Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Haftung des Steuerberaters, der den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellte, für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Revision dem Beklagten nicht vorsätzliches Verhalten vorwirft. Zur Verneinung des Anspruchs auf deliktischer Grundlage kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.Zunächst ist festzuhalten, dass die Revision dem Beklagten nicht vorsätzliches Verhalten vorwirft. Zur Verneinung des Anspruchs auf deliktischer Grundlage kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.
Die Revision führt im Wesentlichen aus, der Beklagte sei als Wirtschaftreuhänder verpflichtet gewesen, den Jahresabschluss, der ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln habe, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen und das Auftragsverhältnis zu den K***** & K***** Gesellschaften ordnungsgemäß entsprechend den Bilanzierungsvorschriften der §§ 189 ff HGB zu erfüllen. Informationsadressaten seien nicht nur die Buchführenden selbst, sondern auch Dritte. Zur Information Dritter dienten die Vorschriften über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften mbH - solche seien die Auftraggeber des Beklagten gewesen - im Firmenbuch. Dies sei einem den Jahresabschluss erstellenden Wirtschaftreuhänder bekannt. Einen Sachverständigen treffe eine Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde, diesem somit als geeignete Vertragsgrundlage dienen solle. Weil der Beklagte Sachverständiger sei und wissen habe müssen, dass der von ihm erstellte Jahresabschluss für die Vermögensbewertung und Dispositionen des Kreditgebers - der Gemeinschuldnerin - herangezogen werden könne, hätten ihn Schutzpflichten gegenüber der Gemeinschuldnerin getroffen. Der Beklagte sei zwar nicht Abschlussprüfer gewesen. Die von ihm erstellten Bilanzen hätten aber in das am 20. 12. 1996 erstellte Unternehmensbewertungsgutachten des Univ. Doz. Dr. H***** Eingang gefunden. Dieses Gutachten sei Grundlage der Kreditgewährung der Gemeinschuldnerin gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten dieser Umstand insbesondere deshalb bekannt gewesen sei, weil er Aufsichtsratsvorsitzender der K***** & K***** Holding AG gewesen sei. Deshalb sei die zur Dritthaftung von Abschlussprüfern entwickelte Rechtsprechung im vorliegenden Fall heranzuziehen. Die Vereinbarung der Verkürzung der Verjährungsfrist sei gegenüber einem Dritten wie der Gemeinschuldnerin, der die Vereinbarung gar nicht bekannt gewesen sei, unwirksam, werde doch der Dritte noch neuerer Rechtsprechung und Lehre von Gesetzes wegen in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen.Die Revision führt im Wesentlichen aus, der Beklagte sei als Wirtschaftreuhänder verpflichtet gewesen, den Jahresabschluss, der ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln habe, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen und das Auftragsverhältnis zu den K***** & K***** Gesellschaften ordnungsgemäß entsprechend den Bilanzierungsvorschriften der Paragraphen 189, ff HGB zu erfüllen. Informationsadressaten seien nicht nur die Buchführenden selbst, sondern auch Dritte. Zur Information Dritter dienten die Vorschriften über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften mbH - solche seien die Auftraggeber des Beklagten gewesen - im Firmenbuch. Dies sei einem den Jahresabschluss erstellenden Wirtschaftreuhänder bekannt. Einen Sachverständigen treffe eine Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde, diesem somit als geeignete Vertragsgrundlage dienen solle. Weil der Beklagte Sachverständiger sei und wissen habe müssen, dass der von ihm erstellte Jahresabschluss für die Vermögensbewertung und Dispositionen des Kreditgebers - der Gemeinschuldnerin - herangezogen werden könne, hätten ihn Schutzpflichten gegenüber der Gemeinschuldnerin getroffen. Der Beklagte sei zwar nicht Abschlussprüfer gewesen. Die von ihm erstellten Bilanzen hätten aber in das am 20. 12. 1996 erstellte Unternehmensbewertungsgutachten des Univ. Doz. Dr. H***** Eingang gefunden. Dieses Gutachten sei Grundlage der Kreditgewährung der Gemeinschuldnerin gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten dieser Umstand insbesondere deshalb bekannt gewesen sei, weil er Aufsichtsratsvorsitzender der K***** & K***** Holding AG gewesen sei. Deshalb sei die zur Dritthaftung von Abschlussprüfern entwickelte Rechtsprechung im vorliegenden Fall heranzuziehen. Die Vereinbarung der Verkürzung der Verjährungsfrist sei gegenüber einem Dritten wie der Gemeinschuldnerin, der die Vereinbarung gar nicht bekannt gewesen sei, unwirksam, werde doch der Dritte noch neuerer Rechtsprechung und Lehre von Gesetzes wegen in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen.
