Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, das Gericht könne nach § 176 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger keine Auflagen erteilen, weil dem die Bestimmung des § 214 ABGB iVm § 216 ABGB entgegenstehe.Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, das Gericht könne nach Paragraph 176, ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger keine Auflagen erteilen, weil dem die Bestimmung des Paragraph 214, ABGB in Verbindung mit Paragraph 216, ABGB entgegenstehe.
Da die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird und dieser die Begründung des Rekursgerichtes für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Da die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird und dieser die Begründung des Rekursgerichtes für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Den Revisionsrekursausführungen ist kurz zu erwidern:
Das Gesetz kennt zwei Gruppen von Trägern der Obsorge:
1. Eltern (§ 144 ABGB); Großeltern (§ 145 ABGB); Pflegeeltern (§ 186a ABGB)1. Eltern (Paragraph 144, ABGB); Großeltern (Paragraph 145, ABGB); Pflegeeltern (Paragraph 186 a, ABGB)
2. „andere Personen" - einschließlich des Jugendwohlfahrtsträgers (§§ 187, 211 und 213 ABGB).2. „andere Personen" - einschließlich des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraphen 187, 211 und 213 ABGB).
Für die Ausübung der Obsorge durch Personen der ersten Gruppe gelten ausschließlich die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ABGB, in dem § 176 ABGB angesiedelt ist. Für die Ausübung der Obsorge durch „andere Personen" sind die im 4. Hauptstück des ABGB gelegenen - mit „Besondere Pflichten und Rechte ..." überschriebenen - Sonderbestimmungen (§§ 216 ff ABGB) und die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ABGB sinngemäß anzuwenden (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsrechtes 2001, ÖJZ 2001, 530 [535]; Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 20; Stabentheiner in Rummel3, ABGB ErgBd § 216 Rz 1; Weitzenböck in Schwimann³, ABGB § 176 Rz 5; vgl EB RV 296 BlgNR 21. GP 41, 70 und 74).Für die Ausübung der Obsorge durch Personen der ersten Gruppe gelten ausschließlich die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ABGB, in dem Paragraph 176, ABGB angesiedelt ist. Für die Ausübung der Obsorge durch „andere Personen" sind die im 4. Hauptstück des ABGB gelegenen - mit „Besondere Pflichten und Rechte ..." überschriebenen - Sonderbestimmungen (Paragraphen 216, ff ABGB) und die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ABGB sinngemäß anzuwenden (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsrechtes 2001, ÖJZ 2001, 530 [535]; Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 20; Stabentheiner in Rummel3, ABGB ErgBd Paragraph 216, Rz 1; Weitzenböck in Schwimann³, ABGB Paragraph 176, Rz 5; vergleiche EB Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 41, 70 und 74).
Gemäß § 216 ABGB hat eine mit der Obsorge betraute „andere Person" in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Für den Jugendwohlfahrtsträger gilt dies nicht (§ 214 Abs 1 ABGB). Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen (§ 176 Abs 1 ABGB). Diese Bestimmung gilt - wie ausgeführt - auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden. Dass § 214 Abs 1 ABGB den Jugendwohlfahrtsträger von der Regelung des § 216 ABGB ausnimmt, kann gegen diese Auffassung nicht überzeugend ins Treffen geführt werden, weil - abgesehen von der Gesetzessystematik - § 176 Abs 1 ABGB eine akute Gefährdung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch den Obsorgebetrauten voraussetzt, während es für die Genehmigungspflicht nach § 216 ABGB genügt, dass sich die Angelegenheit erheblich auf das Kindeswohl auswirkt (Stabentheiner in Rummel³, ABGB ErgBd § 216 Rz 2).Gemäß Paragraph 216, ABGB hat eine mit der Obsorge betraute „andere Person" in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Für den Jugendwohlfahrtsträger gilt dies nicht (Paragraph 214, Absatz eins, ABGB). Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB). Diese Bestimmung gilt - wie ausgeführt - auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden. Dass Paragraph 214, Absatz eins, ABGB den Jugendwohlfahrtsträger von der Regelung des Paragraph 216, ABGB ausnimmt, kann gegen diese Auffassung nicht überzeugend ins Treffen geführt werden, weil - abgesehen von der Gesetzessystematik - Paragraph 176, Absatz eins, ABGB eine akute Gefährdung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch den Obsorgebetrauten voraussetzt, während es für die Genehmigungspflicht nach Paragraph 216, ABGB genügt, dass sich die Angelegenheit erheblich auf das Kindeswohl auswirkt (Stabentheiner in Rummel³, ABGB ErgBd Paragraph 216, Rz 2).
Dass die vom Rekursgericht verfügte Einschränkung der Obsorge mangels Gefährdung des Kindeswohls unzulässig wäre, macht der Revisionsrekurswerber nicht geltend.