Entgegen diesem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Der Rekurswerber macht allein geltend, das gegenständliche Rechtsgeschäft sei (von vorne herein) nicht als Schenkung, sondern als Darlehensvertrag zu beurteilen. Die Rekursausführungen setzen sich allerdings darüber hinweg, dass nach stRsp die für eine Schenkung begriffswesentliche (2 Ob 104/97a ua) Schenkungsabsicht, die in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018833), auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent erschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0014168). Das Berufungsgericht hat konkludent Schenkungsabsicht angenommen. Für die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens bzw einer Willenserklärung sind aber immer nur die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Einer derartigen Entscheidung kommt daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre (5 Ob 520/93 uva). Davon, dass dem Berufungsgericht diesbezüglich eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, kann aber gar keine Rede sein. Aufgrund der Diktion, er habe der Beklagten die Geldbeträge "zur Verfügung gestellt", kann entgegen der Ansicht des Rekurswerbers seine Schenkungsabsicht keineswegs ausgeschlossen werden. Die vorliegende Causa ist hinsichtlich der "Grundkonstellation" (ein Mann macht einer Frau, mit der ihn eine Beziehung verbindet bzw mit der er in engere Beziehung treten möchte, Zuwendungen, um sich ihr in einer Notlage als gefällig zu erweisen) mit den schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsfällen 6 Ob 66/00z und insb 6 Ob 44/02t ganz vergleichbar, in denen jeweils ebenfalls Schenkungsabsicht angenommen wurde. Ausgehend von der - ursprünglich anzunehmenden - Schenkungsabsicht des Klägers hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass damit - mangels eines Zweifels - die Zweifelsregel des § 915 ABGB erster Halbsatz hier nicht zur Anwendung kommen kann. Der Einwand des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe "als Interpretationsbestimmung" fälschlich "primär § 915 ABGB herangezogen", missversteht diese Ausführungen offenbar und ist unrichtig.Entgegen diesem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Der Rekurswerber macht allein geltend, das gegenständliche Rechtsgeschäft sei (von vorne herein) nicht als Schenkung, sondern als Darlehensvertrag zu beurteilen. Die Rekursausführungen setzen sich allerdings darüber hinweg, dass nach stRsp die für eine Schenkung begriffswesentliche (2 Ob 104/97a ua) Schenkungsabsicht, die in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018833), auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent erschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0014168). Das Berufungsgericht hat konkludent Schenkungsabsicht angenommen. Für die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens bzw einer Willenserklärung sind aber immer nur die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Einer derartigen Entscheidung kommt daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre (5 Ob 520/93 uva). Davon, dass dem Berufungsgericht diesbezüglich eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, kann aber gar keine Rede sein. Aufgrund der Diktion, er habe der Beklagten die Geldbeträge "zur Verfügung gestellt", kann entgegen der Ansicht des Rekurswerbers seine Schenkungsabsicht keineswegs ausgeschlossen werden. Die vorliegende Causa ist hinsichtlich der "Grundkonstellation" (ein Mann macht einer Frau, mit der ihn eine Beziehung verbindet bzw mit der er in engere Beziehung treten möchte, Zuwendungen, um sich ihr in einer Notlage als gefällig zu erweisen) mit den schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsfällen 6 Ob 66/00z und insb 6 Ob 44/02t ganz vergleichbar, in denen jeweils ebenfalls Schenkungsabsicht angenommen wurde. Ausgehend von der - ursprünglich anzunehmenden - Schenkungsabsicht des Klägers hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass damit - mangels eines Zweifels - die Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB erster Halbsatz hier nicht zur Anwendung kommen kann. Der Einwand des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe "als Interpretationsbestimmung" fälschlich "primär Paragraph 915, ABGB herangezogen", missversteht diese Ausführungen offenbar und ist unrichtig.
