Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rekurswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die vom Rekursgericht angenommene Rechtskraftwirkung des Unterhaltsbeschlusses vom 21. 5. 2001 und er vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass so wie in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung anerkannt werde auch die Zulässigkeit einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung im Hinblick auf die erwähnten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes anerkannt werden müsse.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern nach Aufhebung der Wortfolge im § 12a FLAG eine rückwirkende Neufestsetzung (Herabsetzung) des Unterhaltes auch über die eigentlichen "Anlassfälle" hinaus geboten ist. In diesen Entscheidungen wurde auch für im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (13. 9. 2002) bereits anhängige Unterhaltsverfahren eine Berücksichtigung der durch den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe bezweckten steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen auch für vor dem Kundmachungszeitpunkt liegende Zeiträume grundsätzlich bejaht (6 Ob 94/03x; 6 Ob 159/02d; 1 Ob 135/02p; 3 Ob 81/02m; 4 Ob 12/03y; 2 Ob 296/02x ua; aA 7 Ob 12/03s; 7 Ob 167/02p ua, worin als obiter dictum ausgesprochen wurde, dass eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 13. 9. 2002 möglich sei).Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern nach Aufhebung der Wortfolge im Paragraph 12 a, FLAG eine rückwirkende Neufestsetzung (Herabsetzung) des Unterhaltes auch über die eigentlichen "Anlassfälle" hinaus geboten ist. In diesen Entscheidungen wurde auch für im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (13. 9. 2002) bereits anhängige Unterhaltsverfahren eine Berücksichtigung der durch den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe bezweckten steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen auch für vor dem Kundmachungszeitpunkt liegende Zeiträume grundsätzlich bejaht (6 Ob 94/03x; 6 Ob 159/02d; 1 Ob 135/02p; 3 Ob 81/02m; 4 Ob 12/03y; 2 Ob 296/02x ua; aA 7 Ob 12/03s; 7 Ob 167/02p ua, worin als obiter dictum ausgesprochen wurde, dass eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 13. 9. 2002 möglich sei).
Der Änderung einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit kann jedoch die materielle Rechtskraft der vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung entgegenstehen. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse unterliegen der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0007171), welche in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (SZ 65/54 mwN ua). Bei einer nur in die Zukunft wirkenden Änderung der Verhältnisse kann für die Zeit nach Erlassung der Vorentscheidung auch rückwirkend eine Unterhaltserhöhung, Unterhaltsherabsetzung oder Einstellung begehrt werden. Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch der Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden (6 Ob 159/02d; 1 Ob 135/02p mwN ua).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem erstinstanzlichen Beschluss vom 21. 5. 2001 der Unterhalt für die Minderjährige abschließend geregelt werden sollte. Eine mögliche Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage zur allenfalls gebotenen steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils auf dem Umweg der Unterhaltsfestsetzung wurde im Hinblick auf die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, nach der die Familienbeihilfe nicht anzurechnen war, und darauf, dass das erste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, noch nicht ergangen war, nicht bedacht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem weiteren Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02, keine rückwirkende Aufhebung des Teilsatzes im § 12a FLAG "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" angeordnet, sondern nur ausgesprochen, dass (mit Wirkung ab der Kundmachung) die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Eine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge wurde ausdrücklich unterlassen, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis davon ausging, dass Zivilgerichte schon nach dem Erkenntnis B 1285/00 berechtigt gewesen seien, die Familienbeihilfe im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltsverpflichteten anzurechnen. Diese vom Verfassungsgerichtshof verwendete Formulierung ist wie eine Übergangsbestimmung des Gesetzgebers zu beurteilen (6 Ob 159/02d). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist dieser infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen, dass sogar bereits ergangene rechtskräftige Unterhaltsentscheidungen abgeändert werden könnten. Die Anordnung des Verfassungsgerichtshofes über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung erfasst somit jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten (6 Ob 159/02d; 1 Ob 135/02p). Im vorliegenden Fall steht daher, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters hinsichtlich des Entscheidungszeitraumes vom 1. 4. 2000 bis 31. 5. 2001 die materielle Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung vom 21. 5. 2001 entgegen. Einer rückwirkenden Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung für den weiteren hier strittigen Zeitraum vom 1. 6. 2001 bis 31. 8. 2002 steht zunächst schon entgegen, dass ein entsprechender als Unterhaltsherabsetzungsantrag zu wertender Antrag des Vaters vom 15. 1. 2002 bereits mit dem mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 2. 2002 abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des von der Rechtskraftwirkung dieses Beschlusses nicht umfassten strittigen Zeitraumes ist zu klären, ob auch bei Unterhaltsherabsetzungsanträgen, die erst nach der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes anhängig gemacht wurden (hier: 18. 