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Entscheidung 4 Ob 77/25i×

Entscheidung 4 Ob 77/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009673 Rechtssatz 17.05.1960Zivilrecht
Ohne das Vorliegen eines bereits bestehenden Erziehungsnotstandes kann auch auf Schwierigkeiten, die sich aus der Rückkehr des Kindes zu den Eltern in psychischer Hinsicht für dieses ergeben könnten, nicht Bedacht genommen werden, da den Eltern das Recht au …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048633 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Elte …
RS0048712 Rechtssatz 09.06.1992Zivilrecht
In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werd …
RS0122183 Rechtssatz 26.06.2007Zivilrecht
Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein …
RS0127236 Rechtssatz 14.09.2011Zivilrecht
1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pfli …
RS0132193 Rechtssatz 17.07.2018Zivilrecht
Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen.