Die Revision ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Der Kläger bekämpft in seiner Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht, wonach der auf Bereicherung gestützte Anspruch zunächst nur auf Herausgabe zu richten gewesen wäre und Wertersatz nur für den Fall der hier nicht behaupteten Unmöglichkeit oder Untunlichkeit zustünde. Er macht jedoch geltend, das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine Umformulierung des Urteilsantrages vorzunehmen, es hätte das Herausgabebegehren in Verbindung mit einer Lösungsbefugnis als Minus zusprechen müssen. Im Übrigen habe ihm die überraschende Entscheidung des Berufungsgerichtes die Möglichkeit einer Verbesserung seines Begehrens genommen.
Zu diesen Ausführungen braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil schon das Herausgabebegehren des Klägers entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht zu Recht besteht. Die vom Berufungsgericht dargelegten Probleme des (echten) Alternativbegehrens sind daher nicht zu erörtern.
Das Erstgericht hat die Berechtigung des Herausgabeanspruches sinngemäß mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe nach den vorliegenden Umständen nicht annehmen können, dass die Zuwendung in Form der Möbelanschaffung nach dem Willen des Klägers unentgeltlich, also ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt und damit geschenkt sei. Habe der Kläger die Möbel nicht aus reiner Gefälligkeit gekauft, sondern im Hinblick auf die Erwartung einer bestimmten Gegenleistung der Beklagten, nämlich die Begründung einer Lebensgemeinschaft, dann könne Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB) begehrt werden.Das Erstgericht hat die Berechtigung des Herausgabeanspruches sinngemäß mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe nach den vorliegenden Umständen nicht annehmen können, dass die Zuwendung in Form der Möbelanschaffung nach dem Willen des Klägers unentgeltlich, also ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt und damit geschenkt sei. Habe der Kläger die Möbel nicht aus reiner Gefälligkeit gekauft, sondern im Hinblick auf die Erwartung einer bestimmten Gegenleistung der Beklagten, nämlich die Begründung einer Lebensgemeinschaft, dann könne Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (Paragraph 1435, ABGB) begehrt werden.
Dem kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Erbringt jemand einem anderen Leistungen im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck, so kann bei Nichteintritt des erwarteten Erfolges nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die eigene Leistung zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem für jene Fälle, in denen eine Leistung in der stillschweigenden, aber dem anderen erkennbaren Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung tätigt, zu der er sich nicht rechtsverbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten möchte. Dieser Leistungszweck kann nach herrschender Auffassung bei einer Lebensgemeinschaft zweier Menschen darin bestehen, dass diese aufrecht erhalten oder eine Ehe eingegangen wird (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254 mwN; SZ 53/20; JBl 1991, 588; JBl 1988, 253; MietSlg 35.269; EFSlg 75.484). Maßgeblich ist dabei, dass dem Empfänger der Leistungszweck erkennbar war (ecolex 1997, 18) und die Erreichung des Zwecks dem Zuwendenden nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen musste (JUS Z 2645). Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Kläger mit seinen Zuwendungen nicht nur eine Freundschaft, sondern eine "Liebesbeziehung bis hin zu einer Lebensgemeinschaft" mit der Beklagten erreichen wollte, obgleich er genau wusste, dass diese in dauernder Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebte (den sie übrigens inzwischen geheiratet hat). Es hielt - in seiner Beweiswürdigung - nach der Lebenserfahrung für unverständlich, dass die Beklagte trotz dieser finanziellen Zuwendungen und der gelegentlichen Annäherungsversuche des Klägers sein wahres Bestreben nicht erkannt hätte. Es ist zu untersuchen, ob sie nach den vorliegenden Umständen darauf vertrauen konnte, dass ihr die Zuwendungen letztlich "ohne jegliche Gegenleistung" erbracht worden seien.Erbringt jemand einem anderen Leistungen im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck, so kann bei Nichteintritt des erwarteten Erfolges nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die eigene Leistung zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem für jene Fälle, in denen eine Leistung in der stillschweigenden, aber dem anderen erkennbaren Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung tätigt, zu der er sich nicht rechtsverbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten möchte. Dieser Leistungszweck kann nach herrschender Auffassung bei einer Lebensgemeinschaft zweier Menschen darin bestehen, dass diese aufrecht erhalten oder eine Ehe eingegangen wird (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254 mwN; SZ 53/20; JBl 1991, 588; JBl 1988, 253; MietSlg 35.269; EFSlg 75.484). Maßgeblich ist dabei, dass dem Empfänger der Leistungszweck erkennbar war (ecolex 1997, 18) und die Erreichung des Zwecks dem Zuwendenden nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen musste (JUS Ziffer 2645,). Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Kläger mit seinen Zuwendungen nicht nur eine Freundschaft, sondern eine "Liebesbeziehung bis hin zu einer Lebensgemeinschaft" mit der Beklagten erreichen wollte, obgleich er genau wusste, dass diese in dauernder Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebte (den sie übrigens inzwischen geheiratet hat). Es hielt - in seiner Beweiswürdigung - nach der Lebenserfahrung für unverständlich, dass die Beklagte trotz dieser finanziellen Zuwendungen und der gelegentlichen Annäherungsversuche des Klägers sein wahres Bestreben nicht erkannt hätte. Es ist zu untersuchen, ob sie nach den vorliegenden Umständen darauf vertrauen konnte, dass ihr die Zuwendungen letztlich "ohne jegliche Gegenleistung" erbracht worden seien.
