Rechtssatz RS0025137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025137
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Hat das Außerstreitgericht nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes über die Unterhaltsbemessung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (§ 29 JN), dann muß das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt sein, in diesem weiter zu führenden Verfahren neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen, etwa weil erst nunmehr die wahren Einkommenverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters zu Tage gekommen sind.Hat das Außerstreitgericht nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes über die Unterhaltsbemessung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (Paragraph 29, JN), dann muß das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt sein, in diesem weiter zu führenden Verfahren neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen, etwa weil erst nunmehr die wahren Einkommenverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters zu Tage gekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025137
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0100OB00532_9400000_001