Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Gemäß § 122 AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Diese Bestimmung wird allerdings in ständiger Judikatur einschränkend dahin ausgelegt, daß eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (RZ 1963, 133; SZ 44/72; NZ 1985, 106; JBl 1986, 311; NZ 1987, 68; RPflSlgA 7732; RZ 1990/114; EvBl 1992/36; zuletzt 1 Ob 510/94; Welser in Rummel2 Rz 16 zu §§ 799, 800 ABGB). Schon das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muß sie den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände (vgl NZ 1985, 106) oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (EvBl 1992/36 mwN). Läßt sich von Anfang an mit Bestimmtheit sagen, daß die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder die gesetzliche vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt ist, dann ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erserklärung abzuhandeln (SZ 61/227 ua). Es muß daher außer Zweifel stehen, daß ein gültiger, zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbsrechtstitel nicht vorhanden ist (EvBl 1983/47; RZ 1990/114; 1 Ob 510/94).Gemäß Paragraph 122, AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Diese Bestimmung wird allerdings in ständiger Judikatur einschränkend dahin ausgelegt, daß eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (RZ 1963, 133; SZ 44/72; NZ 1985, 106; JBl 1986, 311; NZ 1987, 68; RPflSlgA 7732; RZ 1990/114; EvBl 1992/36; zuletzt 1 Ob 510/94; Welser in Rummel2 Rz 16 zu Paragraphen 799, 800, ABGB). Schon das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muß sie den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (Paragraph 553, ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (Paragraphen 577, ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände vergleiche NZ 1985, 106) oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (EvBl 1992/36 mwN). Läßt sich von Anfang an mit Bestimmtheit sagen, daß die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder die gesetzliche vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt ist, dann ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erserklärung abzuhandeln (SZ 61/227 ua). Es muß daher außer Zweifel stehen, daß ein gültiger, zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbsrechtstitel nicht vorhanden ist (EvBl 1983/47; RZ 1990/114; 1 Ob 510/94).
Das private mündliche Testament setzt eine letzte Willenserklärung des Erblassers und die gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen voraus, welche die Verfügung auf Verlangen nach dem Tod des Erblassers eidlich bekräftigen müssen (§§ 585, 586 ABGB). Bereits in der Entscheidung SZ 6/227 hat der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, daß eine Überprüfung, ob der Gültigkeit der Anordnung Willensmängel in der Person des Erblassers entgegenstehen, im Stadium der Annahme der Erbserklärung nicht stattzufinden habe; diese Entscheidung sei Sache des Prozeßrichters in einem allfälligen Erbrechtsstreit. Der (damalige) Erblasser habe vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen seinen Willen erklärt und es könne die Äußerung:Das private mündliche Testament setzt eine letzte Willenserklärung des Erblassers und die gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen voraus, welche die Verfügung auf Verlangen nach dem Tod des Erblassers eidlich bekräftigen müssen (Paragraphen 585, 586, ABGB). Bereits in der Entscheidung SZ 6/227 hat der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, daß eine Überprüfung, ob der Gültigkeit der Anordnung Willensmängel in der Person des Erblassers entgegenstehen, im Stadium der Annahme der Erbserklärung nicht stattzufinden habe; diese Entscheidung sei Sache des Prozeßrichters in einem allfälligen Erbrechtsstreit. Der (damalige) Erblasser habe vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen seinen Willen erklärt und es könne die Äußerung:
"Alle Sachen gehören so meiner Frau", gegen deren Ernstlichkeit keine Bedenken vorliegen würden, als Erbseinsetzung aufgefaßt werden; zumindest stehe der Mangel der Erbenqualität nicht außer jedem Zweifel. In der Entscheidung RZ 1964, 16 sprach der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, daß die Fragen, ob die bei der Erklärung des Erblassers anwesend gewesenen fähigen Zeugen sich darüber im klaren waren, einer Erklärung des letzten Willens beizuwohnen, ob der Erblasser überhaupt den Willen hatte, bei seiner Äußerung seinen letzten Willen zu erklären und ob er die Teilnahme der Zeugen an diesem Akt gewünscht hat, außer Betracht zu bleiben haben; dies in der Erwägung, daß damit lediglich die Frage der Gültigkeit des Testaments berührt werde (ähnlich bereits SZ 26/161). In der Entscheidung NZ 1968, 109 verwies der Oberste Gerichtshof darauf, für die Annahme einer Erbserklärung sei nach § 799 ABGB der Ausweis des Erbrechtstitels erforderlich; hiezu genüge die Berufung auf einen dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßigen letzten Willen. Der äußeren Form sei bei einem außergerichtlichen mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststehe, daß der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Personen eine Erklärung abgegeben habe, die seinen letzten Willen darstellen könne. Nach den dortigen Feststellungen gab die Erblasserin vor den drei vernommenen gleichzeitig anwesenden Zeugen eine Erklärung dahin ab, daß "nach ihr alles einmal der Hilde gehöre". Ob die Äußerung in Testierabsicht erfolgt sei oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung gehandelt habe, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmten, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können und ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend gewesen seien, habe mit der äußeren Form der letztwilligen Erklärung nichts zu tun und sei Sache des Prozeßrichters in einem allfälligen Erbrechtsstreit. Von der dargelegten Rechtsauffassung ist der Oberste Gerichtshof nie abgewichen; soweit auf die festgstellte Absicht des Erblassers, ein mündliches Testament zu errichten oder überhaupt seinen letzten Willen zu erklären, Bezug genommen wurde, handelte es sich um Entscheidungen in einem Erbrechtsstreit (zB RZ 1967, 90; SZ 58/187; SZ 32/120; NZ 1978, 13; NZ 1979, 174; insbesondere die von den Vorinstanzen herangezogene Entscheidung SZ 62/60)."Alle Sachen gehören so meiner Frau", gegen deren Ernstlichkeit keine Bedenken vorliegen würden, als Erbseinsetzung aufgefaßt werden; zumindest stehe der Mangel der Erbenqualität nicht außer jedem Zweifel. In der Entscheidung RZ 1964, 16 sprach der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, daß die Fragen, ob die bei der Erklärung des Erblassers anwesend gewesenen fähigen Zeugen sich darüber im klaren waren, einer Erklärung des letzten Willens beizuwohnen, ob der Erblasser überhaupt den Willen hatte, bei seiner Äußerung seinen letzten Willen zu erklären und ob er die Teilnahme der Zeugen an diesem Akt gewünscht hat, außer Betracht zu bleiben haben; dies in der Erwägung, daß damit lediglich die Frage der Gültigkeit des Testaments berührt werde (ähnlich bereits SZ 26/161). In der Entscheidung NZ 1968, 109 verwies der Oberste Gerichtshof darauf, für die Annahme einer Erbserklärung sei nach Paragraph 799, ABGB der Ausweis des Erbrechtstitels erforderlich; hiezu genüge die Berufung auf einen dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßigen letzten Willen. Der äußeren Form sei bei einem außergerichtlichen mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststehe, daß der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Personen eine Erklärung abgegeben habe, die seinen letzten Willen darstellen könne. Nach den dortigen Feststellungen gab die Erblasserin vor den drei vernommenen gleichzeitig anwesenden Zeugen eine Erklärung dahin ab, daß "nach ihr alles einmal der Hilde gehöre". Ob die Äußerung in Testierabsicht erfolgt sei oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung gehandelt habe, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmten, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können und ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend gewesen seien, habe mit der äußeren Form der letztwilligen Erklärung nichts zu tun und sei Sache des Prozeßrichters in einem allfälligen Erbrechtsstreit. Von der dargelegten Rechtsauffassung ist der Oberste Gerichtshof nie abgewichen; soweit auf die festgstellte Absicht des Erblassers, ein mündliches Testament zu errichten oder überhaupt seinen letzten Willen zu erklären, Bezug genommen wurde, handelte es sich um Entscheidungen in einem Erbrechtsstreit (zB RZ 1967, 90; SZ 58/187; SZ 32/120; NZ 1978, 13; NZ 1979, 174; insbesondere die von den Vorinstanzen herangezogene Entscheidung SZ 62/60).
Auch in der Lehre wird betont, daß für den Erbrechtsausweis die Wahrung der äußeren Form genügt und daher der Nachweis der Testierabsicht nicht erforderlich ist, auch nicht, daß die Zeugen von ihrer Eigenschaft wissen und ihre Aussagen übereinstimmen (Welser aaO Rz 20 unter Hinweis auf Rz 14 und NZ 1965, 92 = RZ 1964, 16).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist nicht zweifelhaft, daß die von der Erblasserin vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen gemachte Äußerung: "Horcht einmal (oder horcht her), das kriegt alles einmal der Toni (oder: das gehört alles einmal dem Toni)" ein mündliches Testament darstellt, weil es eine klar erkennbare Erbeinsetzung enthält und in der vorgeschriebenen äußeren Form errichtet wurde. Die vom Rekursgericht für die Zurückweisung der auf Grund dieses Testaments abgegebenen bedingten Erbserklärung ins Treffen geführten Gründe erweisen sich als nicht stichhältig. In teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher die bedingte Erbserklärung zu Gericht anzunehmen (§ 122 AußStrG).Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist nicht zweifelhaft, daß die von der Erblasserin vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen gemachte Äußerung: "Horcht einmal (oder horcht her), das kriegt alles einmal der Toni (oder: das gehört alles einmal dem Toni)" ein mündliches Testament darstellt, weil es eine klar erkennbare Erbeinsetzung enthält und in der vorgeschriebenen äußeren Form errichtet wurde. Die vom Rekursgericht für die Zurückweisung der auf Grund dieses Testaments abgegebenen bedingten Erbserklärung ins Treffen geführten Gründe erweisen sich als nicht stichhältig. In teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher die bedingte Erbserklärung zu Gericht anzunehmen (Paragraph 122, AußStrG).
Was den weiteren Antrag des erbserklärten Erben betrifft, so ist gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG dem Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, die Besorgung und Benützung (Verwaltung) der Verlassenschaft zu überlassen. Nach herrrschender Ansicht hat der Erbe unter dieser Voraussetzung ein subjektives Recht auf Einräumung der Verwaltung (SZ 56/123 mwN). Einer sofortigen Entscheidung in diesem Sinn steht im gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings der Umstand entgegen, daß die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.1.1994 erfolgte Bestellung eines Verlassenschaftskurators gemäß den §§ 78 und 128 AußStrG nach wie vor aufrecht ist. Dessen Vertretungsmacht erlischt grundsätzlich mit dem Eintritt der durch die Einantwortung bewirkten Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1981/199) oder nach einer anderen Ansicht mit seiner Enthebung durch das Abhandlungsgericht (Weiß in Klang2 III 547): Solange er nicht enthoben sei, sei er der alleinige Vertreter des Nachlasses, auch wenn bereits eine Erbserklärung zu Gericht angenommen worden sei (SZ 11/129 ua; Welser aaO Rz 3 und 26 zu § 810). Umgekehrt steht dem Verlassenschaftskurator gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu (SZ 23/367; NZ 1968, 44 = RZ 1968, 111). Die allfällige Enthebung des bisherigen Verlassenschafts- kurators ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und bleibt daher dem Erstgericht überlassen. Insoweit waren daher die auf Zurückweisung der betreffenden Anträge des erbserklärten Erben lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Was den weiteren Antrag des erbserklärten Erben betrifft, so ist gemäß Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG dem Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, die Besorgung und Benützung (Verwaltung) der Verlassenschaft zu überlassen. Nach herrrschender Ansicht hat der Erbe unter dieser Voraussetzung ein subjektives Recht auf Einräumung der Verwaltung (SZ 56/123 mwN). Einer sofortigen Entscheidung in diesem Sinn steht im gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings der Umstand entgegen, daß die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.1.1994 erfolgte Bestellung eines Verlassenschaftskurators gemäß den Paragraphen 78 und 128 AußStrG nach wie vor aufrecht ist. Dessen Vertretungsmacht erlischt grundsätzlich mit dem Eintritt der durch die Einantwortung bewirkten Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1981/199) oder nach einer anderen Ansicht mit seiner Enthebung durch das Abhandlungsgericht (Weiß in Klang2 römisch drei 547): Solange er nicht enthoben sei, sei er der alleinige Vertreter des Nachlasses, auch wenn bereits eine Erbserklärung zu Gericht angenommen worden sei (SZ 11/129 ua; Welser aaO Rz 3 und 26 zu Paragraph 810,). Umgekehrt steht dem Verlassenschaftskurator gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu (SZ 23/367; NZ 1968, 44 = RZ 1968, 111). Die allfällige Enthebung des bisherigen Verlassenschafts- kurators ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und bleibt daher dem Erstgericht überlassen. Insoweit waren daher die auf Zurückweisung der betreffenden Anträge des erbserklärten Erben lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.