Um mit seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung durchzudringen, hätte der Kläger nicht nur nachweisen müssen, er habe die feste Absicht gehabt, mit der Beklagten eine dauerhafte Lebensbeziehung aufzunehmen, sondern auch, dass der Beklagten erkennbar gewesen sei, er habe die Zuwendungen nur in dieser Erwartung erbracht, er und die Beklagte hätten also die Erreichung des Zieles, nämlich Eingehung und Führung einer dauernden Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft, als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und die Anschaffung des Mobiliars auf diese Erwartung gegründet (6 Ob 66/00z - nicht veröffentlicht). Dass der Kläger die Beklagte zum Verlassen ihres ständigen Lebensgefährten und Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihm (dem Kläger) aufgefordert, sie darum gebeten oder dass insoweit Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte, wurde nicht festgestellt. Die Schenkungsabsicht kann freilich auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (RIS-Justiz RS0014168). Zunächst ist wesentlich, dass die Streitteile niemals (weder vor noch nach den Zuwendungen des Klägers) eine Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgenommen haben und die Zuwendungen in einer "Phase des intensiven Werbens" des Kläges um die in einer anderen Bindung lebende Beklagte erfolgten (vgl insoweit den Fall der E 6 Ob 66/00z; dort hatten die Streitteile freilich später eine Lebensgemeinschaft begründet). Im Gegensatz zu der in bescheidenen Verhältnissen lebenden Beklagten war der Kläger finanziell sehr gut gestellt, sodass die Beklagte durchaus davon ausgehen durfte, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. In der zitierten Entscheidung führte der Senat aus, selbst eine im Zusammenhang mit einer Zuwendung gefallene Äußerung des Mannes, er meine es mit der Partnerin "ernst", weshalb er ihr finanziell helfe, bringe nicht seinen unzweifelhaften Willen zum Ausdruck, dass er sich dafür das Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe erwarte. Diese zwischen "verliebten Paaren" durchaus übliche Redewendung sei auch dahin zu verstehen, dass das Interesse am Partner über ein rein sexuelles und ein bloßes "Abenteuer" hinausgehe. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die mit den Zuwendungen verfolgte Absicht des Klägers auch so deuten, dass es ihm eine besondere Freude und Genugtuung bereite, ihr als eine in finanziellen Schwierigkeiten lebende junge Frau in großzügiger Weise zu helfen und sich dadurch auch über ihren ständigen Lebensgefährten zu stellen, dem entweder die finanziellen Mittel oder aber eine solche Großzügigkeit offenbar fehlten. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (ebenso 6 Ob 66/00z).Um mit seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung durchzudringen, hätte der Kläger nicht nur nachweisen müssen, er habe die feste Absicht gehabt, mit der Beklagten eine dauerhafte Lebensbeziehung aufzunehmen, sondern auch, dass der Beklagten erkennbar gewesen sei, er habe die Zuwendungen nur in dieser Erwartung erbracht, er und die Beklagte hätten also die Erreichung des Zieles, nämlich Eingehung und Führung einer dauernden Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft, als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und die Anschaffung des Mobiliars auf diese Erwartung gegründet (6 Ob 66/00z - nicht veröffentlicht). Dass der Kläger die Beklagte zum Verlassen ihres ständigen Lebensgefährten und Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihm (dem Kläger) aufgefordert, sie darum gebeten oder dass insoweit Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte, wurde nicht festgestellt. Die Schenkungsabsicht kann freilich auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (RIS-Justiz RS0014168). Zunächst ist wesentlich, dass die Streitteile niemals (weder vor noch nach den Zuwendungen des Klägers) eine Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgenommen haben und die Zuwendungen in einer "Phase des intensiven Werbens" des Kläges um die in einer anderen Bindung lebende Beklagte erfolgten vergleiche insoweit den Fall der E 6 Ob 66/00z; dort hatten die Streitteile freilich später eine Lebensgemeinschaft begründet). Im Gegensatz zu der in bescheidenen Verhältnissen lebenden Beklagten war der