Rechtssatz RS0127236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127236
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach Paragraph 145 b, ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.
2. Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen § 145b ABGB, hat das Gericht nach § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.2. Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen Paragraph 145 b, ABGB, hat das Gericht nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.
3. § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.3. Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 41/11g
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d; siehe auch 4 Ob 8/11x. (T1)
- 7 Ob 159/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2)
Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3)
- 9 Ob 28/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
Vgl auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. (T4)
- 1 Ob 37/16x
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 37/16x
Vgl auch; Beisatz: Vor einem endgültigen Obsorgeentzug wird daher jedenfalls auch zu prüfen sein, ob einer zukünftigen Gefährdung durch geeignete Auflagen oder Kontrollen (vgl § 107 Abs 3 AußStrG) begegnet werden kann. (T5)
- 1 Ob 45/16y
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
Beis wie T5
- 1 Ob 99/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
Vgl auch; nur: § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T6)
Beis wie T5
- 6 Ob 33/18y
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 33/18y
Auch; nur: Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). (T7)
Beisatz: Den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern. (T8)
- 1 Ob 211/20s
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 211/20s
vgl auch; Beisatz wie T4
Anm: Veröff: SZ 2021/29
- 5 Ob 145/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
nur T6
Beisatz: Reichen solche unterstützende oder sichernde Maßnahmen nicht aus, so können dem Obsorgeberechtigten bei einer Kindeswohlgefährdung als Beschränkung der Obsorge auch nur einzelne Rechte, etwa die in § 181 Abs 1 ABGB genannten gesetzlich vorgesehenen Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entzogen werden. (T9)
Beisatz: Das Gericht darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge stets nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (§ 182 ABGB). (T10)
Beisatz: hier: Verhältnis zwischen § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG (vorläufiges Verbot der Ausreise). (T11)
Anm: So bereits 4 Ob 216/19x; 4 Ob 171/21g
- 4 Ob 77/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 77/25i
- 2 Ob 191/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 2 Ob 191/25i
nur T6
Schlagworte
Wohlverhaltensgebot, Obsorge, Kindeswohl, Vereinnahmung, Maßnahme, Auftrag, Weisung, Gefährdung des Kindeswohls
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127236
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0050OB00041_11G0000_001