Begründung:
Das Erstgericht entzog der allein obsorgeberechtigten Mutter Natascha H***** die Obsorge für ihren Sohn Sascha Michael und übertrug sie dem Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger.
Über Rekurs der Mutter änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, dass sie dem Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich die Obsorge über das Kind vorläufig übertrug (Spruchpunkt 2.) und die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers dahin beschränkte, als eine Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes nur mit Zustimmung des Gerichtes angeordnet werden dürfe und diese Einschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über die Obsorge gelte (Spruchpunkt 3.). Zur Begründung des Spruchpunktes 3. seiner Entscheidung - nur dieser ist im Revisionsrekursverfahren von Interesse - führte es aus, der Jugendwohlfahrtsträger habe schon konkret angedeutet, den Minderjährigen von seinen Geschwistern zu trennen. Dies sei aber nur die ultima ratio und derzeit noch nicht angezeigt. Sofern der Jugendwohlfahrtsträger also beabsichtige, die Kinder anderwertig unterzubringen, werde er das Einvernehmen mit dem Gericht herzustellen haben. Dieses werde in der konkreten Situation zu entscheiden haben, ob das Wohl der Kinder durch eine solche Maßnahme tatsächlich gefördert würde. § 216 ABGB gelte zwar nicht für den Jugendwohlfahrtsträger. Diese Bestimmung sei aber nur insoweit eine besondere Regelung für Träger der Obsorge nach dem 4. Hauptstück, als sie Maßnahmen der Obsorge, die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ohne Mitwirkung des Gerichtes treffen können, der gerichtlichen Kontrolle unterstelle. Allein aufgrund der Systematik des Gesetzes gelte § 176 ABGB (und damit die dort normierten Befugnisse des Gerichts) unabhängig von § 216 ABGB auch für Obsorgeträger nach dem vierten Hauptstück und damit trotz des § 214 ABGB auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Nach § 176 ABGB habe das Gericht alle zur Sicherung des Wohles des Kinds nötigen Verfügungen zu treffen. Wenn auch das Gesetz hier ausdrücklich nur von einem gefährdenden Verhalten der Eltern spreche, müsse dies im konkreten Fall allerdings auch für den derzeit nur vorläufig betrauten Jugendwohlfahrtsträger gelten, um der Intention dieser Gesetzesstelle auch im Einzelfall gerecht werden zu können. Es sei zu vermeiden, dass durch eine Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers, dessen Obsorge eben noch nicht endgültig geregelt sei, faktische Verhältnisse geschaffen würden, die das nachfolgende Verfahren gleichsam ad absurdum führten. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger auf der Grundlage des § 176 ABGB Auflagen erteilt werden können oder ob dem die Bestimmung des § 214 iVm § 216 ABGB entgegenstehe.Über Rekurs der Mutter änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, dass sie dem Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich die Obsorge über das Kind vorläufig übertrug (Spruchpunkt 2.) und die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers dahin beschränkte, als eine Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes nur mit Zustimmung des Gerichtes angeordnet werden dürfe und diese Einschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über die Obsorge gelte (Spruchpunkt 3.). Zur Begründung des Spruchpunktes 3. seiner Entscheidung - nur dieser ist im Revisionsrekursverfahren von Interesse - führte es aus, der Jugendwohlfahrtsträger habe schon konkret angedeutet, den Minderjährigen von seinen Geschwistern zu trennen. Dies sei aber nur die ultima ratio und derzeit noch nicht angezeigt. Sofern der Jugendwohlfahrtsträger also beabsichtige, die Kinder anderwertig unterzubringen, werde er das Einvernehmen mit dem Gericht herzustellen haben. Dieses werde in der konkreten Situation zu entscheiden haben, ob das Wohl der Kinder durch eine solche Maßnahme tatsächlich gefördert würde. Paragraph 216, ABGB gelte zwar nicht für den Jugendwohlfahrtsträger. Diese Bestimmung sei aber nur insoweit eine besondere Regelung für Träger der Obsorge nach dem 4. Hauptstück, als sie Maßnahmen der Obsorge, die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ohne Mitwirkung des Gerichtes treffen können, der gerichtlichen Kontrolle unterstelle. Allein aufgrund der Systematik des Gesetzes gelte Paragraph 176, ABGB (und damit die dort normierten Befugnisse des Gerichts) unabhängig von Paragraph 216, ABGB auch für Obsorgeträger nach dem vierten Hauptstück und damit trotz des Paragraph 214, ABGB auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Nach Paragraph 176, ABGB habe das Gericht alle zur Sicherung des Wohles des Kinds nötigen Verfügungen zu treffen. Wenn auch das Gesetz hier ausdrücklich nur von einem gefährdenden Verhalten der Eltern spreche, müsse dies im konkreten Fall allerdings auch für den derzeit nur vorläufig betrauten Jugendwohlfahrtsträger gelten, um der Intention dieser Gesetzesstelle auch im Einzelfall gerecht werden zu können. Es sei zu vermeiden, dass durch eine Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers, dessen Obsorge eben noch nicht endgültig geregelt sei, faktische Verhältnisse geschaffen würden, die das nachfolgende Verfahren gleichsam ad absurdum führten. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger auf der Grundlage des Paragraph 176, ABGB Auflagen erteilt werden können oder ob dem die Bestimmung des Paragraph 214, in Verbindung mit Paragraph 216, ABGB entgegenstehe.
Der gegen diese Entscheidung vom Jugendwohlfahrtsträger erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Gericht könne nach § 176 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger keine Auflagen erteilen, weil dem die Bestimmung des § 214 ABGB iVm § 216 ABGB entgegenstehe. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird und dieser die Begründung des Rekursgerichtes für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der gegen diese Entscheidung vom Jugendwohlfahrtsträger erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Gericht könne nach Paragraph 176, ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger keine Auflagen erteilen, weil dem die Bestimmung des Paragraph 214, ABGB in Verbindung mit Paragraph 216, ABGB entgegenstehe. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird und dieser die Begründung des Rekursgerichtes für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Den Revisionsrekursausführungen ist kurz zu erwidern:
Das Gesetz kennt zwei Gruppen von Trägern der Obsorge: