderlich gewesen, zumal die in der Klage behauptete Vereinbarung nie getroffen worden sei. Die Schadensberechnung der klagenden Partei gehe von einer unzulässigen ex post-Betrachtung der Kursentwicklung des Yen aus. Es sei im Zeitpunkt der Konvertierungsentscheidungen in keiner Weise vorhersehbar gewesen, ob sich der Kurs auch weiterhin günstig entwickeln werde. Mit dem dargelegten Ziel der gänzlichen Kreditabdeckung habe sie bereits zum Vorteil der klagenden Partei gehandelt. Mangels eines Anspruchs sei die Nichtrealisierung eines Kursgewinns von 88.809,84 EUR kein Schaden. Mangels eines rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens ihrerseits wäre er auch nicht ersatzfähig. Mit der Realisierung der verpfändeten Lebensversicherungen sei der Geschäftsführer der klagenden Partei ausdrücklich einverstanden gewesen. Diese sei zur vollständigen Abdeckung des Kredits notwendig gewesen, weil der Erlös aus dem Kraftwerksverkauf nicht ausgereicht habe. Da der Geschäftsführer persönlich als Bürge für das Kreditobligo gehaftet habe, sei ihm daraus kein Schaden entstanden. Durch die Teilkonvertierung sei die vollständige Entlastung des Bürgen angestrebt und nahezu erreicht worden. Da die beklagte Partei nur die ihr nach dem Gesetz und/oder nach vertraglicher Vereinbarung zukommenden Rechte ausgeübt habe, könne sie aus ihrem Vorgehen nicht ersatzpflichtig werden.
§ 3 des Kaufvertrags über die Kraftwerksliegenschaft enthalte einen gemeinsamen Auftrag der klagenden Partei und der Kraftwerkskäufer an die beklagte Partei, den an sie zu zahlenden Kaufpreis zur Tilgung des durch die Grundschulden besicherten Kredits zu verwenden. Sie wäre daher berechtigt gewesen, den Kaufpreis schon am Tag seines Eingehens dem Kreditkonto gutzuschreiben und zu diesem Zweck zu konvertieren. Die klagende Partei habe hohe Außenstände gegenüber der nahezu gleichnamigen KG gehabt, deren wirtschaftliche Lage sich um das Jahr 2000 erheblich verschlechtert habe und die schließlich - ebenso wie ihre Komplementärin, eine österreichische GmbH - am 12. 3. 2002 in Konkurs gegangen sei. Die klagende Partei hätte zumindest ab dem Jahr 2000 aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation keine Bank gefunden, die zu einer Umschuldung bereit gewesen wäre. Durch den Kraftwerksverkauf hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der klagenden Partei wesentlich geändert. Daher sei die beklagte Bank berechtigt gewesen, den Verkaufserlös zu konvertieren, zumal dieser zumindest eine Sicherstellung für sie gewesen sei. Eine Veranlassung zur Anwendung der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB bestehe nicht. Sie sei unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gewesen, die Kursentwicklung des Yen zugunsten der klagenden Partei zu beobachten. Sie habe nie auf Verzugs- bzw Überziehungszinsen verzichtet. Die Aufkündigung der Lebensversicherungen sei im Hinblick auf die schlechte finanzielle Lage der gesamten Gruppe erfolgt.Paragraph 3, des Kaufvertrags über die Kraftwerksliegenschaft enthalte einen gemeinsamen Auftrag der klagenden Partei und der Kraftwerkskäufer an die beklagte Partei, den an sie zu zahlenden Kaufpreis zur Tilgung des durch die Grundschulden besicherten Kredits zu verwenden. Sie wäre daher berechtigt gewesen, den Kaufpreis schon am Tag seines Eingehens dem Kreditkonto gutzuschreiben und zu diesem Zweck zu konvertieren. Die klagende Partei habe hohe Außenstände gegenüber der nahezu gleichnamigen KG gehabt, deren wirtschaftliche Lage sich um das Jahr 2000 erheblich verschlechtert habe und die schließlich - ebenso wie ihre Komplementärin, eine österreichische GmbH - am 12. 3. 