Das Berufungsgericht hat weiters aber ohnehin im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers die Vorgänge beim Treffen im Lokal "H*****" am 20. 4. 1999 dahin interpretiert, dass die Streitteile im Wege einer Novation übereingekommen seien, die Zuwendungen nunmehr als Darlehen zu betrachten. Dazu wird vom Rekurswerber nichts weiter ausgeführt. Es genügt daher hier der Hinweis, dass auch diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur stehen: Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502, zuletzt etwa 7 Ob 214/03a). Nach hM kann ein Darlehen auch durch Novation gewährt werden (sog Vereinbarungsdarlehen; ZBl 1917/274; SZ 25/279; 7 Ob 507/89, ÖBA 1989, 741/164; Schubert in Rummel3 Rz 2 zu §§ 983, 984; Binder in Schwimann, ABGB2 V, § 983 Rz 17). Dass eine Schenkung selbstredend keine Rückzahlungsverpflichtung enthält, steht entgegen der Ansicht der Beklagten in der Rekursbeantwortung der Annahme einer Novation im Sinne einer Umänderung in ein Darlehen nicht entgegen. Die Parteien des Schenkungsvertrages kommen dabei überein, dass die Sache (insb auch Geld), die sich auf Grund einer Schenkung beim Beschenkten befindet, diesem nunmehr als Darlehen überlassen wird. Die Natur des Darlehens als Realvertrag steht dem nicht entgegen (vgl 7 Ob 507/89); übergeben wird das Darlehen dadurch, dass der Rechtsgrund dafür, dass sich die geschenkte Sache im Eigentum bzw Besitz des Beschenkten befindet, einverständlich dahin geändert wird, dass das Geschenk nunmehr vereinbarungsgemäß als Darlehen überlassen wird.Das Berufungsgericht hat weiters aber ohnehin im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers die Vorgänge beim Treffen im Lokal "H*****" am 20. 4. 1999 dahin interpretiert, dass die Streitteile im Wege einer Novation übereingekommen seien, die Zuwendungen nunmehr als Darlehen zu betrachten. Dazu wird vom Rekurswerber nichts weiter ausgeführt. Es genügt daher hier der Hinweis, dass auch diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur stehen: Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der Paragraphen 1376, ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502, zuletzt etwa 7 Ob 214/03a). Nach hM kann ein Darlehen auch durch Novation gewährt werden (sog Vereinbarungsdarlehen; ZBl 1917/274; SZ 25/279; 7 Ob 507/89, ÖBA 1989, 741/164; Schubert in Rummel3 Rz 2 zu Paragraphen 983, 984,; Binder in Schwimann, ABGB2 römisch fünf, Paragraph 983, Rz 17). Dass eine Schenkung selbstredend keine Rückzahlungsverpflichtung enthält, steht entgegen der Ansicht der Beklagten in der Rekursbeantwortung der Annahme einer Novation im Sinne einer Umänderung in ein Darlehen nicht entgegen. Die Parteien des Schenkungsvertrages kommen dabei überein, dass die Sache (insb auch Geld), die sich auf Grund einer Schenkung beim Beschenkten befindet, diesem nunmehr als Darlehen überlassen wird. Die Natur des Darlehens als Realvertrag steht dem nicht entgegen vergleiche 7 Ob 507/89); übergeben wird das Darlehen dadurch, dass der Rechtsgrund dafür, dass sich die geschenkte Sache im Eigentum bzw Besitz des Beschenkten befindet, einverständlich dahin geändert wird, dass das Geschenk nunmehr vereinbarungsgemäß als Darlehen überlassen wird.
Ob die Parteien in dieser Weise übereingekommen sind und also eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles (7 Ob 14/90; 7 Ob 214/03a ua) und vermag daher - da dem Berufungsgericht auch diesbezüglich keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist - ebenfalls die Zulässigkeit des Rekurses des Klägers nicht zu begründen.
Auch die weiteren vom Berufungsgericht betreffend die Frage der Fälligkeit der Darlehensschuld angestellten rechtlichen Erwägungen, eine Abrede der Rückzahlungsverpflichtung "nach Tunlichkeit und Möglichkeit" sei vom Darlehensschuldner zu beweisen; im Falle der Beweiserbringung habe sodann der Darlehensgeber die den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzung bestimmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen; folgen - bereits vom Berufungsgericht zitierter - oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0017714). Diesen Ausführungen wird von den Streitteilen ebensowenig widersprochen wie der Auffassung des Berufungsgerichtes, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (RIS-Justiz RS0037300) werde das Erstgericht diese Umstände mit den Parteien zu erörtern und diesen Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben haben. Da sich eine für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes notwendige erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 519 Abs 2, 502 Abs 1 ZPO demnach weder aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes noch aus dessen Rechtsausführungen und auch nicht aus jenen des Rekurswerbers ergibt, war das demnach unzulässige Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.Auch die weiteren vom Berufungsgericht betreffend die Frage der Fälligkeit der Darlehensschuld angestellten rechtlichen Erwägungen, eine Abrede der Rückzahlungsverpflichtung "nach Tunlichkeit und Möglichkeit" sei vom Darlehensschuldner zu beweisen; im Falle der Beweiserbringung habe sodann der Darlehensgeber die den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzung bestimmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen; folgen - bereits vom Berufungsgericht zitierter - oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0017714). Diesen Ausführungen wird von den Streitteilen ebensowenig widersprochen wie der Auffassung des Berufungsgerichtes, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (RIS-Justiz RS0037300) werde das Erstgericht diese Umstände mit den Parteien zu erörtern und diesen Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben haben. Da sich eine für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes notwendige erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 519, Absatz 2, 502, Absatz eins, ZPO demnach weder aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes noch aus dessen Rechtsausführungen und auch nicht aus jenen des Rekurswerbers ergibt, war das demnach unzulässige Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses ausdrücklich hingewiesen.