Rechtssatz RS0122183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122183
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Norm
ABGB §176 C
ABGB 181
AußStrG 2005 107
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.Die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 56/07v
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 56/07v
- 10 Ob 64/07w
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 64/07w
- 5 Ob 173/11v
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 173/11v
Vgl
- 4 Ob 77/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 77/25i
Beisatz: § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG bilden keine Grundlage für Anordnungen an den nicht obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Obsorgeberechtigten zu setzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122183
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0100OB00056_07V0000_001