Rechtssatz RS0120114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120114
Entscheidungsdatum
28.06.2005
Rechtssatz
Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß § 44 JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde.Bei der Überweisung der Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (Paragraph 44, JN) nicht genannt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 56/05s
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 56/05s
Beisatz: Wird daher-wie im vorliegenden Fall-die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach §230a ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120114
Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00056_05S0000_001