2002 in Konkurs gegangen sei. Die klagende Partei hätte zumindest ab dem Jahr 2000 aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation keine Bank gefunden, die zu einer Umschuldung bereit gewesen wäre. Durch den Kraftwerksverkauf hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der klagenden Partei wesentlich geändert. Daher sei die beklagte Bank berechtigt gewesen, den Verkaufserlös zu konvertieren, zumal dieser zumindest eine Sicherstellung für sie gewesen sei. Eine Veranlassung zur Anwendung der Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB bestehe nicht. Sie sei unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gewesen, die Kursentwicklung des Yen zugunsten der klagenden Partei zu beobachten. Sie habe nie auf Verzugs- bzw Überziehungszinsen verzichtet. Die Aufkündigung der Lebensversicherungen sei im Hinblick auf die schlechte finanzielle Lage der gesamten Gruppe erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen gelangte es zur Rechtsansicht, aus den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kreditverträgen lasse sich keine Verpflichtung der beklagten Bank zur Einholung einer Zustimmung der klagenden Partei zu Konvertierungen ableiten. Die Regelung in Z 75 AGB sehe vielmehr eine Möglichkeit zur Konvertierung unter bloßer Verständigung der klagenden Partei vor. Eine Verletzung dieser Informationspflicht führe nicht dazu, dass die Konvertierung nichtig oder unwirksam sei; die Anzeige sei keine Bedingung dafür, dass die Konvertierung vorgenommen werden dürfe. Dies sei insbesondere damit zu begründen, dass sich für die Bank bei einer ungünstigen Wechselkursentwicklung möglicherweise eine Möglichkeit zur Verlustminimierung ergeben solle. Die wirtschaftliche Situation der klagenden Gesellschaft habe sich derart schlecht dargestellt, dass der Erlös aus dem Kraftwerksverkauf nach schrittweiser Konvertierung zur Abdeckung des Yen-Kredits verwendet worden sei. Es liege daher keine Vertragsverletzung vor, die zu einer Schadenersatzpflicht der beklagten Partei führen würde. Dieser sei auch keine Sorgfaltsverletzung bei der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung des Yen-Kurses vorzuwerfen, hätte sie doch gleichsam über prophetische Fähigkeiten verfügen müssen, um die von der klagenden Partei behauptete günstigere Entwicklung mit Sicherheit vorherzusehen. Die verpfändeten Lebensversicherungen seien von der beklagten Bank mit Zustimmung der klagenden Partei zu Recht aufgelöst worden. Durch nachträgliche Umbuchungen und Nachverzinsungen verursachte Schäden seien nicht feststellbar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen gelangte es zur Rechtsansicht, aus den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kreditverträgen lasse sich keine Verpflichtung der beklagten Bank zur Einholung einer Zustimmung der klagenden Partei zu Konvertierungen ableiten. Die Regelung in Ziffer 75, AGB sehe vielmehr eine Möglichkeit zur Konvertierung unter bloßer Verständigung der klagenden Partei vor. Eine Verletzung dieser Informationspflicht führe nicht dazu, dass die Konvertierung nichtig oder unwirksam sei; die Anzeige sei keine Bedingung dafür, dass die Konvertierung vorgenommen werden dürfe. Dies sei insbesondere damit zu begründen, dass sich für die Bank bei einer ungünstigen Wechselkursentwicklung möglicherweise eine Möglichkeit zur Verlustminimierung ergeben solle. Die wirtschaftliche Situation der klagenden Gesellschaft habe sich derart schlecht dargestellt, dass der Erlös aus dem Kraftwerksverkauf nach schrittweiser Konvertierung zur Abdeckung des Yen-Kredits verwendet worden sei. Es liege daher keine Vertragsverletzung vor, die zu einer Schadenersatzpflicht der beklagten Partei führen würde. Dieser sei auch keine Sorgfaltsverletzung bei der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung des Yen-Kurses vorzuwerfen, hätte sie doch gleichsam über prophetische Fähigkeiten verfügen müssen, um die von der klagenden Partei behauptete günstigere Entwicklung mit Sicherheit vorherzusehen. Die verpfändeten Lebensversicherungen seien von der beklagten Bank mit Zustimmung der klagenden Partei zu Recht aufgelöst worden. Durch nachträgliche Umbuchungen und Nachverzinsungen verursachte Schäden seien nicht feststellbar.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei im Umfang von 8.679,80 EUR sA Folge und änderte insoweit das Ersturteil in eine Klagstattgebung ab. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Gerichts erster Instanz. Es übernahm im Wesentlichen die von der klagenden Partei als unrichtig bekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, lediglich eine Negativfeststellung zur Verursachung von Schäden durch nachträglich vorgenommene Umbuchungen und Nachverzinsungen ließ es aus rechtlichen Gründen ungeprüft.
