Die Revision ist entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass ein Restwertleasing nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG vorliegt. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass nicht schon allein durch die Zahlung sämtlicher Leasingraten Vollamortisation der Kosten des Leasinggebers erreicht wird, sondern nach Ablauf der Leasingdauer noch ein nicht amortisierter Betrag in Höhe des kalkulierten Restwerts verbleibt. Der Leasingnehmer muss am Ende der vereinbarten Nutzungsdauer regelmäßig eine Abschlusszahlung leisten, um die Vollamortisation sicherzustellen (Schopper/Skarics in Klang3 [2016] § 26 VKrG Rz 38).1. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass ein Restwertleasing nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VKrG vorliegt. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass nicht schon allein durch die Zahlung sämtlicher Leasingraten Vollamortisation der Kosten des Leasinggebers erreicht wird, sondern nach Ablauf der Leasingdauer noch ein nicht amortisierter Betrag in Höhe des kalkulierten Restwerts verbleibt. Der Leasingnehmer muss am Ende der vereinbarten Nutzungsdauer regelmäßig eine Abschlusszahlung leisten, um die Vollamortisation sicherzustellen (Schopper/Skarics in Klang3 [2016] Paragraph 26, VKrG Rz 38).
2. Für das Restwertleasing wurde in § 26 Abs 7 VkrG ein eigenes jederzeitiges Kündigungsrecht geschaffen, dessen Rechtsfolgen sich an den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung orientieren (§ 26 Abs 7 Satz 3 VKrG). Kündigt der Leasingnehmer, bevor die der Leasingkalkulation zugrunde gelegte Nutzungsdauer abgelaufen ist, hat er das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzustellen und muss gegebenenfalls durch Geldleistungen (Schadenersatz) für die Vollamortisation sorgen. Der Unternehmer kann gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie der Verbraucher bei einem Verbraucherleasingvertrag nach § 26 Abs 1 Z 2 oder 3 VKrG aufgrund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache zu leisten hätte. Die Zahlungspflicht des Leasingnehmers reduziert sich jedoch um die dem „abgeschnittenen Vertragszeitraum“ entsprechende Zinskomponente und die für diesen Zeitraum vorgesehenen laufzeitabhängigen Kosten. Laufzeitunabhängige Kosten (zB Rechtsgeschäftsgebühren) verringern sich hingegen nicht (Heinrich/Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 26 VKrG Rz 27, 31). Zusätzlich ist infolge der vorzeitigen Rückstellung der gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Rückstellungstermin höhere Sachwert in Anschlag zu bringen (§ 26 Abs 7 iVm § 26 Abs 5 bzw Abs 6 Satz 3 VKrG).2. Für das Restwertleasing wurde in Paragraph 26, Absatz 7, VkrG ein eigenes jederzeitiges Kündigungsrecht geschaffen, dessen Rechtsfolgen sich an den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung orientieren (Paragraph 26, Absatz 7, Satz 3 VKrG). Kündigt der Leasingnehmer, bevor die der Leasingkalkulation zugrunde gelegte Nutzungsdauer abgelaufen ist, hat er das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzustellen und muss gegebenenfalls durch Geldleistungen (Schadenersatz) für die Vollamortisation sorgen. Der Unternehmer kann gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie der Verbraucher bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 VKrG aufgrund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache zu leisten hätte. Die Zahlungspflicht des Leasingnehmers reduziert sich jedoch um die dem „abgeschnittenen Vertragszeitraum“ entsprechende Zinskomponente und die für diesen Zeitraum vorgesehenen laufzeitabhängigen Kosten. Laufzeitunabhängige Kosten (zB Rechtsgeschäftsgebühren) verringern sich hingegen nicht (Heinrich/Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 26, VKrG Rz 27, 31). Zusätzlich ist infolge der vorzeitigen Rückstellung der gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Rückstellungstermin höhere Sachwert in Anschlag zu bringen (Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, bzw Absatz 6, Satz 3 VKrG).
3. Welche Berechnungen hinsichtlich der Modifikation der Zahlungspflicht konkret anzustellen sind, wird durch gesetzliche Regelungen nicht abstrakt vorgegeben, sondern kann nur konkret bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis beantwortet werden (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 36 f). Für die Höhe der verbleibenden Zahlungspflicht nach einer Kündigung des Leasingnehmers kommt es somit auf die vertragliche Vereinbarung an, wobei die Sonderregelungen in § 26 Abs 6 und 7 VKrG zu berücksichtigen sind (Schopper/Skarics in Klang3 § 26 VKrG Rz 38). Die für die Vornahme der Berechnungen erforderlichen Grundlagen sind in der Urkunde über den Leasingvertrag anzugeben (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 36).3. Welche Berechnungen hinsichtlich der Modifikation der Zahlungspflicht konkret anzustellen sind, wird durch gesetzliche Regelungen nicht abstrakt vorgegeben, sondern kann nur konkret bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis beantwortet werden (ErläutRV 650 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 36, f). Für die Höhe der verbleibenden Zahlungspflicht nach einer Kündigung des Leasingnehmers kommt es somit auf die vertragliche Vereinbarung an, wobei die Sonderregelungen in Paragraph 26, Absatz 6 und 7 VKrG zu berücksichtigen sind (Schopper/Skarics in Klang3 Paragraph 26, VKrG Rz 38). Die für die Vornahme der Berechnungen erforderlichen Grundlagen sind in der Urkunde über den Leasingvertrag anzugeben (ErläutRV 650 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 36).
4. Im vorliegenden Fall haben die Parteien in Punkt 17.1 des Leasingvertrags vereinbart, die Summe der ausstehenden Leasingraten um die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrags entfallenden Sollzinsen (§ 2 Abs 8 VKrG) zu reduzieren. Die Ansicht der Vorinstanzen, dieser Zinssatz sei heranzuziehen, orientiert sich am Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, diese steht nicht in Widerspruch zu § 26 Abs 6 und 7 VKrG. Mit ihrem – nicht weiter begründeten – Vorbringen, die Abzinsung der noch ausstehenden Leasingraten hätte auf Basis des effektiven Jahreszinssatzes erfolgen sollen (welcher Zinssatz die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausdrückt – § 2 Abs 7 VKrG) zeigen die Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.4. Im vorliegenden Fall haben die Parteien in Punkt 17.1 des Leasingvertrags vereinbart, die Summe der ausstehenden Leasingraten um die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrags entfallenden Sollzinsen (Paragraph 2, Absatz 8, VKrG) zu reduzieren. Die Ansicht der Vorinstanzen, dieser Zinssatz sei heranzuziehen, orientiert sich am Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, diese steht nicht in Widerspruch zu Paragraph 26, Absatz 6 und 7 VKrG. Mit ihrem – nicht weiter begründeten – Vorbringen, die Abzinsung der noch ausstehenden Leasingraten hätte auf Basis des effektiven Jahreszinssatzes erfolgen sollen (welcher Zinssatz die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausdrückt – Paragraph 2, Absatz 7, VKrG) zeigen die Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
5.1 Der beim Restwertleasing (§ 26 Abs 1 Z 4 VKrG) in den Vertrag aufgenommene Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist als kalkulatorische Konsequenz aus den vereinbarten Leasingraten und der Berücksichtigung des Fahrzeugwerts, der erwarteten jährlichen Kilometerleistung und der bestimmten Vertragsdauer zu verstehen. Es handelt sich um einen kalkulatorischen Berechnungswert, der schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird (4 Ob 124/00i). Wenngleich bei der Kalkulation dieses Werts vom Ausschöpfen der Vertragslaufzeit ausgegangen wird, ist er nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre. Hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs, ist der verringerten Vertragsdauer dadurch Rechnung zu tragen, dass der aufgrund der vorzeitigen Rückgabe höhere Wert des Leasingobjekts in Anschlag zu bringen ist.5.1 Der beim Restwertleasing (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VKrG) in den Vertrag aufgenommene Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist als kalkulatorische Konsequenz aus den vereinbarten Leasingraten und der Berücksichtigung des Fahrzeugwerts, der erwarteten jährlichen Kilometerleistung und der bestimmten Vertragsdauer zu verstehen. Es handelt sich um einen kalkulatorischen Berechnungswert, der schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird (4 Ob 124/00i). Wenngleich bei der Kalkulation dieses Werts vom Ausschöpfen der Vertragslaufzeit ausgegangen wird, ist er nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre. Hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs, ist der verringerten Vertragsdauer dadurch Rechnung zu tragen, dass der aufgrund der vorzeitigen Rückgabe höhere Wert des Leasingobjekts in Anschlag zu bringen ist.
5.2 Die Ansicht des Berufungsgerichts, zu den abgezinsten restlichen Leasingraten sei der vertragliche Nettorestwert (ohne Abzinsung) hinzuzuzählen und (nach Berücksichtigung diverser Gebühren) um den geschätzten Wert des Pkws zu vermindern, entspricht der vertraglichen Vereinbarung, die sich – auch in diesem Punkt – im Rahmen – des § 26 Abs 5 und 6 VKrG hält.5.2 Die Ansicht des Berufungsgerichts, zu den abgezinsten restlichen Leasingraten sei der vertragliche Nettorestwert (ohne Abzinsung) hinzuzuzählen und (nach Berücksichtigung diverser Gebühren) um den geschätzten Wert des Pkws zu vermindern, entspricht der vertraglichen Vereinbarung, die sich – auch in diesem Punkt – im Rahmen – des Paragraph 26, Absatz 5 und 6 VKrG hält.
6. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in ausreichender Weise mit der zur Gegenforderung erhobenen Tatsachenrüge auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser keine Berechtigung zukommt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.