Hiezu wurde erwogen.
In der Entscheidung SZ 43/236 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Haftung eines Wirtschaftstreuhänders gegenüber einem Dritten für die Richtigkeit einer von ihm erstellten vorläufigen Bilanz einer OHG, auf deren Grundlage der Dritte dem Besteller der Bilanz Kredit gewährte. Der beklagte Wirtschaftstreuhänder hatte unter anderem eingewandt, es habe sich bloß um eine interne vorläufige Informationsbilanz gehandelt, die auf Grund der von einem Gesellschafter zur Verfügung gestellten, vom Beklagten nicht näher zu prüfenden, noch unvollständigen Unterlagen anzufertigen gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof führte aus, ein mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragter Wirtschaftstreuhänder werde nicht als Prüfer oder Gutachter, sondern im weiteren Sinn als Berater des Auftraggebers tätig. Er hielt daran fest, dass die §§ 1299, 1300 ABGB nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen regelten. Ein Sachverständiger hafte aus diesem Verhältnis nur dem anderen Teil, nicht aber jedermann (der "Öffentlichkeit") gegenüber. Dies gelte auch für einen Wirtschaftstreuhänder. Darauf, dass ein Sachverständiger stets damit rechnen müsse, dass sein Gutachten auch die Beschlüsse eines Dritten beeinflussen könnte, könne es nicht ankommen, denn der Vertragspartner des Sachverständigen bleibe noch immer Herr seiner Entschlüsse. Das müsse umso mehr gelten, wenn kein Gutachten, sondern nur ein buchhalterischer (vorläufiger) Jahresabschluss erstellt worden sei. Unter Berufung auf Vorjudikatur zum Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter und vor allem auf F. Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, JBl 1960, 359 (362); ders JBl 1965, 321) führte der Oberste Gerichtshof aus, eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten sei zu bejahen, wenn der Besteller, für den Sachverständigen erkennbar, gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte. Eine Bilanz könne auch dazu dienen, allfällige Kreditgeber von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu überzeugen. Wäre der Auftrag zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für den Beklagten erkennbar auch deswegen gegeben worden, um das Kreditinstitut über die Vermögenslage des Auftraggebers zu informieren, wäre es für den Beklagten auch erkennbar gewesen, dass den Auftraggeber die Interessen der klagenden Kreditgeberin mitverfolgte.In der Entscheidung SZ 43/236 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Haftung eines Wirtschaftstreuhänders gegenüber einem Dritten für die Richtigkeit einer von ihm erstellten vorläufigen Bilanz einer OHG, auf deren Grundlage der Dritte dem Besteller der Bilanz Kredit gewährte. Der beklagte Wirtschaftstreuhänder hatte unter anderem eingewandt, es habe sich bloß um eine interne vorläufige Informationsbilanz gehandelt, die auf Grund der von einem Gesellschafter zur Verfügung gestellten, vom Beklagten nicht näher zu prüfenden, noch unvollständigen Unterlagen anzufertigen gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof führte aus, ein mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragter Wirtschaftstreuhänder werde nicht als Prüfer oder Gutachter, sondern im weiteren Sinn als Berater des Auftraggebers tätig. Er hielt daran fest, dass die Paragraphen 1299, 1300, ABGB nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen regelten. Ein Sachverständiger hafte aus diesem Verhältnis nur dem anderen Teil, nicht aber jedermann (der "Öffentlichkeit") gegenüber. Dies gelte auch für einen Wirtschaftstreuhänder. Darauf, dass ein Sachverständiger stets damit rechnen müsse, dass sein Gutachten auch die Beschlüsse eines Dritten beeinflussen könnte, könne es nicht ankommen, denn der Vertragspartner des Sachverständigen bleibe noch immer Herr seiner Entschlüsse. Das müsse umso mehr gelten, wenn kein Gutachten, sondern nur ein buchhalterischer (vorläufiger) Jahresabschluss erstellt worden sei. Unter Berufung auf Vorjudikatur zum Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter und vor allem auf F. Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, JBl 1960, 359 (362); ders JBl 1965, 321) führte der Oberste Gerichtshof aus, eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten sei zu bejahen, wenn der Besteller, für den Sachverständigen erkennbar, gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte. Eine Bilanz könne auch dazu dienen, allfällige Kreditgeber von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu überzeugen. Wäre der Auftrag zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für den Beklagten erkennbar auch deswegen gegeben worden, um das Kreditinstitut über die Vermögenslage des Auftraggebers zu informieren, wäre es für den Beklagten auch erkennbar gewesen, dass den Auftraggeber die Interessen der klagenden Kreditgeberin mitverfolgte.
In dem der Entscheidung 7 Ob 513/96 = SZ 69/258, die von der Revision zur Stützung ihres Standpunkts angeführt wird, zugrundeliegenden Fall hatte der Besteller eines entgeltlichen Gutachtens über den Verkehrswert einer Liegenschaft dem Sachverständigen gegenüber ausdrücklich erwähnt, dass das Gutachten für eine Geldbeschaffung verwendet werden solle, und eine bestimmte Bank als in Aussicht genommenen Kreditgeber und einen Bürgen genannt. Das fehlerhafte und deswegen einen wesentlich zu hohen Verkehrswert ausweisende Gutachten selbst hatte als Zweck der Schätzung die "Feststellung des derzeitigen Verkehrswertes zur Vorlage bei der Bank mit Stichtag 10. 10. 1988" ausgewiesen. Der Besteller hatte das Gutachten unter anderem auch einem Darlehensantrag an die Klägerin als Nachweis des Verkehrswerts der zur Sicherstellung dienenden Liegenschaft beigegeben. Die Klägerin hatte auf der Grundlage des Gutachtens dem Besteller ein Darlehen ausgezahlt, das durch eine Hypothek im ersten Rang auf der Liegenschaft sichergestellt worden war. Nachdem der Besteller schon einen Monat nach der Darlehenszuzählung die Zahlungen eingestellt hatte, war es zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft gekommen, in der die Forderung der Darlehensgeberin nur zum Teil befriedigt wurde. Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst die Rechtsprechung und das Schrifttum dar, die eine Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten gegenüber Dritten auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter unter bestimmten Voraussetzungen bejahen. Im Anschluss an Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 81 ff) und Wilhelm (ecolex 1991, 87) und an die Entscheidungen SZ 57/122 und 8 Ob 667/87 = ÖBA 1989, 89, sprach er aus, den Sachverständigen treffe eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde. Werde dem Gutachter vom Besteller offen gelegt, dass das Gutachten möglichen Kreditgebern oder Käufern vorgelegt werden werde, hafte der Gutachter bei Verletzung der objektivrechtlichen Sorgfaltspflicht. Voraussetzung der Haftung des Sachverständigen sei, dass das Gutachten bestimmten dritten Personen als geeignete Vertrauensgrundlage dienen solle. Dies richte sich nach der Verkehrsübung.
Bereits die in SZ 69/258 zitierte Entscheidung 8 Ob 667/87 = ÖBA 1989, 89, hält im Zusammenhang mit der Begründung der Haftung wegen des Bestehens objektivrechtlicher Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter fest, dass eine Verantwortlichkeit des Sachverständigen gegenüber beliebigen Personen "im Zweifel" auch dann nicht in Frage kommt, wenn der Sachverständige weiß oder in abstracto damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. Karner (Besprechung der Entscheidung 7 Ob 273/00y in ÖBA 2001, 893 [896]) führt dazu aus, zutreffend sei, dass eine Haftung gegenüber beliebigen Personen zu weitgehend wäre und zu einer uferlosen Ausuferung der Haftung führen würde. In jenen Fällen, in denen ein Sachverständiger ein verkehrsfähiges Gutachten erstelle, bei dem ein Dritter nach dem äußeren Erscheinungsbild und Inhalt bei objektiver Betrachtung davon ausgehen dürfe, die Expertise sei (auch) zur Vorlage an ihn bestimmt, sei eine Haftung zu bejahen.
Nach der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten eng zu ziehen (EvBl 1993/119 S 520; 1 Ob 2317/96h) und der begünstigte Personenkreis durch objektive Auslegung des Vertrags zu bestimmen (SZ 73/126; 6 Ob 250/01k ua).
Unter Verweis auf SZ 43/236 und SZ 69/298 spricht die Entscheidung 9 Ob 346/00y aus, einen Wirtschaftsprüfer als Bilanzersteller könnten gleich anderen Sachverständigen objektive Sorgfaltspflichten auch gegenüber einem Dritten treffen, wenn er damit habe rechnen müssen, dass die Bilanz die Grundlage für die Disposition (zB Kreditgewährung) des Dritten bilden werde. An diesen Grundsätzen ist auch hier festzuhalten.
Im vorliegenden Fall will die Gemeinschuldnerin als Garantiegläubigerin der K***** & K***** Gesellschaften und Kreditgeberin eines Dritten, der Aktien der K***** & K***** Holding AG erwarb und der Gemeinschuldnerin verpfändete, in den Schutzbereich der Jahresabschlusserstellungsverträge des Beklagten mit den K***** & K***** Gesellschaften einbezogen sein. Diese Einbeziehung ist jedoch zu verneinen:
Soweit in der Revision behauptet wird, es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten bei der Erstellung der Bilanzen bekannt gewesen sei, dass diese in das Unternehmensbewertungsgutachten des Univ. Doz. Dr. H***** Eingang finden werden, ist dies eine unzulässige Neuerung. In erster Instanz wurde nur vorgebracht, Grundlage der Dispositionen (Kreditgewährung an den Aktienerwerber und - gestützt auf die Garantie der K***** & K***** Holding AG - an die Lieferanten der K***** & K***** Gruppe) sei die veröffentlichte Bilanz gewesen. Es wurde auch nicht behauptet, dass die K***** & K***** Gesellschaften ihre Jahresabschlüsse jemals der Gemeinschuldnerin vorgelegt hätten.
Diese Behauptungen genügen nicht, um die Einbeziehung der Gemeinschuldnerin, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten war, in den Schutzbereich der Jahresabschlusserstellungsverträge begründen zu können. Eine solche Einbeziehung setzt voraus, dass der Jahresabschluss an bestimmte Dritte gerichtet war, die im Vertrauen darauf Nachteile erlitten haben (SZ 69/258; s Koziol, Wem haftet der Genossenschaftsrevisor?, JBl 1995, 681 [688]; Karner aaO, ÖBA 2001, 895 f). Dabei reicht es im Sinn der referierten Rechtsprechung nicht aus, dass der Beklagte als Sachverständiger (Steuerberater) damit rechnen musste, dass der von ihm erstellte Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft von den hiezu verpflichteten gesetzlichen Vertretern aufgestellt, von einem Abschlussprüfer - sofern die Gesellschaft prüfpflichtig ist - geprüft und vom zuständigen Organ der Gesellschaft festgestellt und schließlich publiziert wird, sodass er der Öffentlichkeit zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Sachverständigen klar ersichtlich ist, dass seine Tätigkeit im Interesse bestimmter Dritter erfolgen soll (Koziol, aaO, JBl 1995, 688; SZ 43/236; SZ 63/129). Diese Voraussetzungen liegen hier nach der Behauptungslage nicht vor. Zur Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet; sie legen ihn - auch zu ihrer Rechenschaft (s zu den Funktionen [Rechenschaft, Information, Ausschüttungssperre] des Jahresabschlusses Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Vor § 148 Rz 2 ff) - als Vorschlag der Geschäftsführung den zuständigen Organen zur Genehmigung (Feststellung) vor; der Vorstand entscheidet unter anderem über die bei Erstellung des Jahresabschlusses bestehenden Ermessensbereiche (zB Bestimmung der Abschreibungsdauer und Wahlrechte (Nowotny in Straube, HGB II2 § 222 Rz 3). Der von einem Steuerberater erstellte Jahresabschluss, ist daher zunächst nicht nach außen gerichtet. Ließe man im Sinn der Revision für die Einbeziehung allein den Umstand ausreichen, dass der Steuerberater damit rechnen muss, dass der Jahresabschluss, so wie er ihn erstellte, publiziert wird und so Grundlage für eine Vermögensdisposition irgendeines Dritten wird, führte diese zu einer Uferlosigkeit seiner Haftung. Eine Reduzierung des Risikos, wie sie die Entscheidung 5 Ob 262/01t = SZ 74/188 dem Abschlussprüfer in Fällen seiner Haftung gegenüber Dritten in analoger Anwendung der betraglichen Haftungsbegrenzung des § 275 Abs 2 HGB zugesteht, käme wohl mangels einer gesetzlichen Grundlage einer Analogie nicht in Betracht. Es kann regelmäßig auch nicht angenommen werden, dass der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater bereit ist, einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern und Aktionären sowie potentiellen Aktienerwerbern und deren Geldgebern für die Richtigkeit des