Einziger Streitpunkt ist, ob die - nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua; JBl 2003, 505) - im Interesse der gebotenen Steuerentlastung von Unterhaltsschuldnern bei getrennter Haushaltsführung zu erfolgende Kürzung des Geldunterhalts des Vaters um jene Teile des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe, welche die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (hiezu ausführlich RIS-Justiz RS0117023, RS0117015 und 0117016), erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (BGBl I 2002/152, ausgegeben am 13. 9. 2002) oder auch schon - wie vom Rekursgericht vorgenommen - für die davor liegenden und weiter oben bereits wiedergegebenen zeitlichen Bemessungsperioden Anwendung zu finden hat. Diesbezüglich findet die Entscheidung des Rekursgerichtes jedoch Deckung in der von ihm bereits zitierten Judikaturkette nicht bloß der überwiegenden Zahl von Senaten, sondern (entgegen 4 Ob 12/03y sogar) überhaupt sämtlicher Senate des Obersten Gerichtshofes. Wie nämlich zu 8 Ob 139/03b vom 23. 1. 2004 in ausführlicher Darstellung und inhaltlicher Analyse der bisher zum genannten Themenkreis ergangenen Judikate ausgeführt wurde, hat der 7. Senat in sämtlichen dazu ergangenen Entscheidungen (zB 7 Ob 5/02i; 7 Ob 13/02s; 7 Ob 77/02b; 7 Ob 91/02m; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m) "lediglich als obiter dictum ausgesprochen, dass eine zwecks steuerlicher Entlastung allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhaltes grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl I 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich sei, weil die bis dahin geltende Rechtslage § 12a FLAG aF eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt verhindert habe. Lediglich in den so genannten Anlassfällen (die auch jeweils der 7. Senat zu beurteilen hatte) sei allerdings Art 140 Abs 7 B-VG zu beachten. Für die Anlassfälle bejahte somit auch der 7. Senat eine rückwirkende Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung".Einziger Streitpunkt ist, ob die - nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua; JBl 2003, 505) - im Interesse der gebotenen Steuerentlastung von Unterhaltsschuldnern bei getrennter Haushaltsführung zu erfolgende Kürzung des Geldunterhalts des Vaters um jene Teile des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe, welche die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (hiezu ausführlich RIS-Justiz RS0117023, RS0117015 und 0117016), erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (BGBl römisch eins 2002/152, ausgegeben am 13. 9. 2002) oder auch schon - wie vom Rekursgericht vorgenommen - für die davor liegenden und weiter oben bereits wiedergegebenen zeitlichen Bemessungsperioden Anwendung zu finden hat. Diesbezüglich findet die Entscheidung des Rekursgerichtes jedoch Deckung in der von ihm bereits zitierten Judikaturkette nicht bloß der überwiegenden Zahl von Senaten, sondern (entgegen 4 Ob 12/03y sogar) überhaupt sämtlicher Senate des Obersten Gerichtshofes. Wie nämlich zu 8 Ob 139/03b vom 23. 1. 2004 in ausführlicher Darstellung und inhaltlicher Analyse der bisher zum genannten Themenkreis ergangenen Judikate ausgeführt wurde, hat der 7. Senat in sämtlichen dazu ergangenen Entscheidungen (zB 7 Ob 5/02i; 7 Ob 13/02s; 7 Ob 77/02b; 7 Ob 91/02m; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m) "lediglich als obiter dictum ausgesprochen, dass eine zwecks steuerlicher Entlastung allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhaltes grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl römisch eins 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich sei, weil die bis dahin geltende Rechtslage Paragraph 12 a, FLAG aF eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt verhindert habe. Lediglich in den so genannten Anlassfällen (die auch jeweils der 7. Senat zu beurteilen hatte) sei allerdings Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu beachten. Für die Anlassfälle bejahte somit auch der 7. Senat eine rückwirkende Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung".
Um einen derartigen "Anlassfall" handelt es sich jedoch auch im vorliegenden Verfahren, war doch zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses G 7/02 das vorliegende Unterhaltsverfahren bereits anhängig (der erste maßgebliche Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters langte beim Erstgericht am 31. 7. 2002 ein: ON 329 in Band III). Da aber vom Verfassungsgerichtshof in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren, eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage angeordnet wurde, was sich aus der Begründung des Erkenntnisses iVm dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. 3. 2002, G 7/02-6, ergibt, in welchem er ausgesprochen hatte, dass im Falle einer Aufhebung des § 12a FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auch auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken, hat das Rekursgericht zutreffend (und insoweit in Wahrheit in Harmonie mit der gesamten oberstgerichtlichen Judikatur) die neue (durch das Aufhebungserkenntnis geänderte) Rechtslage auch auf das vorliegende Verfahren angewendet. Nur in Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht worden sind, wäre die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden (nochmals ausführlich 8 Ob 139/03d); ein solcher Fall liegt hier jedoch nach dem Vorgesagten nicht vor.Um einen derartigen "Anlassfall" handelt es sich jedoch auch im vorliegenden Verfahren, war doch zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses G 7/02 das vorliegende Unterhaltsverfahren bereits anhängig (der erste maßgebliche Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters langte beim Erstgericht am 31. 7. 2002 ein: ON 329 in Band römisch drei). Da aber vom Verfassungsgerichtshof in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren, eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage angeordnet wurde, was sich aus der Begründung des Erkenntnisses in Verbindung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. 3. 2002, G 7/02-6, ergibt, in welchem er ausgesprochen hatte, dass im Falle einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auch auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken, hat das Rekursgericht zutreffend (und insoweit in Wahrheit in Harmonie mit der gesamten oberstgerichtlichen Judikatur) die neue (durch das Aufhebungserkenntnis geänderte) Rechtslage auch auf das vorliegende Verfahren angewendet. Nur in Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht worden sind, wäre die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden (nochmals ausführlich 8 Ob 139/03d); ein solcher Fall liegt hier jedoch nach dem Vorgesagten nicht vor.
Dem Revisionsrekurs war damit keine Folge zu geben. Gegen die rechnerische Ermittlung der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Kürzungsbeträge wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht, sodass sich eine Überprüfung diesbezüglich durch den Obersten Gerichtshof schon deshalb verbietet.