Der Rekurs ist auch berechtigt.
Die Rekurswerberin führt aus, § 29 JN stelle nicht auf den einzelnen Antrag, sondern auf die Rechtssache als solche ab; maßgeblich seien die Umstände im Zeitpunkt, in dem die Rechtssache bei Gericht anhängig gemacht worden sei und das damals zuständige Gericht bleibe bis zur Beendigung der Rechtssache für die Erledigung zuständig. Mit dem Schriftsatz vom 14.3.1994 sei kein weiterer Antrag gestellt, d.h. kein neuer Teilanspruch erhoben worden, sondern es sei lediglich im Rahmen der bereits anhängigen Unterhaltsbemessungssache das Begehren erweitert worden. Hierüber hätte das bereits angerufene und zuständige Gericht im außerstreitigen Verfahren entscheiden müssen. Die Grundsätze der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie würden es gebieten, Änderungen und Erweiterung des Begehrens, insbesondere ohne Vortrag eines zusätzlichen rechtserzeugenden Sachverhalts, möglichst in bereits anhängigen Verfahren zu erledigen. Die Entscheidung über das erweiterte Begehren hätte auch keinen zusätzlichen Prozeßaufwand verursacht. Hingegen führe die Zurückweisung der Antragsausdehnung zwangsläufig dazu, daß hinsichtlich eines bloß aus formalen Gründen nicht erledigten Teilbegehrens von 900 S ein weiteres - streitiges - Verfahren anhängig gemacht werden müsse. Dies sei deshalb besonders widersinnig, weil das ursprünglich zu geringe Begehren nur darauf beruht habe, daß - wie in Unterhaltsverfahren häufig - die wahren Einkommensverhältnisse des Verpflichteten damals noch nicht bekannt gewesen seien.Die Rekurswerberin führt aus, Paragraph 29, JN stelle nicht auf den einzelnen Antrag, sondern auf die Rechtssache als solche ab; maßgeblich seien die Umstände im Zeitpunkt, in dem die Rechtssache bei Gericht anhängig gemacht worden sei und das damals zuständige Gericht bleibe bis zur Beendigung der Rechtssache für die Erledigung zuständig. Mit dem Schriftsatz vom 14.3.1994 sei kein weiterer Antrag gestellt, d.h. kein neuer Teilanspruch erhoben worden, sondern es sei lediglich im Rahmen der bereits anhängigen Unterhaltsbemessungssache das Begehren erweitert worden. Hierüber hätte das bereits angerufene und zuständige Gericht im außerstreitigen Verfahren entscheiden müssen. Die Grundsätze der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie würden es gebieten, Änderungen und Erweiterung des Begehrens, insbesondere ohne Vortrag eines zusätzlichen rechtserzeugenden Sachverhalts, möglichst in bereits anhängigen Verfahren zu erledigen. Die Entscheidung über das erweiterte Begehren hätte auch keinen zusätzlichen Prozeßaufwand verursacht. Hingegen führe die Zurückweisung der Antragsausdehnung zwangsläufig dazu, daß hinsichtlich eines bloß aus formalen Gründen nicht erledigten Teilbegehrens von 900 S ein weiteres - streitiges - Verfahren anhängig gemacht werden müsse. Dies sei deshalb besonders widersinnig, weil das ursprünglich zu geringe Begehren nur darauf beruht habe, daß - wie in Unterhaltsverfahren häufig - die wahren Einkommensverhältnisse des Verpflichteten damals noch nicht bekannt gewesen seien.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen zutreffend. Es ist einhellige Rechtsprechung auch des Obersten Gerichtshofes, daß über Unterhaltsbegehren, die vor Volljährigkeit des Kindes gestellt wurden, vom Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren auch nach eingetretener Volljährigkeit zu entscheiden ist (EvBl 1975/143; RZ 1990, 283/117; SZ 57/84; SZ 63/81; EFSlg 61.184, 64.424 uva; ebenso Pichler in Rummel2 Rz 16 zu § 140 ABGB mwN). Es ist richtig, daß auch im Unterhaltsbemessungsverfahren das Antragsprinzip gilt und das Gericht nur im Rahmen des Antrags tätig werden darf (EFSlg 68.575 ua). Nach herrschender Auffassung muß daher der Unterhaltsantrag ein betragsmäßiges Begehren enthalten, wenngleich es vereinzelte ältere Entscheidungen von Instanzgerichten gibt, wonach der Antrag, den Unterhaltspflichtigen ab Antragstag zu einer seinem Einkommen angemessenen Unterhaltsleistung zu verhalten, als noch hinreichend präzisiert angesehen wurde (vgl EFSlg 28.959, 33.435). Zu dieser Frage muß aber hier nicht Stellung genommen werden. Auszugehen ist davon, daß das vor Erreichung der Volljährigkeit eingeleitete Unterhaltsbemessungsverfahren den einem ehelichen Kind nach § 140 ABGB gebührenden angemessenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hat. Dieser Unterhaltsanspruch orientiert sich einerseits an den Bedürfnissen des unterhaltspflichtigen Kindes, andererseits an den Lebensverhältnissen der Eltern, insbesondere an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Dabei handelt es sich um durchaus variable Größen, die sich im Verlaufe des Bemessungsverfahrens wiederholt ändern können. Hat nun das Außerstreitgericht nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes über die Unterhaltsbemessung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, dann muß das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt sein, in diesem weiter zu führenden Verfahren neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen, etwa weil erst nunmehr die wahren Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters zu Tage gekommen sind. Diese Ausdehnung des Unterhaltsbegehrens bedeutet nicht die Erhebung eines neuen Anspruchs, über den nunmehr im streitigen Verfahren zu entscheiden wäre, sondern stellt inhaltlich eine Präzisierung des bereits geltend gemachten Begehrens auf angemessenen Unterhalt dar. Auch Erwägungen der Verfahrensökonomie sprechen für dieses Ergebnis, weil es in der Tat widersinnig wäre, das unterhaltsberechtigte Kind etwa mit einem relativ geringen Teilbetrag seines Begehrens auf den Prozeßweg zu verweisen, obwohl bereits im Außerstreitverfahren klar auf der Hand läge, daß ihm der höhere Unterhalt gebühren würde.Diese Ausführungen sind im wesentlichen zutreffend. Es ist einhellige Rechtsprechung auch des Obersten Gerichtshofes, daß über Unterhaltsbegehren, die vor Volljährigkeit des Kindes gestellt wurden, vom Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren auch nach eingetretener Volljährigkeit zu entscheiden ist (EvBl 1975/143; RZ 1990, 283/117; SZ 57/84; SZ 63/81; EFSlg 61.184, 64.424 uva; ebenso Pichler in Rummel2 Rz 16 zu Paragraph 140, ABGB mwN). Es ist richtig, daß auch im Unterhaltsbemessungsverfahren das Antragsprinzip gilt und das Gericht nur im Rahmen des Antrags tätig werden darf (EFSlg 68.575 ua). Nach herrschender Auffassung muß daher der Unterhaltsantrag ein betragsmäßiges Begehren enthalten, wenngleich es vereinzelte ältere Entscheidungen von Instanzgerichten gibt, wonach der Antrag, den Unterhaltspflichtigen ab Antragstag zu einer seinem Einkommen angemessenen Unterhaltsleistung zu verhalten, als noch hinreichend präzisiert angesehen wurde vergleiche EFSlg 28.959, 33.435). Zu dieser Frage muß aber hier nicht Stellung genommen werden. Auszugehen ist davon, daß das vor Erreichung der Volljährigkeit eingeleitete Unterhaltsbemessungsverfahren den einem ehelichen Kind nach Paragraph 140, ABGB gebührenden angemessenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hat. Dieser Unterhaltsanspruch orientiert sich einerseits an den Bedürfnissen des unterhaltspflichtigen Kindes, andererseits an den Lebensverhältnissen der Eltern, insbesondere an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Dabei handelt es sich um durchaus variable Größen, die sich im Verlaufe des Bemessungsverfahrens wiederholt ändern können. Hat nun das Außerstreitgericht nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes über die Unterhaltsbemessung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, dann muß das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt sein, in diesem weiter zu führenden Verfahren neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen, etwa weil erst nunmehr die wahren Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters zu Tage gekommen sind. Diese Ausdehnung des Unterhaltsbegehrens bedeutet nicht die Erhebung eines neuen Anspruchs, über den nunmehr im streitigen Verfahren zu entscheiden wäre, sondern stellt inhaltlich eine Präzisierung des bereits geltend gemachten Begehrens auf angemessenen Unterhalt dar. Auch Erwägungen der Verfahrensökonomie sprechen für dieses Ergebnis, weil es in der Tat widersinnig wäre, das unterhaltsberechtigte Kind etwa mit einem relativ geringen Teilbetrag seines Begehrens auf den Prozeßweg zu verweisen, obwohl bereits im Außerstreitverfahren klar auf der Hand läge, daß ihm der höhere Unterhalt gebühren würde.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über das erweiterte Unterhaltsbegehren aufzutragen.