Kläger finanziell sehr gut gestellt, sodass die Beklagte durchaus davon ausgehen durfte, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. In der zitierten Entscheidung führte der Senat aus, selbst eine im Zusammenhang mit einer Zuwendung gefallene Äußerung des Mannes, er meine es mit der Partnerin "ernst", weshalb er ihr finanziell helfe, bringe nicht seinen unzweifelhaften Willen zum Ausdruck, dass er sich dafür das Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe erwarte. Diese zwischen "verliebten Paaren" durchaus übliche Redewendung sei auch dahin zu verstehen, dass das Interesse am Partner über ein rein sexuelles und ein bloßes "Abenteuer" hinausgehe. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die mit den Zuwendungen verfolgte Absicht des Klägers auch so deuten, dass es ihm eine besondere Freude und Genugtuung bereite, ihr als eine in finanziellen Schwierigkeiten lebende junge Frau in großzügiger Weise zu helfen und sich dadurch auch über ihren ständigen Lebensgefährten zu stellen, dem entweder die finanziellen Mittel oder aber eine solche Großzügigkeit offenbar fehlten. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (ebenso 6 Ob 66/00z).
Stellt sich die Zuwendung aber als Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen der Beklagten erkennbaren Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermehrung ihres Vermögens, dann stünde dem Kläger - mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes im Sinne der §§ 947 ff ABGB - nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums nach § 901 ABGB offen. Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn man bei Vertragsabschluss von bestimmten Erwartungen ausgeht, die zwar nicht den Vertrag als solchen betreffen, aber sich danach als irrig erweisen (vgl Rummel in Rummel² ABGB § 1435 Rz 5 und 7; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254). Fraglich ist, ob eine solche Anfechtung auch dann besteht, wenn man einem Irrtum über eine zukünftige Entwicklung erliegt - etwa dass eine Lebensgemeinschaft sich wie bisher gestaltet (Deixler-Hübner aaO). An den Kausalitätsbeweis werden von der Rechtsprechung jedenfalls besonders strenge Anforderungen gestellt (RIS-Justiz RS0017750; EFSlg 72.156; zuletzt 6 Ob 66/00z). Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen lassen, dass die Erwartung, es würde überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande kommen, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war, berücksichtigt man vor allem, dass der Kläger mit seinem Geld gerade die Wohnung möblieren ließ, in der die Beklagte mit ihrem ständigen Lebensgefährten wohnte und in der er selbst nur gelegentlich zu Besuch weilte.Stellt sich die Zuwendung aber als Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen der Beklagten erkennbaren Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermehrung ihres Vermögens, dann stünde dem Kläger - mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes im Sinne der Paragraphen 947, ff ABGB - nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums nach Paragraph 901, ABGB offen. Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn man bei Vertragsabschluss von bestimmten Erwartungen ausgeht, die zwar nicht den Vertrag als solchen betreffen, aber sich danach als irrig erweisen vergleiche Rummel in Rummel² ABGB Paragraph 1435, Rz 5 und 7; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254). Fraglich ist, ob eine solche Anfechtung auch dann besteht, wenn man einem Irrtum über eine zukünftige Entwicklung erliegt - etwa dass eine Lebensgemeinschaft sich wie bisher gestaltet (Deixler-Hübner aaO). An den Kausalitätsbeweis werden von der Rechtsprechung jedenfalls besonders strenge Anforderungen gestellt (RIS-Justiz RS0017750; EFSlg 72.156; zuletzt 6 Ob 66/00z). Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen lassen, dass die Erwartung, es würde überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande kommen, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war, berücksichtigt man vor allem, dass der Kläger mit seinem Geld gerade die Wohnung möblieren ließ, in der die Beklagte mit ihrem ständigen Lebensgefährten wohnte und in der er selbst nur gelegentlich zu Besuch weilte.
Diese Erwägungen führen im Ergebnis zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.