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Entscheidung 10 Ob 54/22x×

Entscheidung 10 Ob 54/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034241 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterl …
RS0034264 Rechtssatz 28.06.1961Zivilrecht
Die kürzere Servitutsverjährungsfrist hat zur Voraussetzung, dass sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt. Darunter kann der Tabulareigentümer oder Besitzer der dienenden Liegenschaft verstanden werden, nicht aber ein Dritter.
RS0034271 Rechtssatz 29.07.1964Zivilrecht
Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des …
RS0034288 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtig …
RS0034309 Rechtssatz 30.04.1957Zivilrecht
Der Verlust des Rechtsbesitzers bei einem Recht, das auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), wird durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten (Errichtung einer Verbotstafel) erst dann verloren, wenn der Besitzer des Rechtes es bei der Wider …
RS0034333 Rechtssatz 27.10.1964Zivilrecht
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden.
RS0037141 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Ber …