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Entscheidung 10 Ob 55/13f×

Entscheidung 10 Ob 55/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027710 Rechtssatz 11.09.1973Zivilrecht
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen.
RS0037015 Rechtssatz 13.04.1994Zivilrecht
Die Bindung an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Hier: Die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist, haben die Gerichte selbständig zu beurteilen.
RS0037051 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
Bindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
RS0050038 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist.
RS0112489 Rechtssatz 14.09.1999Zivilrecht
Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist …
RS0129311 Rechtssatz 25.02.2014Zivilrecht
§ 96 nö JagdG ist als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB anzusehen.
RS0129312 Rechtssatz 25.02.2014Zivilrecht
Ob der Jäger der zu § 96 nö JagdG normierten Anforderungen entsprochen hat, ist eine Rechts- und keine Tatfrage.
RS0129313 Rechtssatz 25.02.2014Zivilrecht
Das Betretungsverbot nach § 34 Abs 2 lit b ForstG dient nicht dazu, Jagdgäste bei Ausübung der Jagd von den ihnen (hier:) durch § 96 nö JagdG auferlegten Pflichten zu entbinden.