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Rechtssatz RS0025137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025137

Geschäftszahl

10Ob532/94; 1Ob179/00f

Entscheidungsdatum

25.07.2000

Rechtssatz

Hat das Außerstreitgericht nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes über die Unterhaltsbemessung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (Paragraph 29, JN), dann muß das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt sein, in diesem weiter zu führenden Verfahren neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen, etwa weil erst nunmehr die wahren Einkommenverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters zu Tage gekommen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025137

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0100OB00532_9400000_001