Die Revision ist unzulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen ist.Die Revision ist unzulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen ist.
Die Beklagte macht als wesentlichen Mangel bzw Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend, dass das Berufungsgericht die Parteien in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss mit der Rechtsansicht überrascht habe, das gegenständliche Vorkaufsrecht wäre durch den Vertrag vom 13. 4. 2000 nicht berührt worden, sofern nicht eine gegenteilige Parteiabsicht erweislich sei.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Verletzung des Überraschungsverbotes um eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Frage handelt (vgl 10 Ob 35/01x mwN). Das Erörterungsgebot des § 182a ZPO verfolgt den Zweck, die Parteien vor "Überraschungsentscheidungen" der Gerichte zu schützen, wie dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für Rechtsmittelentscheidungen ganz allgemein schon vor der Normierung des § 182a ZPO verlangt wurde (vgl dazu SZ 70/199). Von einer die Parteien mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten überraschenden Entscheidung des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss (ON 18) kann hier aber keine Rede sein. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes keine Gelegenheit mehr hatte, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw die Einvernahme weiterer Zeugen zu beantragen, da das Erstgericht im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung mehr durchführte und sein im zweiten Rechtsgang gefälltes Urteil den Parteien gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zustellte. Es hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits im ersten Rechtsgang ausdrücklich vorgebracht hat, dass seitens des Vaters der Streitteile zu keiner Zeit, insbesondere auch nicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages, beabsichtigt gewesen sei, das dem Kläger eingeräumte Vorkaufsrecht rückgängig zu machen. Die Beklagte hatte somit Gelegenheit, zu diesem Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen, und sie hat diesbezüglich auch eingewendet, dass es sich der Vater der Streitteile nach seiner Übersiedlung in das Altenwohnheim anders überlegt und ihr die auf den Todesfall zugedachten Liegenschaften bereits zu Lebzeiten ohne belastende Aufträge und Bedingungen übertragen habe. Von einer die Beklagte überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann daher nicht die Rede sein.Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Verletzung des Überraschungsverbotes um eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Frage handelt vergleiche 10 Ob 35/01x mwN). Das Erörterungsgebot des Paragraph 182 a, ZPO verfolgt den Zweck, die Parteien vor "Überraschungsentscheidungen" der Gerichte zu schützen, wie dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für Rechtsmittelentscheidungen ganz allgemein schon vor der Normierung des Paragraph 182 a, ZPO verlangt wurde vergleiche dazu SZ 70/199). Von einer die Parteien mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten überraschenden Entscheidung des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss (ON 18) kann hier aber keine Rede sein. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes keine Gelegenheit mehr hatte, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw die Einvernahme weiterer Zeugen zu beantragen, da das Erstgericht im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung mehr durchführte und sein im zweiten Rechtsgang gefälltes Urteil den Parteien gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zustellte. Es hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits im ersten Rechtsgang ausdrücklich vorgebracht hat, dass seitens des Vaters der Streitteile zu keiner Zeit, insbesondere auch nicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages, beabsichtigt gewesen sei, das dem Kläger eingeräumte Vorkaufsrecht rückgängig zu machen. Die Beklagte hatte somit Gelegenheit, zu diesem Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen, und sie hat diesbezüglich auch eingewendet, dass es sich der Vater der Streitteile nach seiner Übersiedlung in das Altenwohnheim anders überlegt und ihr die auf den Todesfall zugedachten Liegenschaften bereits zu Lebzeiten ohne belastende Aufträge und Bedingungen übertragen habe. Von einer die Beklagte überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann daher nicht die Rede sein.
In ihren Ausführungen zur Rechtsrüge bekämpft die Beklagte ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das gegenständliche Vorkaufsrecht des Klägers durch den Schenkungsvertrag vom 13. 4. 2000 nicht berührt worden sei. Selbst wenn eine gegenteilige Absicht des Geschenkgebers nicht mehr feststellbar sei, führe eine Auslegung der vorliegenden Urkunden nach deren Wortsinn und Ziel eindeutig zum Ergebnis, dass das streitgegenständliche Vorkaufsrecht durch den Schenkungsvertrag vom 13. 4. 2000 zum Erlöschen gebracht worden sei.
Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Ob eine andere als die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ebenfalls vertretbar wäre, ist zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO (RIS-Justiz RS0112106, RS0042779). Im Übrigen stehen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502). Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruches geändert wird. Eine derartige Änderung des Rechtsgrundes erfolgte im vorliegenden Fall durch den Schenkungsvertrag, der den Rechtsgrund einer Übergabe auf den Todesfall in eine sofort wirksame Übergabe der Liegenschaften (als Hauptgegenstand) an die Beklagte umwandelte (vgl EFSlg 84.509; SZ 67/217 = EvBl 1995/85 ua). Zur Novation gehört nach ständiger Rechtsprechung die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide Verträge nebeneinander. Diese Absicht muss zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann, da das Gesetz keine Beschränkung vorsieht, auch aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB), doch wird sie im Zweifel nicht vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (EFSlg 84.509; SZ 67/217 = EvBl 1995/85 mwN ua; RIS-Justiz RS0032417). Der Wille der Parteien muss erweislich dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Unter dem animus novandi ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (EFSlg 84.509; SZ 67/217 = EvBl 1995/85 mwN ua). Die Frage, ob die Parteien in dieser Weise übereingekommen sind, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen, ist eine Frage des Einzelfalles (7 Ob 62/04z mwN).Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Ob eine andere als die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ebenfalls vertretbar wäre, ist zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO (RIS-Justiz RS0112106, RS0042779). Im Übrigen stehen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der Paragraphen 1376, ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502). Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruches geändert wird. Eine derartige Änderung des Rechtsgrundes erfolgte im vorliegenden Fall durch den Schenkungsvertrag, der den Rechtsgrund einer Übergabe auf den Todesfall in eine sofort wirksame Übergabe der Liegenschaften (als Hauptgegenstand) an die Beklagte umwandelte vergleiche EFSlg 84.509; SZ 67/217 = EvBl 1995/85 ua). Zur Novation gehört nach ständiger Rechtsprechung die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide Verträge nebeneinander. Diese Absicht muss zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann, da das Gesetz keine Beschränkung vorsieht, auch aus den Umständen hervorleuchten (Paragraph 863, ABGB), doch wird sie im Zweifel nicht vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (EFSlg 84.509; SZ 67/217 = EvBl 1995/85 mwN ua; RIS-Justiz RS0032417). Der Wille der Parteien muss erweislich dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Unter dem animus novandi ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (EFSlg 84.509; SZ 67/217 = EvBl 1995/85 mwN ua). Die Frage, ob die Parteien in dieser Weise übereingekommen sind, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen, ist eine Frage des Einzelfalles (7 Ob 62/04z mwN).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Seine Rechtsansicht, der aufrechte Bestand der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht an den Übergabsliegenschaften im Sinne des Punktes V c) des Übergabsvertrages einzuräumen, sei mit dem Schenkungsvertrag durchaus vereinbar und eine gegenteilige Absicht des Geschenkgebers ergebe sich weder aus den Erklärungen im neuen Vertrag, in welchem auf den alten Vertrag in keiner Weise Bezug genommen werde, noch sei eine solche Absicht des Geschenkgebers feststellbar gewesen oder aus den sonstigen Umständen (nämlich dem Zweck der vorzeitigen Übertragung des Eigentumes an den Liegenschaften) ableitbar, weshalb im Zweifel von einem Fortbestand des Vorkaufsrechtes des Klägers auszugehen sei, stellt keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung dar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision der Beklagten nicht zu begründen.Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Seine Rechtsansicht, der aufrechte Bestand der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht an den Übergabsliegenschaften im Sinne des Punktes römisch fünf c) des Übergabsvertrages einzuräumen, sei mit dem Schenkungsvertrag durchaus vereinbar und eine gegenteilige Absicht des Geschenkgebers ergebe sich weder aus den Erklärungen im neuen Vertrag, in welchem auf den alten Vertrag in keiner Weise Bezug genommen werde, noch sei eine solche Absicht des Geschenkgebers feststellbar gewesen oder aus den sonstigen Umständen (nämlich dem Zweck der vorzeitigen Übertragung des Eigentumes an den Liegenschaften) ableitbar, weshalb im Zweifel von einem Fortbestand des Vorkaufsrechtes des Klägers auszugehen sei, stellt keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung dar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision der Beklagten nicht zu begründen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die Revision somit zurückzuweisen, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die Kostenentscheidung gründet sich §§ 50, 40 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin. Die Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich. Der Kläger hat somit deren Kosten selbst zu tragen.Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die Revision somit zurückzuweisen, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraphen 50, 40, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin. Die Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich. Der Kläger hat somit deren Kosten selbst zu tragen.