In Behandlung der Rechtsrüge sah das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz eines Nachverzinsungsschadens von 8.679,80 EUR, der nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, als berechtigt an. Im Übrigen sei aber die Berufung nicht berechtigt.
Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, den Yen-Kredit mit dem Erlös aus einem Verkauf der zur Besicherung dieses Kredits verpfändeten Kraftwerksliegenschaft zurückzuführen. Zu diesem Zweck habe der Vertrag zwischen der klagenden Partei und den Kraftwerkserwerbern vorgesehen, dass der Kaufpreis nicht an Erstere als Verkäuferin, sondern direkt an die beklagte Partei zu zahlen sei und diese damit die Kreditschuld abzulösen habe, zu deren Besicherung die veräußerte Liegenschaft verpfändet worden war. Das Resultat daraus sei der Eingang des Kaufpreises in zwei Tranchen in deutscher Währung gewesen, der einem in DM und später in EUR geführten Konto gutgebucht worden sei. Es hätten somit zwei Konten der klagenden Partei in unterschiedlichen Währungen bestanden. Bei einer solchen Konstellation sei die Aufrechnung der beiden Salden mangels Gleichartigkeit grundsätzlich nicht möglich. Das ergebe sich hier auch aus Z 75 erster Satz AGB der beklagten Partei, wonach Fremdwährungskredite effektiv, das heiße, in jener Währung zurückzuzahlen seien, in der sie das Kreditinstitut gegeben habe. Es sei demnach nicht einfach möglich (gewesen), einen Yen-Kredit mit einem DM-, oder EUR-Guthaben zu tilgen. Dies setze vielmehr eine vorige Umwandlung (Konvertierung) des Guthabens in die Kreditwährung voraus. Zu einem solchen Vorgang werde es, falls nichts anderes vereinbart sei, einer entsprechenden Anweisung bzw zumindest eines Einverständnisses des Kontoinhabers bedürfen, weil das Ergebnis der Umwandlung von einem sich laufend ändernden Umrechnungskurs abhänge und deshalb die Wahl des Zeitpunkts der Konvertierung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. Z 75 zweiter Satz AGB treffe nun zu diesem Thema eine besondere Regelung; demnach gälten (Rück-)Zahlungen in anderen Währungen als der geschuldeten Kreditfremdwährung als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teile dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen würden. Damit werde der Bank die Wahlmöglichkeit eingeräumt, eine in anderer Währung geleistete Rückzahlung (wie hier das DM- bzw später EUR-Guthaben aus dem Kraftwerksverkauf) entweder unverändert als ein die Kreditschuld besicherndes Guthaben stehen zu lassen oder sie aber zur Kreditrückführung zu verwenden und zu diesem Zweck in die Kreditwährung umzuwandeln. Fraglich sei, wozu die im Zusammenhang mit der zweiten Möglichkeit verlangte Mitteilung an den Kunden diene und welche Folgen ihr Unterbleiben habe. Es sei nicht anzunehmen, dass dem Kunden damit ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden sollte, hätte man doch dafür eine andere Textierung gewählt und nicht bloß eine Benachrichtigung vorgesehen. Solle die Mitteilung sonstige Reaktionen des Kunden zur Verhinderung einer Konvertierung (wie etwa den Wechsel zu einer anderen Bank oder die Aufbringung anderweitiger Geldmittel zur Kredittilgung) ermöglichen, dann müsste sie dieser um eine Zeitspanne vorausgehen, die solche Dispositionen, die in aller Regel nicht von heute auf morgen getroffen werden können, noch zulasse. Die Notwendigkeit einer derartigen zeitlichen Staffelung von Mitteilung und Kredittilgung (einschließlich Konvertierung) sei jedoch aus der in Rede stehenden Bestimmung nicht zu entnehmen. Ihre Formulierung lasse vielmehr auch eine Zeitgleichheit von Mitteilung und Kredittilgung (Konvertierung) ohne Weiteres zu. Damit habe aber die Mitteilung den Charakter einer bloßen Information des Kunden von der Kredittilgung, ohne dass damit für ihn irgendwelche Einflussmöglichkeiten verbunden wären. Davon ausgehend könne das Unterbleiben der Mitteilung keine Grundlage dafür bilden, aus der Vornahme und/oder den Zeitpunkt der Konvertierung einen Schadenersatzanspruch gegen das Kreditinstitut abzuleiten; durch die Mitteilung hätte sich ja nichts ändern können.Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, den Yen-Kredit mit dem Erlös aus einem Verkauf der zur Besicherung dieses Kredits verpfändeten Kraftwerksliegenschaft zurückzuführen. Zu diesem Zweck habe der Vertrag zwischen der klagenden Partei und den Kraftwerkserwerbern vorgesehen, dass der Kaufpreis nicht an Erstere als Verkäuferin, sondern direkt an die beklagte Partei zu zahlen sei und diese damit die Kreditschuld abzulösen habe, zu deren Besicherung die veräußerte Liegenschaft verpfändet worden war. Das Resultat daraus sei der Eingang des Kaufpreises in zwei Tranchen in deutscher Währung gewesen, der einem in DM und später in EUR geführten Konto gutgebucht worden sei. Es hätten somit zwei Konten der klagenden Partei in unterschiedlichen Währungen bestanden. Bei einer solchen Konstellation sei die Aufrechnung der beiden Salden mangels Gleichartigkeit grundsätzlich nicht möglich. Das ergebe sich hier auch aus Ziffer 75, erster Satz AGB der beklagten Partei, wonach Fremdwährungskredite effektiv, das heiße, in jener Währung zurückzuzahlen seien, in der sie das Kreditinstitut gegeben habe. Es sei demnach nicht einfach möglich (gewesen), einen Yen-Kredit mit einem DM-, oder EUR-Guthaben zu tilgen. Dies setze vielmehr eine vorige Umwandlung (Konvertierung) des Guthabens in die Kreditwährung voraus. Zu einem solchen Vorgang werde es, falls nichts anderes vereinbart sei, einer entsprechenden Anweisung bzw zumindest eines Einverständnisses des Kontoinhabers bedürfen, weil das Ergebnis der Umwandlung von einem sich laufend ändernden Umrechnungskurs abhänge und deshalb die Wahl des Zeitpunkts der Konvertierung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. Ziffer 75, zweiter Satz AGB treffe nun zu diesem Thema eine besondere Regelung; demnach gälten (Rück-)Zahlungen in anderen Währungen als der geschuldeten Kreditfremdwährung als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teile dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen würden. Damit werde der Bank die Wahlmöglichkeit eingeräumt, eine in anderer Währung geleistete Rückzahlung (wie hier das DM- bzw später EUR-Guthaben aus dem Kraftwerksverkauf) entweder unverändert als ein die Kreditschuld besicherndes Guthaben stehen zu lassen oder sie aber zur Kreditrückführung zu verwenden und zu diesem Zweck in die Kreditwährung umzuwandeln. Fraglich sei, wozu die im Zusammenhang mit der zweiten Möglichkeit verlangte Mitteilung an den Kunden diene und welche Folgen ihr Unterbleiben habe. Es sei nicht anzunehmen, dass dem Kunden damit ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden sollte, hätte man doch dafür eine andere Textierung gewählt und nicht bloß eine Benachrichtigung vorgesehen. Solle die Mitteilung sonstige Reaktionen des Kunden zur Verhinderung einer Konvertierung (wie etwa den Wechsel zu einer anderen Bank oder die Aufbringung anderweitiger Geldmittel zur Kredittilgung) ermöglichen, dann müsste sie dieser um eine Zeitspanne vorausgehen, die solche Dispositionen, die in aller Regel nicht von heute auf morgen getroffen werden können, noch zulasse. Die Notwendigkeit einer derartigen zeitlichen Staffelung von Mitteilung und Kredittilgung (einschließlich Konvertierung) sei jedoch aus der in Rede stehenden Bestimmung nicht zu entnehmen. Ihre Formulierung lasse vielmehr auch eine Zeitgleichheit von Mitteilung und Kredittilgung (Konvertierung) ohne Weiteres zu. Damit habe aber die Mitteilung den Charakter einer bloßen Information des Kunden von der Kredittilgung, ohne dass damit für ihn irgendwelche Einflussmöglichkeiten verbunden wären. Davon ausgehend könne das Unterbleiben der Mitteilung keine Grundlage dafür bilden, aus der Vornahme und/oder den Zeitpunkt der Konvertierung einen Schadenersatzanspruch gegen das Kreditinstitut abzuleiten; durch die Mitteilung hätte sich ja nichts ändern können.
