Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Da das Erstgericht seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers ausgesprochen und diesen Antrag zurückgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die einstweilige Verfügung aufgetragen hat, kann dem Beklagten - entgegen der Ansicht des Klägers - eine Beschwer durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht abgesprochen werden.
Für die Bewilligung von einstweiligen Verfügungen, die in Verbindung mit einer Klage erhoben wurden, ist das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Klage zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird. Die spätere Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert an der Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (G. Kodek in Angst, EO § 387 Rz 1 mwN). Wird die Klage hingegen wegen Unzuständigkeit des Gerichts a limine zurückgewiesen, so ist der Prozess nicht anhängig und das betreffende Gericht auch zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung unzuständig (Heller/Berger/Stix, EO4 III 2816). Hat das angerufene Gericht zugleich mit der einstweiligen Verfügung eine Tagsatzung zur Verhandlung über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag angeordnet, ist damit die Rechtssache jedenfalls anhängig geworden und die funktionelle Zuständigkeit dieses Gerichtes zur Erledigung des gleichzeitig gestellten Sicherungsantrages gegeben (MietSlg 30.880).Für die Bewilligung von einstweiligen Verfügungen, die in Verbindung mit einer Klage erhoben wurden, ist das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist (Paragraph 387, Absatz eins, EO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Klage zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird. Die spätere Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert an der Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (G. Kodek in Angst, EO Paragraph 387, Rz 1 mwN). Wird die Klage hingegen wegen Unzuständigkeit des Gerichts a limine zurückgewiesen, so ist der Prozess nicht anhängig und das betreffende Gericht auch zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung unzuständig (Heller/Berger/Stix, EO4 römisch drei 2816). Hat das angerufene Gericht zugleich mit der einstweiligen Verfügung eine Tagsatzung zur Verhandlung über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag angeordnet, ist damit die Rechtssache jedenfalls anhängig geworden und die funktionelle Zuständigkeit dieses Gerichtes zur Erledigung des gleichzeitig gestellten Sicherungsantrages gegeben (MietSlg 30.880).
Zutreffend macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel geltend, im vorliegenden Fall sei keine a limine Zurückweisung der Klage erfolgt, weil das Landesgericht Klagenfurt dem Beklagten einen Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt hat (§ 230 Abs 1 ZPO). Wurde die einstweilige Verfügung bereits erlassen, so bleibt die Zuständigkeit im Sicherungsverfahren selbst dann beim Verfügungsgericht, wenn die Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Gericht überwiesen wird. Wurde hingegen - wie im vorliegenden Fall - die einstweilige Verfügung noch nicht erlassen, so verbleibt nach dem Wortlaut des § 387 Abs 1 EO die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag bei dem die Überweisung nach den §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO aussprechenden Gericht. Nach herrschender Ansicht ist jedoch im Fall der Überweisung des Prozesses an ein anderes Gericht auch das Sicherungsverfahren gemäß § 44 Abs 1 JN an das Empfangsgericht, im Fall der Zurückweisung der Klage aber an das nach § 387 Abs 2 EO zuständige Bezirksgericht zu überweisen (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 387 Rz 44 mwN).Zutreffend macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel geltend, im vorliegenden Fall sei keine a limine Zurückweisung der Klage erfolgt, weil das Landesgericht Klagenfurt dem Beklagten einen Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt hat (Paragraph 230, Absatz eins, ZPO). Wurde die einstweilige Verfügung bereits erlassen, so bleibt die Zuständigkeit im Sicherungsverfahren selbst dann beim Verfügungsgericht, wenn die Klage gemäß Paragraphen 230 a, 261, Absatz 6, ZPO an ein anderes Gericht überwiesen wird. Wurde hingegen - wie im vorliegenden Fall - die einstweilige Verfügung noch nicht erlassen, so verbleibt nach dem Wortlaut des Paragraph 387, Absatz eins, EO die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sicherungsantrag bei dem die Überweisung nach den Paragraphen 230 a, 261, Absatz 6, ZPO aussprechenden Gericht. Nach herrschender Ansicht ist jedoch im Fall der Überweisung des Prozesses an ein anderes Gericht auch das Sicherungsverfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das Empfangsgericht, im Fall der Zurückweisung der Klage aber an das nach Paragraph 387, Absatz 2, EO zuständige Bezirksgericht zu überweisen (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Paragraph 387, Rz 44 mwN).
Im vorliegenden Fall hat allerdings das Landesgericht Klagenfurt aus Anlass der mit Beschluss vom 4. 11. 2004 erfolgten Zurückweisung der Klage keine Überweisung des Sicherungsantrages an das nach § 387 Abs 2 EO zuständige Bezirksgericht Spittal/Drau vorgenommen, sondern es hat in der Folge mit Beschluss vom 11. 11. 2004 über Antrag des Klägers die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage gemäß § 230a ZPO an das Handelsgericht Wien überwiesen. Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß § 44 JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde (MR 1998, 273). Wird daher - wie im vorliegenden Fall - die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 230a ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 3/23 mwN).Im vorliegenden Fall hat allerdings das Landesgericht Klagenfurt aus Anlass der mit Beschluss vom 4. 11. 2004 erfolgten Zurückweisung der Klage keine Überweisung des Sicherungsantrages an das nach Paragraph 387, Absatz 2, EO zuständige Bezirksgericht Spittal/Drau vorgenommen, sondern es hat in der Folge mit Beschluss vom 11. 11. 2004 über Antrag des Klägers die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Handelsgericht Wien überwiesen. Bei der Überweisung der Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (Paragraph 44, JN) nicht genannt wurde (MR 1998, 273). Wird daher - wie im vorliegenden Fall - die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 230 a, ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 3/23 mwN).