Jahresabschlusses einzustehen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass der zwischen einer auftraggebenden Gesellschaft mbH und einem Steuerberater geschlossene Vertrag über die Aufstellung von Bilanzen keine Schutzwirkungen zu Gunsten der Konkursgläubiger des Auftraggebers hat, weil der Steuerberater keine neutrale Stellung zwischen seinem Auftraggeber und dessen Gläubiger einnehme, sondern auf der Seite seines Auftraggebers stehe und auf Grund des mit diesem geschlossenen Vertrags dessen Interessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wahrzunehmen habe. Den Steuerberater allgemein (auch) den gegenläufigen Interessen seines Auftraggebers zu verpflichten, liege nicht im Sinn des Auftraggebers (VR 1988, 179).Diese Behauptungen genügen nicht, um die Einbeziehung der Gemeinschuldnerin, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten war, in den Schutzbereich der Jahresabschlusserstellungsverträge begründen zu können. Eine solche Einbeziehung setzt voraus, dass der Jahresabschluss an bestimmte Dritte gerichtet war, die im Vertrauen darauf Nachteile erlitten haben (SZ 69/258; s Koziol, Wem haftet der Genossenschaftsrevisor?, JBl 1995, 681 [688]; Karner aaO, ÖBA 2001, 895 f). Dabei reicht es im Sinn der referierten Rechtsprechung nicht aus, dass der Beklagte als Sachverständiger (Steuerberater) damit rechnen musste, dass der von ihm erstellte Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft von den hiezu verpflichteten gesetzlichen Vertretern aufgestellt, von einem Abschlussprüfer - sofern die Gesellschaft prüfpflichtig ist - geprüft und vom zuständigen Organ der Gesellschaft festgestellt und schließlich publiziert wird, sodass er der Öffentlichkeit zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Sachverständigen klar ersichtlich ist, dass seine Tätigkeit im Interesse bestimmter Dritter erfolgen soll (Koziol, aaO, JBl 1995, 688; SZ 43/236; SZ 63/129). Diese Voraussetzungen liegen hier nach der Behauptungslage nicht vor. Zur Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet; sie legen ihn - auch zu ihrer Rechenschaft (s zu den Funktionen [Rechenschaft, Information, Ausschüttungssperre] des Jahresabschlusses Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Vor Paragraph 148, Rz 2 ff) - als Vorschlag der Geschäftsführung den zuständigen Organen zur Genehmigung (Feststellung) vor; der Vorstand entscheidet unter anderem über die bei Erstellung des Jahresabschlusses bestehenden Ermessensbereiche (zB Bestimmung der Abschreibungsdauer und Wahlrechte (Nowotny in Straube, HGB II2 Paragraph 222, Rz 3). Der von einem Steuerberater erstellte Jahresabschluss, ist daher zunächst nicht nach außen gerichtet. Ließe man im Sinn der Revision für die Einbeziehung allein den Umstand ausreichen, dass der Steuerberater damit rechnen muss, dass der Jahresabschluss, so wie er ihn erstellte, publiziert wird und so Grundlage für eine Vermögensdisposition irgendeines Dritten wird, führte diese zu einer Uferlosigkeit seiner Haftung. Eine Reduzierung des Risikos, wie sie die Entscheidung 5 Ob 262/01t = SZ 74/188 dem Abschlussprüfer in Fällen seiner Haftung gegenüber Dritten in analoger Anwendung der betraglichen Haftungsbegrenzung des Paragraph 275, Absatz 2, HGB zugesteht, käme wohl mangels einer gesetzlichen Grundlage einer Analogie nicht in Betracht. Es kann regelmäßig auch nicht angenommen werden, dass der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater bereit ist, einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern und Aktionären sowie potentiellen Aktienerwerbern und deren Geldgebern für die Richtigkeit des Jahresabschlusses einzustehen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass der zwischen einer auftraggebenden Gesellschaft mbH und einem Steuerberater geschlossene Vertrag über die Aufstellung von Bilanzen keine Schutzwirkungen zu Gunsten der Konkursgläubiger des Auftraggebers hat, weil der Steuerberater keine neutrale Stellung zwischen seinem Auftraggeber und dessen Gläubiger einnehme, sondern auf der Seite seines Auftraggebers stehe und auf Grund des mit diesem geschlossenen Vertrags dessen Interessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wahrzunehmen habe. Den Steuerberater allgemein (auch) den gegenläufigen Interessen seines Auftraggebers zu verpflichten, liege nicht im Sinn des Auftraggebers (VR 1988, 179).
Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus der genannten Entscheidung SZ 74/188 (s dazu zB Walter Doralt/Koziol in Koziol/Walter Doralt (Hrsg), Abschlussprüfer 109 ff) für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Die Entscheidung bejaht eine Dritthaftung des Abschlussprüfers auf der Grundlage des Prüfungsvertrags als Vertrags zu Gunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Prüfungsauftrag habe den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt werde, weshalb ihn Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft treffen. Er habe den Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig sei und schulde ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks verlange. Mit der Stellung und Funktion des Abschlussprüfers ist aber jene des Beklagten nicht vergleichbar. Bei Geschäften Dritter mit der Gesellschaft entspringt das Bedürfnis nach einer externen unabhängigen Kontrolle der Rechnungslegung aus dem möglichen Interessengegensatz der den Jahresabschluss erstellenden Organe gegenüber den Interessen Dritter. Zudem ist die externe Kontrolle wegen des Haftungsprivilegs der Kapitalgesellschaften unerlässlich. In diesem Sinn ist die Abschlussprüfung ein Instrument des Verkehrsschutzes (Walter Doralt, Haftung der Abschlussprüfer Rz 257 mwN). Wesentliches Kriterium für die Dritthaftung des Abschlussprüfers ist nach der genannten Entscheidung der zu veröffentlichende Bestätigungsvermerk nach § 274 HGB als Vertrauensbasis. Einen Bestätigungsvermerk mit diesem Inhalt oder ein ähnliches Testat sieht das Gesetz für den jahresabschlusserstellenden Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) aber nicht vor. Dass der Beklagte seine Jahresabschlüsse testiert hätte und die Gemeinschuldnerin deshalb und nicht - nach den Behauptungen des Klägers war auch die K***** & K***** Handels GmbH prüfungspflichtig - wegen der vom Abschlussprüfer offenbar uneingeschränkt bestätigten Jahresabschlüsse auf deren Richtigkeit vertraut hätte, wurde nicht behauptet.Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus der genannten Entscheidung SZ 74/188 (s dazu zB Walter Doralt/Koziol in Koziol/Walter Doralt (Hrsg), Abschlussprüfer 109 ff) für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Die Entscheidung bejaht eine Dritthaftung des Abschlussprüfers auf der Grundlage des Prüfungsvertrags als Vertrags zu Gunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Prüfungsauftrag habe den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt werde, weshalb ihn Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft treffen. Er habe den Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig sei und schulde ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks verlange. Mit der Stellung und Funktion des Abschlussprüfers ist aber jene des Beklagten nicht vergleichbar. Bei Geschäften Dritter mit der Gesellschaft entspringt das Bedürfnis nach einer externen unabhängigen Kontrolle der Rechnungslegung aus dem möglichen Interessengegensatz der den Jahresabschluss erstellenden Organe gegenüber den Interessen Dritter. Zudem ist die externe Kontrolle wegen des Haftungsprivilegs der Kapitalgesellschaften unerlässlich. In diesem Sinn ist die Abschlussprüfung ein Instrument des Verkehrsschutzes (Walter Doralt, Haftung der Abschlussprüfer Rz 257 mwN). Wesentliches Kriterium für die Dritthaftung des Abschlussprüfers ist nach der genannten Entscheidung der zu veröffentlichende Bestätigungsvermerk nach Paragraph 274, HGB als Vertrauensbasis. Einen Bestätigungsvermerk mit diesem Inhalt oder ein ähnliches Testat sieht das Gesetz für den jahresabschlusserstellenden Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) aber nicht vor. Dass der Beklagte seine Jahresabschlüsse testiert hätte und die Gemeinschuldnerin deshalb und nicht - nach den Behauptungen des Klägers war auch die K***** & K***** Handels GmbH prüfungspflichtig - wegen der vom Abschlussprüfer offenbar uneingeschränkt bestätigten Jahresabschlüsse auf deren Richtigkeit vertraut hätte, wurde nicht behauptet.
Da schon diesen Gründen eine Haftung des Beklagten zu verneinen ist, muss zur Frage der Drittwirksamkeit der vereinbarten Verkürzung der Verjährungszeit nicht Stellung genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.