Diese Erwägungen führten zu dem Ergebnis, die beklagte Bank sei einerseits aufgrund der mit der klagenden Partei getroffenen Vereinbarung, den Erlös aus dem Verkauf der Pfandliegenschaft zur Kreditrückführung zu verwenden, und andererseits gemäß Z 75 zweiter Satz AGB dazu berechtigt gewesen, den bei ihr in DM eingehenden Kaufpreis sofort zu konvertieren und zur (teilweisen) Tilgung des Yen-Kredits zu verwenden. Dass sie damit (unter Inkaufnahme des Risikos einer Verschlechterung der Wechselkursrelationen) zuwartete, sei letztlich zum Vorteil der klagenden Partei gewesen, weil sich der Wechselkurs günstig entwickelt habe und deshalb der Yen-Kredit in größerem Umfang abgedeckt werden konnte als bei sofortiger Umwandlung. Ein Recht der klagenden Partei, den Zeitpunkt der Konvertierung (allein) zu bestimmen und sie (in der ex ante nicht seriös zu begründenden Hoffnung, dieser Wechselkurs würde sich langfristig noch weiter verbessern) auf unbestimmte Zeit bzw jahrelang hinauszuschieben, habe im Hinblick auf die erwähnte Vertragslage und das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung nicht bestanden. Dass eine solche Vereinbarung konkludent getroffen worden wäre, lasse sich entgegen der Ansicht der klagenden Partei aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableiten. Die Berufung argumentiere in diesem Zusammenhang auch nicht so sehr mit Feststellungen, sondern mit Beweisergebnissen denen nicht gefolgt worden sei.Diese Erwägungen führten zu dem Ergebnis, die beklagte Bank sei einerseits aufgrund der mit der klagenden Partei getroffenen Vereinbarung, den Erlös aus dem Verkauf der Pfandliegenschaft zur Kreditrückführung zu verwenden, und andererseits gemäß Ziffer 75, zweiter Satz AGB dazu berechtigt gewesen, den bei ihr in DM eingehenden Kaufpreis sofort zu konvertieren und zur (teilweisen) Tilgung des Yen-Kredits zu verwenden. Dass sie damit (unter Inkaufnahme des Risikos einer Verschlechterung der Wechselkursrelationen) zuwartete, sei letztlich zum Vorteil der klagenden Partei gewesen, weil sich der Wechselkurs günstig entwickelt habe und deshalb der Yen-Kredit in größerem Umfang abgedeckt werden konnte als bei sofortiger Umwandlung. Ein Recht der klagenden Partei, den Zeitpunkt der Konvertierung (allein) zu bestimmen und sie (in der ex ante nicht seriös zu begründenden Hoffnung, dieser Wechselkurs würde sich langfristig noch weiter verbessern) auf unbestimmte Zeit bzw jahrelang hinauszuschieben, habe im Hinblick auf die erwähnte Vertragslage und das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung nicht bestanden. Dass eine solche Vereinbarung konkludent getroffen worden wäre, lasse sich entgegen der Ansicht der klagenden Partei aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableiten. Die Berufung argumentiere in diesem Zusammenhang auch nicht so sehr mit Feststellungen, sondern mit Beweisergebnissen denen nicht gefolgt worden sei.
