Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof einen gleichartigen Sachverhalt noch nicht zu beurteilen hatte; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin bestehe keine Einschränkung der Wirksamkeit einer Verbürgung für künftige Forderungen; dies habe auch für eine Garantie zu gelten, weil sich andernfalls untragbare Wertungswidersprüche zwischen diesen beiden Rechtsinstituten ergäben. Die Beklagte habe daher für die im Zuge der Vertragsverlängerung entstandenen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen, weil dadurch kein Sachverhalt geschaffen worden sei, mit dem die Beklagte nicht schon bei Abgabe ihrer Garantieerklärung habe rechnen müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Im Garantievertrag übernimmt der Garant dem Begünstigten gegenüber die Haftung für einen noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Koziol/Welser I10 315 f). Er begründet im Falle einer dreipersonalen Garantie (zum Begriff siehe Koziol, Der Garantievertrag, 21 ff) eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld (RdW 1987, 225; JBl 1989, 37). Ob nun in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, die unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 § 914 Rz 4; SZ 70/198). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (EvBl 1991/134; SZ 65/109; ecolex 1996, 912 = ÖBA 1997, 61 = RdW 1997, 331; SZ 70/198; vgl dazu auch Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210 ff). Neben der formellen Voraussetzung der Schriftlichkeit (SZ 65/109; SZ 68/64 = EvBl 1995, 156 = JBl 1995, 651) verlangt ein gültiges Garantieversprechen an inhaltlichen Erfordernissen die Bestimmtheit des Begünstigten, des Garanten, des Dritten und des Erfolgs, für dessen Ausbleiben gehaftet wird (SZ 68/64 = EvBl 1995, 156 = JBl 1995, 651).Im Garantievertrag übernimmt der Garant dem Begünstigten gegenüber die Haftung für einen noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Koziol/Welser I10 315 f). Er begründet im Falle einer dreipersonalen Garantie (zum Begriff siehe Koziol, Der Garantievertrag, 21 ff) eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld (RdW 1987, 225; JBl 1989, 37). Ob nun in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, die unter Heranziehung der Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 914, Rz 4; SZ 70/198). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (EvBl 1991/134; SZ 65/109; ecolex 1996, 912 = ÖBA 1997, 61 = RdW 1997, 331; SZ 70/198; vergleiche dazu auch Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210 ff). Neben der formellen Voraussetzung der Schriftlichkeit (SZ 65/109; SZ 68/64 = EvBl 1995, 156 = JBl 1995, 651) verlangt ein gültiges Garantieversprechen an inhaltlichen Erfordernissen die Bestimmtheit des Begünstigten, des Garanten, des Dritten und des Erfolgs, für dessen Ausbleiben gehaftet wird (SZ 68/64 = EvBl 1995, 156 = JBl 1995, 651).
Nach diesen Grundsätzen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Erklärung der Beklagten als gegenüber der Hauptschuld selbständiges (nicht akzessorisches) Haftungsversprechen und damit als Garantieversprechen zu beurteilen ist; fraglich ist nur die Bestimmtheit jener Leistungen des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden sollen, also des Erfolgs, für den die Gewähr übernommen wird.
In Lehre und Rechtsprechung wird die Verbürgung für zukünftige Schulden soweit für zulässig erachtet, als eine sachliche Eingrenzung vorhanden ist (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 1351 Rz 4; Mader in Schwimann, ABGB2 § 1351 Rz 6 jeweils mit Nachweisen aus der Rsp).In Lehre und Rechtsprechung wird die Verbürgung für zukünftige Schulden soweit für zulässig erachtet, als eine sachliche Eingrenzung vorhanden ist (Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 1351, Rz 4; Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1351, Rz 6 jeweils mit Nachweisen aus der Rsp).
Gleiches gilt auch für den Garantievertrag: Soweit darin eine Bezugnahme auf jene Leistung fehlt, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert wird, liegt ein ungültiges abstraktes Schuldverhältnis vor (Koziol, Garantievertrag, 32 f; allgemein zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Bürgschaft auf den Garantievertrag - dort:
das Schriftlichkeitserfordernis - siehe SZ 65/109).