Im vorliegenden Fall ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Beklagten mit der rechtskräftigen Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Sicherungsantrag an das Handelsgericht Wien übergegangen. Eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt für die Erledigung des Antrages auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung war daher ab der rechtskräftigen Überweisung der Klage an das Handelsgericht Wien nicht mehr gegeben (vgl G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 387 Rz 45 mwN). Obwohl das Landesgericht Klagenfurt somit zur Entscheidung über die noch unerledigte einstweilige Verfügung unzuständig geworden war, hat es mit Beschluss vom 20. 12. 2004 „die klagsgegenständliche Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau" überwiesen. Da gegen diesen Überweisungsbeschluss kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Überweisungsbeschluss den Parteien entgegen der aus prozessökonomischen Erwägungen durch die ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des § 44 Abs 2 JN durch das Gericht, das die Überweisung verfügt hat, und nicht durch das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zugestellt wurde. Der Überweisungsbeschluss enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung. Das Zweitgericht darf seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen, weil es das Erstgericht für zuständig hält. Das Zweitgericht darf sich daher nur mit der Begründung für unzuständig erklären, dass es ein drittes Gericht für zuständig hält (Ballon in Fasching/Konecny² § 44 JN Rz 12 sowie § 46 JN Rz 9 jeweils mwN). Der Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. 12. 2004 entfaltet somit nur insoweit Bindungswirkung, als das Erstgericht (Bezirksgericht Spittal/Drau) nicht mehr von einer Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt ausgehen durfte. Da das Erstgericht jedoch ohnedies zutreffend von einer Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien als Prozessgericht zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers ausgegangen ist und die Zuständigkeitsvorschriften des § 387 EO zwingend und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, erfolgte der Ausspruch des Erstgerichtes, dass es zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers nicht zuständig ist, zu Recht. Es trifft zwar zu, dass auch im Provisorialverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (§ 233 ZPO) zu beachten ist und daher auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (JBl 2002, 54). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch nur ein einziger Sicherungsantrag des Klägers vor, über den nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes das Handelsgericht Wien als Prozessgericht zu entscheiden hat. Ist aber nicht das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zuständig, ist die Rechtssache an das zuständige Gericht weiter zu überweisen (§ 44 JN). Eine solche Überweisung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erforderlich, da nach den dargelegten Ausführungen mit dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. 11. 2004 das Verfahren über den Sicherungsantrag gemeinsam mit dem Hauptverfahren bereits rechtswirksam an das Handelsgericht Wien überwiesen wurde. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten nur die Unzuständigkeit des Erstgerichtes für das Verfahren über den Sicherungsantrag des Klägers auszusprechen.Im vorliegenden Fall ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Beklagten mit der rechtskräftigen Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Sicherungsantrag an das Handelsgericht Wien übergegangen. Eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt für die Erledigung des Antrages auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung war daher ab der rechtskräftigen Überweisung der Klage an das Handelsgericht Wien nicht mehr gegeben vergleiche G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 387, Rz 45 mwN). Obwohl das Landesgericht Klagenfurt somit zur Entscheidung über die noch unerledigte einstweilige Verfügung unzuständig geworden war, hat es mit Beschluss vom 20. 12. 2004 „die klagsgegenständliche Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau" überwiesen. Da gegen diesen Überweisungsbeschluss kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Überweisungsbeschluss den Parteien entgegen der aus prozessökonomischen Erwägungen durch die ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN durch das Gericht, das die Überweisung verfügt hat, und nicht durch das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zugestellt wurde. Der Überweisungsbeschluss enthält eine analog zu Paragraph 46, Absatz eins, JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung. Das Zweitgericht darf seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen, weil es das Erstgericht für zuständig hält. Das Zweitgericht darf sich daher nur mit der Begründung für unzuständig erklären, dass es ein drittes Gericht für zuständig hält (Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 44, JN Rz 12 sowie Paragraph 46, JN Rz 9 jeweils mwN). Der Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. 12. 2004 entfaltet somit nur insoweit Bindungswirkung, als das Erstgericht (Bezirksgericht Spittal/Drau) nicht mehr von einer Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt ausgehen durfte. Da das Erstgericht jedoch ohnedies zutreffend von einer Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien als Prozessgericht zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers ausgegangen ist und die Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 387, EO zwingend und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, erfolgte der Ausspruch des Erstgerichtes, dass es zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers nicht zuständig ist, zu Recht. Es trifft zwar zu, dass auch im Provisorialverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (Paragraph 233, ZPO) zu beachten ist und daher auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (JBl 2002, 54). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch nur ein einziger Sicherungsantrag des Klägers vor, über den nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes das Handelsgericht Wien als Prozessgericht zu entscheiden hat. Ist aber nicht das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zuständig, ist die Rechtssache an das zuständige Gericht weiter zu überweisen (Paragraph 44, JN). Eine solche Überweisung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erforderlich, da nach den dargelegten Ausführungen mit dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. 11. 2004 das Verfahren über den Sicherungsantrag gemeinsam mit dem Hauptverfahren bereits rechtswirksam an das Handelsgericht Wien überwiesen wurde. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten nur die Unzuständigkeit des Erstgerichtes für das Verfahren über den Sicherungsantrag des Klägers auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Durch den Rekurs des Klägers entstand zwischen ihm und dem Beklagten ein selbständiger Zwischenstreit.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Durch den Rekurs des Klägers entstand zwischen ihm und dem Beklagten ein selbständiger Zwischenstreit.