Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Begründung seiner Entscheidung von der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nach der VO 1408/71 abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber verweist in seinen Ausführungen darauf, dass nach herrschender Rechtsprechung EWR-Bürger einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt seien. Dies bedeute, dass alle in Österreich wohnenden EWR-Bürger unter den selben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hätten (vgl 10 Ob 76/08m ua). Im gegenständlichen Fall seien der Minderjährige und seine Mutter deutsche Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten. Die Mutter sei in der Zwischenzeit verheiratet. Der Vater, der portugiesischer Staatsbürger sei, lebe in Deutschland und gehe dort einer Beschäftigung nach. Der Minderjährige habe daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Begründung seiner Entscheidung von der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nach der VO 1408/71 abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber verweist in seinen Ausführungen darauf, dass nach herrschender Rechtsprechung EWR-Bürger einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt seien. Dies bedeute, dass alle in Österreich wohnenden EWR-Bürger unter den selben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hätten vergleiche 10 Ob 76/08m ua). Im gegenständlichen Fall seien der Minderjährige und seine Mutter deutsche Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten. Die Mutter sei in der Zwischenzeit verheiratet. Der Vater, der portugiesischer Staatsbürger sei, lebe in Deutschland und gehe dort einer Beschäftigung nach. Der Minderjährige habe daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit der Rechtsmittelwerber einen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats 10 Ob 76/08m direkt aus dem Diskriminierungsverbot nach § 12 EGV abzuleiten versucht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der gegenständliche Fall von dem der Entscheidung 10 Ob 76/08m zugrunde liegenden Sachverhalt insofern wesentlich unterscheidet, als in dem der Entscheidung 10 Ob 76/08m (vgl auch die einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung 10 Ob 43/08h ua) zugrunde liegenden Fall von Vornherein nur die Vorschriften eines Mitgliedstaats - nämlich diejenigen Österreichs - in Betracht kamen. Das Kind war Staatsangehöriger eines EWR-Staats. Alle Beteiligten (Kind, Mutter, Vater) hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Damit war für die Notwendigkeit einer Koordination nach den Regeln der VO (EWG) 1408/71 kein Platz. In diesem Sinn hat das Bundesministerium für Justiz schon im Jahr 2001 festgehalten, dass wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts § 2 Abs 1 UVG so zu lesen ist, als würde anstelle des Begriffs „österreichischer Staatsbürger" der Begriff „EWR-Bürger" bzw Schweizer Staatsbürger stehen, um eine Diskriminierung von Kindern mit nichtösterreichischer, aber EWR-Staatsangehörigkeit (sowie Schweizer Staatsangehörigkeit) zu vermeiden (vgl Neumayr in seiner Entscheidungsanmerkung in iFamZ 2009/102, 144 f). Nach der vom erkennenden Senat in der Entscheidung 10 Ob 76/08m vertretenen Auffassung würde daher im Falle, dass im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats - in Betracht kommt, ein ebenfalls in Österreich wohnhaftes antragstellendes Kind im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihm den Vorschussanspruch unter Berufung auf § 2 Abs 1 Satz 1 UVG versagen (vgl RIS-Justiz RS0124262).Soweit der Rechtsmittelwerber einen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats 10 Ob 76/08m direkt aus dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 12, EGV abzuleiten versucht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der gegenständliche Fall von dem der Entscheidung 10 Ob 76/08m zugrunde liegenden Sachverhalt insofern wesentlich unterscheidet, als in dem der Entscheidung 10 Ob 76/08m vergleiche auch die einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung 10 Ob 43/08h ua) zugrunde liegenden Fall von Vornherein nur die Vorschriften eines Mitgliedstaats - nämlich diejenigen Österreichs - in Betracht kamen. Das Kind war Staatsangehöriger eines EWR-Staats. Alle Beteiligten (Kind, Mutter, Vater) hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Damit war für die Notwendigkeit einer Koordination nach den Regeln der VO (EWG) 1408/71 kein Platz. In diesem Sinn hat das Bundesministerium für Justiz schon im Jahr 2001 festgehalten, dass wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts Paragraph 2, Absatz eins, UVG so zu lesen ist, als würde anstelle des Begriffs „österreichischer Staatsbürger" der Begriff „EWR-Bürger" bzw Schweizer Staatsbürger stehen, um eine Diskriminierung von Kindern mit nichtösterreichischer, aber EWR-Staatsangehörigkeit (sowie Schweizer Staatsangehörigkeit) zu vermeiden vergleiche Neumayr in seiner Entscheidungsanmerkung in iFamZ 2009/102, 144 f). Nach der vom erkennenden Senat in der Entscheidung 10 Ob 76/08m vertretenen Auffassung würde daher im Falle, dass im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats - in Betracht kommt, ein ebenfalls in Österreich wohnhaftes antragstellendes Kind im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihm den Vorschussanspruch unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG versagen vergleiche RIS-Justiz RS0124262).
Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Wien in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend ausführt, besteht aber im vorliegenden Fall kein Anlass für die Annahme einer solchen Diskriminierung. Der Unterhaltsschuldner, der portugiesischer Staatsbürger ist, lebt in Deutschland und geht dort nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers einer Beschäftigung nach. Er ist daher als „Arbeitnehmer" im Sinne der VO 1408/71 anzusehen. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des für Rechtssachen nach dem UVG als Fachsenat ausschließlich zuständigen erkennenden Senats ist nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Dabei vermag entgegen der vom Rekursgericht zitierten zwischenzeitig aktuellen Judikatur (vgl 4 Ob 4/07b ua) sowohl die Rechtsstellung des Vaters als Arbeitnehmer als auch jene der Mutter als Arbeitnehmerin im Sinne der VO 1408/71 die Anwendung dieser Verordnung zu begründen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem der Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird (vgl RIS-Justiz RS0124515).Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Wien in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend ausführt, besteht aber im vorliegenden Fall kein Anlass für die Annahme einer solchen Diskriminierung. Der Unterhaltsschuldner, der portugiesischer Staatsbürger ist, lebt in Deutschland und geht dort nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers einer Beschäftigung nach. Er ist daher als „Arbeitnehmer" im Sinne der VO 1408/71 anzusehen. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des für Rechtssachen nach dem UVG als Fachsenat ausschließlich zuständigen erkennenden Senats ist nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Dabei vermag entgegen der vom Rekursgericht zitierten zwischenzeitig aktuellen Judikatur vergleiche 4 Ob 4/07b ua) sowohl die Rechtsstellung des Vaters als Arbeitnehmer als auch jene der Mutter als Arbeitnehmerin im Sinne der VO 1408/71 die Anwendung dieser Verordnung zu begründen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem der Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird vergleiche RIS-Justiz RS0124515).
Im vorliegenden Fall unterliegt der Vater, der auch nach den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers in Deutschland beschäftigt ist, nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 allein deutschem Recht. Die Aktenlage ergibt hingegen keinen Hinweis auf eine Berufstätigkeit oder Versicherung der Mutter des Minderjährigen in Österreich. Derartiges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Für den Minderjährigen kommt daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage nur ein Anspruch auf deutsche Unterhaltsvorschussleistungen in Betracht, welche gemäß Art 73 der VO 1408/71 vom Beschäftigungsstaat auch in den Mitgliedstaat, in dem der anspruchsberechtigte Familienangehörige wohnt, zu exportieren sind. Aufgrund der dargelegten Erwägungen hat das Rekursgericht den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse somit im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Revisionsrekurs musste daher erfolglos bleiben.Im vorliegenden Fall unterliegt der Vater, der auch nach den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers in Deutschland beschäftigt ist, nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 allein deutschem Recht. Die Aktenlage ergibt hingegen keinen Hinweis auf eine Berufstätigkeit oder Versicherung der Mutter des Minderjährigen in Österreich. Derartiges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Für den Minderjährigen kommt daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage nur ein Anspruch auf deutsche Unterhaltsvorschussleistungen in Betracht, welche gemäß Artikel 73, der VO 1408/71 vom Beschäftigungsstaat auch in den Mitgliedstaat, in dem der anspruchsberechtigte Familienangehörige wohnt, zu exportieren sind. Aufgrund der dargelegten Erwägungen hat das Rekursgericht den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse somit im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Revisionsrekurs musste daher erfolglos bleiben.