Die Beklagte hat der Klägerin "die Erfüllung aller Ihrer Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus sowie in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vertrag sowie aus Ihrer sonstigen (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung mit dem oben erwähnten Leasingnehmer" garantiert. Im Lichte des Bestimmtheitsgebots einer Garantie ist diese Haftungserklärung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur soweit wirksam, als damit Forderungen aus und in Zusammenhang mit dem in der Präambel erwähnten Leasingvertrag über den näher bezeichneten PKW angesprochen werden; darüber hinaus fehlt jede bestimmte oder bestimmbare sachliche Begrenzung des garantierten Erfolgs. Es bleibt daher abschließend zu prüfen, ob die klageweise geltend gemachten Ansprüche aus dem um 18 Monate verlängerten Leasingvertrag in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Leasingvertrag stehen.
Dem Berufungsgericht ist in der Auslegung von Punkt 5 der Leasingvereinbarung zu folgen, wonach sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung zwei Varianten der Leasingdauer ableiten lassen, nämlich entweder ein Vertrag auf unbestimmte Zeit (Punkt 5.2.) oder eine nach Monaten bestimmte Leasingdauer (Punkt 5.1.). Dafür spricht vor allem, dass sich in letzterem Fall der mit einem bestimmten Betrag in den Vertrag aufgenommene Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung als kalkulatorische Konsequenz aus der vereinbarten Leasingrate unter Berücksichtigung des Fahrzeugwerts, der erwarteten jährlichen Kilometerleistung und der (bestimmten) Vertragsdauer ergibt (vgl zum Restwertleasing als Teilamortisationsvertrag Fischer-Czermak, Mobilienleasing, 36 f).Dem Berufungsgericht ist in der Auslegung von Punkt 5 der Leasingvereinbarung zu folgen, wonach sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung zwei Varianten der Leasingdauer ableiten lassen, nämlich entweder ein Vertrag auf unbestimmte Zeit (Punkt 5.2.) oder eine nach Monaten bestimmte Leasingdauer (Punkt 5.1.). Dafür spricht vor allem, dass sich in letzterem Fall der mit einem bestimmten Betrag in den Vertrag aufgenommene Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung als kalkulatorische Konsequenz aus der vereinbarten Leasingrate unter Berücksichtigung des Fahrzeugwerts, der erwarteten jährlichen Kilometerleistung und der (bestimmten) Vertragsdauer ergibt vergleiche zum Restwertleasing als Teilamortisationsvertrag Fischer-Czermak, Mobilienleasing, 36 f).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Leasingvertrags eine Vertragsdauer von 36 Monaten vereinbart. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Vertragsformular handschriftlich die Punkte 5.1. (durch Einsetzen der Zahl 36) sowie 15. (durch Ankreuzen der Variante "Restwert-Leasing" sowie Einsetzen eines bestimmten Betrags als Restwert) ergänzt wurden. Mag auch die in Punkt 5.2. vorgesehene Vertragsvariante mit unbestimmter Laufzeit - entgegen der in der Fußnote des Formulars zu diesem Punkt enthaltenen Aufforderung - nicht durchgestrichen worden sein, ergibt sich doch aus der Systematik des Vertrags, dass sich die Parteien für eine dreijährige Vertragslaufzeit entschieden haben. Die gegenteilige Auslegung der Revisionswerberin, die einen unbefristeten Vertrag annimmt, steht mit dem Wesen eines Restwertleasingvertrags, bei dem schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein bestimmter Restwert (auf Basis der Höhe der Leasingraten, der Laufzeit und der prognostizierten Fahrleistung) kalkulatorisch ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird, in unlösbarem Widerspruch.
War aber eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, musste die Beklagte daher auch mit einer Haftungsübernahme für (nur) diesen Zeitraum bei Abgabe ihrer Garantieerklärung rechnen, zumal die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung im Formulartext nicht einmal erwähnt wird. Sie hat daher für jene Forderungen der Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer nicht mehr einzustehen, die erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leasingdauer entstanden sind. Der von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidung HS X/XI Nr. 9 (6 Ob 620/77) lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit übernommen wurde, der unbefristet eingeräumt worden war; in diesem Fall umfasste deshalb die Bürgschaftserklärung zulässigerweise auch erst in Zukunft entstehende Forderungen aus der Hingabe künftiger Kredite, weil die Hauptforderung, für die gebürgt wurde, mit dem (unbefristeten) Kontokorrentkreditverhältnis hinreichend bestimmt und sachlich abgegrenzt feststand. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.