Eine Nichtigkeit bzw Ungültigkeit der Z 75 zweiter Satz AGB nach den §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB vermöge das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Wenn der Kunde schon, wozu ihn ja niemanden zwingen könne, Rückzahlungen in einer „falschen" Währung leiste, dann könne er nicht erwarten, dass die Bank mit dem bei ihr eingehenden Betrag nach seinen Vorstellungen spekuliere und mit einer Konvertierung zuwarte, bis ihm der Wechselkurs genehm sei. Wolle er vermeiden, sich den an ihrer Risikolage orientierten Dispositionen der Bank (Behandlung als Sicherstellung oder Verwendung zur Kredittilgung) auszusetzen, dann habe er die Möglichkeit, mit der Rückzahlung - soweit sie nicht ohnehin bereits fällig und daher unabhängig vom momentanen Stand der Wechselkurse vorzunehmen sei - bis zu einem seiner Ansicht nach günstigen Zeitpunkt zuzuwarten und sie in der „richtigen" Währung zu leisten.Eine Nichtigkeit bzw Ungültigkeit der Ziffer 75, zweiter Satz AGB nach den Paragraphen 864 a,, 879 Absatz 3, ABGB vermöge das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Wenn der Kunde schon, wozu ihn ja niemanden zwingen könne, Rückzahlungen in einer „falschen" Währung leiste, dann könne er nicht erwarten, dass die Bank mit dem bei ihr eingehenden Betrag nach seinen Vorstellungen spekuliere und mit einer Konvertierung zuwarte, bis ihm der Wechselkurs genehm sei. Wolle er vermeiden, sich den an ihrer Risikolage orientierten Dispositionen der Bank (Behandlung als Sicherstellung oder Verwendung zur Kredittilgung) auszusetzen, dann habe er die Möglichkeit, mit der Rückzahlung - soweit sie nicht ohnehin bereits fällig und daher unabhängig vom momentanen Stand der Wechselkurse vorzunehmen sei - bis zu einem seiner Ansicht nach günstigen Zeitpunkt zuzuwarten und sie in der „richtigen" Währung zu leisten.
Z 75 dritter Satz AGB sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Bestimmung statuiere Voraussetzungen, unter denen das Kreditinstitut berechtigt sei, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo in inländische Währung umzuwandeln. Zu einer solchen Konvertierung des Kreditsaldos sei es hier nicht gekommen. Vielmehr sei der aus dem Kraftwerksverkauf erlöste DM- bzw später EUR-Betrag in die Kreditwährung umgewandelt worden.Ziffer 75, dritter Satz AGB sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Bestimmung statuiere Voraussetzungen, unter denen das Kreditinstitut berechtigt sei, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo in inländische Währung umzuwandeln. Zu einer solchen Konvertierung des Kreditsaldos sei es hier nicht gekommen. Vielmehr sei der aus dem Kraftwerksverkauf erlöste DM- bzw später EUR-Betrag in die Kreditwährung umgewandelt worden.
Zusammenfassend bestehe damit keine Grundlage für einen Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz einer Wechselkursdifferenz zu ihren Gunsten. Ebenso wenig habe sich ein Sachverhalt ergeben, der die Verwertung der verpfändeten Lebensversicherungen als unnötig oder sonst unzulässig erscheinen ließe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil offenbar noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur allgemein bedeutsamen Rechtsfrage existiere, welcher Vertragsteil bei in anderer Währung erfolgenden Rückzahlungen auf Fremdwährungskredite den Zeitpunkt der Konvertierung zu bestimmen habe. Klauseln mit einem Inhalt wie Z 75 AGB fänden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Kreditinstitute.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil offenbar noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur allgemein bedeutsamen Rechtsfrage existiere, welcher Vertragsteil bei in anderer Währung erfolgenden Rückzahlungen auf Fremdwährungskredite den Zeitpunkt der Konvertierung zu bestimmen habe. Klauseln mit einem Inhalt wie Ziffer 75, AGB fänden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Kreditinstitute.