3. bzw 8. 5. 2003), eine rückwirkende Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung erfolgen kann.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem erstinstanzlichen Beschluss vom 21. 5. 2001 der Unterhalt für die Minderjährige abschließend geregelt werden sollte. Eine mögliche Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage zur allenfalls gebotenen steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils auf dem Umweg der Unterhaltsfestsetzung wurde im Hinblick auf die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, nach der die Familienbeihilfe nicht anzurechnen war, und darauf, dass das erste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, noch nicht ergangen war, nicht bedacht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem weiteren Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02, keine rückwirkende Aufhebung des Teilsatzes im Paragraph 12 a, FLAG "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" angeordnet, sondern nur ausgesprochen, dass (mit Wirkung ab der Kundmachung) die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Eine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge wurde ausdrücklich unterlassen, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis davon ausging, dass Zivilgerichte schon nach dem Erkenntnis B 1285/00 berechtigt gewesen seien, die Familienbeihilfe im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltsverpflichteten anzurechnen. Diese vom Verfassungsgerichtshof verwendete Formulierung ist wie eine Übergangsbestimmung des Gesetzgebers zu beurteilen (6 Ob 159/02d). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist dieser infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen, dass sogar bereits ergangene rechtskräftige Unterhaltsentscheidungen abgeändert werden könnten. Die Anordnung des Verfassungsgerichtshofes über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung erfasst somit jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten (6 Ob 159/02d; 1 Ob 135/02p). Im vorliegenden Fall steht daher, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters hinsichtlich des Entscheidungszeitraumes vom 1. 4. 2000 bis 31. 5. 2001 die materielle Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung vom 21. 5. 2001 entgegen. Einer rückwirkenden Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung für den weiteren hier strittigen Zeitraum vom 1. 6. 2001 bis 31. 8. 2002 steht zunächst schon entgegen, dass ein entsprechender als Unterhaltsherabsetzungsantrag zu wertender Antrag des Vaters vom 15. 1. 2002 bereits mit dem mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 2. 2002 abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des von der Rechtskraftwirkung dieses Beschlusses nicht umfassten strittigen Zeitraumes ist zu klären, ob auch bei Unterhaltsherabsetzungsanträgen, die erst nach der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes anhängig gemacht wurden (hier: 18. 3. bzw 8. 5. 2003), eine rückwirkende Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung erfolgen kann.
Mit dieser Frage hat sich jüngst der 8. Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 8 Ob 139/03d vom 23. 1. 2004 befasst und dazu zunächst darauf hingewiesen, dass sich der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nicht etwa auf eine geänderte oberstgerichtliche Rechtsprechung, sondern auf die (durch die Aufhebung der Wortfolge im § 12a FLAG bewirkte) geänderte Gesetzeslage stütze. Der Verfassungsgerichtshof habe im Spruch seines Erkenntnisses vom 19. 6. 2002 keine rückwirkende Aufhebung des Teilsatzes im § 12a FLAG angeordnet, sondern nur ausgesprochen, dass mit Wirkung ab Kundmachung die aufgehobene Wortfolge ("und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch") nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. Im Punkt III. seines Erkenntnisses habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, er sehe keine Veranlassung, dem Antrag der Bundesregierung zu folgen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, weil er davon ausgehe, dass mit der Aufhebung des zweiten Halbsatzes im § 12a FLAG für die Zivilgerichte kein Hindernis mehr bestehe, im Fall entsprechend begründeter Herabsetzungsanträge die Familienbeihilfe im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltsverpflichteten anzurechnen. Zu diesem Vorgehen seien die Zivilgerichte schon nach dem Erkenntnis B 1285/00 berechtigt gewesen, sofern sie bereit gewesen seien, der (verfassungskonformen) Interpretation des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis zu folgen. Eine Aufhebung unter Fristsetzung hätte somit das unbefriedigende Ergebnis zur Folge, dass jene Gerichte, die sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen haben bzw anzuschließen bereit seien, bereits auf der Basis dieser Entscheidung eine teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsverpflichtung vornehmen könnten, während jene, die eine verfassungskonforme Interpretation des § 12a FLAG im Sinne dieses Erkenntnisses ablehnten, bis zum Ablauf der gesetzten Frist bzw bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine solche Anrechnung unterlassen müssten. Da die Fristsetzung somit voraussichtlich die Judikaturdivergenz innerhalb der Zivilgerichte verlängern würde und die Grundsätze der gebotenen Anrechnung im Erkenntnis B 1285/00 vorgezeichnet seien, bestehe für eine Fristsetzung kein Anlass. Aus dieser Begründung lasse sich eine generelle Rückwirkungsanordnung für sämtliche Sachverhalte, die sich abschließend vor Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses verwirklichten, nicht ableiten. Dass hingegen in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig gewesen seien, eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage angeordnet worden sei, ergebe sich aus der Begründung des Erkenntnisses in Verbindung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6. In diesem Beschluss habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleich gelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken. Ziehe man diesen Beschluss zur Auslegung des Aufhebungserkenntnisses heran, gelange man zum Ergebnis, dass zum Unterschied von den zum Aufhebungszeitpunkt bereits anhängigen Verfahren in jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht worden seien, die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden sei.Mit dieser Frage hat sich jüngst der 8. Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 8 Ob 139/03d vom 23. 1. 2004 befasst und dazu zunächst darauf hingewiesen, dass sich der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nicht etwa auf eine geänderte oberstgerichtliche Rechtsprechung, sondern auf die (durch die Aufhebung der Wortfolge im Paragraph 12 a, FLAG bewirkte) geänderte Gesetzeslage stütze. Der Verfassungsgerichtshof habe im Spruch seines Erkenntnisses vom 19. 6. 2002 keine rückwirkende Aufhebung des Teilsatzes im Paragraph 12 a, FLAG angeordnet, sondern nur ausgesprochen, dass mit Wirkung ab Kundmachung die aufgehobene Wortfolge ("und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch") nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. Im Punkt römisch drei. seines Erkenntnisses habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, er sehe keine Veranlassung, dem Antrag der Bundesregierung zu folgen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, weil er davon ausgehe, dass mit der Aufhebung des zweiten Halbsatzes im Paragraph 12 a, FLAG für die Zivilgerichte kein Hindernis mehr bestehe, im Fall entsprechend begründeter Herabsetzungsanträge die Familienbeihilfe im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltsverpflichteten anzurechnen. Zu diesem Vorgehen seien die Zivilgerichte schon nach dem Erkenntnis B 1285/00 berechtigt gewesen, sofern sie bereit gewesen seien, der (verfassungskonformen) Interpretation des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis zu folgen. Eine Aufhebung unter Fristsetzung hätte somit das unbefriedigende Ergebnis zur Folge, dass jene Gerichte, die sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen haben bzw anzuschließen bereit seien, bereits auf der Basis dieser Entscheidung eine teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsverpflichtung vornehmen könnten, während jene, die eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 12 a, FLAG im Sinne dieses Erkenntnisses ablehnten, bis zum Ablauf der gesetzten Frist bzw bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine solche Anrechnung unterlassen müssten. Da die Fristsetzung somit voraussichtlich die Judikaturdivergenz innerhalb der Zivilgerichte verlängern würde und die Grundsätze der gebotenen Anrechnung im Erkenntnis B 1285/00 vorgezeichnet seien, bestehe für eine Fristsetzung kein Anlass. Aus dieser Begründung lasse sich eine generelle Rückwirkungsanordnung für sämtliche Sachverhalte, die sich abschließend vor Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses verwirklichten, nicht ableiten. Dass hingegen in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig gewesen seien, eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage angeordnet worden sei, ergebe sich aus der Begründung des Erkenntnisses in Verbindung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6. In diesem Beschluss habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleich gelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken. Ziehe man diesen Beschluss zur Auslegung des Aufhebungserkenntnisses heran, gelange man zum Ergebnis, dass zum Unterschied von den zum Aufhebungszeitpunkt bereits anhängigen Verfahren in jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht worden seien, die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden sei.
Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass nach § 5 ABGB, wenn im Übergangsrecht (wie hier) nichts anderes vorgesehen sei, nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen seien. Habe sich der zu beurteilende Sachverhalt (im konkreten Fall: Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für die Monate August und September 2002) bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (13. 9. 2002) endgültig und abschließend verwirklicht, sei ein Herabsetzungsantrag des Vaters grundsätzlich erst für die Zeit ab 1. 10. 2002 berechtigt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an (vgl auch 7 Ob 198/03y). Dies führt zu der bereits vom Rekursgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Beurteilung, dass der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters für den gesamten im vorliegenden Fall noch strittigen Zeitraum bis 31. 8. 2002 nicht berechtigt ist.Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 5, ABGB, wenn im Übergangsrecht (wie hier) nichts anderes vorgesehen sei, nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen seien. Habe sich der zu beurteilende Sachverhalt (im konkreten Fall: Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für die Monate August und September 2002) bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (13. 9. 2002) endgültig und abschließend verwirklicht, sei ein Herabsetzungsantrag des Vaters grundsätzlich erst für die Zeit ab 1. 10. 2002 berechtigt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an vergleiche auch 7 Ob 198/03y). Dies führt zu der bereits vom Rekursgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Beurteilung, dass der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters für den gesamten im vorliegenden Fall noch strittigen Zeitraum bis 31. 8. 2002 nicht berechtigt ist.
Dem Revisionsrekurs musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.