Die Revision ist zulässig und teilweise, nämlich in Ansehung der beiden erstgenannten Positionen und damit insgesamt im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteiles berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und die (teilweise abweichende) Ansicht eines Teiles der Lehre zur Vermögensauseinandersetzung von ehemaligen Lebensgefährten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft umfassend dargestellt, jedoch die von Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend erarbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, und zwar betreffend die Tilgung der Schulden der Beklagten bei der Bank und beim Versandhaus nicht richtig angewendet.
Hervorzuheben ist zunächst, dass die Streitteile noch gar keine Lebensgemeinschaft aufgenommen hatten, als der Kläger diese Schulden der Beklagten beglich. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die es seinen rechtlichen Ausführungen unterstellte, dass nämlich der Kläger die feste Absicht gehabt habe, mit der Beklagten eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit allfälliger anschließender Ehe aufzunehmen und der Beklagten erkennbar gewesen sei, der Kläger habe ihre Schulden nur in dieser Erwartung beglichen, findet in den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte als richtig zugestand, der Kläger habe ihr mit diesen Zahlungen dokumentieren wollen, "dass er es mit ihr ernst meine", lässt die vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Dass sich beide Streitteile, insbesondere auch die Beklagte, bereits im Zeitpunkt der Tilgung ihrer Schulden bei der Bank und beim Versandhaus zur Eingehung einer Lebensgemeinschaft entschlossen gehabt hätten, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vielmehr wurde dieser Entschluss erst "dann", also zeitlich nach diesen Zahlungen, gefasst und zwei Monate später dadurch realisiert, dass eine für das gemeinsame Wohnen bestimmte Wohnung angeschafft wurde. Die Äußerung, jemand meine es mit dem Partner "ernst", weshalb er ihm finanziell helfe, bringt nach dem üblichen Spachgebrauch und der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht auch schon den unzweifelhaften Willen des Erklärenden zum Ausdruck, dass er sich dafür das Eingehen einer lebenslangen Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe erwarte. Diese zwischen verliebten Paaren durchaus übliche Redewendung ist auch dahin zu verstehen, dass das Interesse am Partner über ein rein sexuelles und ein bloßes "Abenteuer" hinausgeht.
Auch für die Frage des Abschlusses eines unentgeltlichen Geschäftes ist primär der objektive Gehalt des Erklärungswortlautes maßgebend und demgemäß bei seiner Auslegung auch das vorangehende und nachfolgende Verhalten des Erklärenden mitzuberücksichtigen. Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (8 Ob 560/90 = ZfRV 1992, 130). Mit Rücksicht darauf, dass die genannten Zahlungen des Klägers zugunsten der Beklagten offenbar in einer Phase des intensiven Werbens des Klägers um die Beklagte - war doch die Beziehung inzwischen "etwas gelockert" - getätigt wurden und der Kläger im Gegensatz zur damals arbeitslosen Beklagten finanziell sehr gut gestellt war, konnte die Beklagte durchaus davon ausgehen, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. Sie durfte daraus den Schluss ziehen, dass die finanzielle Hilfe des Klägers in der Absicht erfolgte, ihr die betreffenden Beträge unentgeltlich zuzuwenden. Gerade der vom Berufungsgericht betonte Hinweis des Klägers, dass er es mit der Beklagten "ernst meine", wäre bei der bloßen Gewährung eines Darlehens völlig unangebracht (vgl 8 Ob 560/90).Auch für die Frage des Abschlusses eines unentgeltlichen Geschäftes ist primär der objektive Gehalt des Erklärungswortlautes maßgebend und demgemäß bei seiner Auslegung auch das vorangehende und nachfolgende Verhalten des Erklärenden mitzuberücksichtigen. Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (8 Ob 560/90 = ZfRV 1992, 130). Mit Rücksicht darauf, dass die genannten Zahlungen des Klägers zugunsten der Beklagten offenbar in einer Phase des intensiven Werbens des Klägers um die Beklagte - war doch die Beziehung inzwischen "etwas gelockert" - getätigt wurden und der Kläger im Gegensatz zur damals arbeitslosen Beklagten finanziell sehr gut gestellt war, konnte die Beklagte durchaus davon ausgehen, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. Sie durfte daraus den Schluss ziehen, dass die finanzielle Hilfe des Klägers in der Absicht erfolgte, ihr die betreffenden Beträge unentgeltlich zuzuwenden. Gerade der vom Berufungsgericht betonte Hinweis des Klägers, dass er es mit der Beklagten "ernst meine", wäre bei der bloßen Gewährung eines Darlehens völlig unangebracht vergleiche 8 Ob 560/90).
Stellt sich die Zuwendung als echte (schlichte) Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermögensvermehrung bei der Beklagten, dann stünde dem Kläger (neben den nicht geltend gemachten Widerrufsgründen der §§ 947 ff ABGB) nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums offen (vgl Rummel in Rummel2, Rz 5 und 7 zu § 1435 ABGB). Dazu fehlt es jedoch an Feststellungen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen ließen, dass die Erwartung, es wäre überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande gekommen, diese werde von Dauer sein und sogar in eine Ehe münden, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war. An den diesbezüglichen Nachweis stellt das Gesetz besonders strenge Anforderungen (5 Ob 551/93 = EFSlg 72.156 mwN). Diese wurden hier nicht erfüllt, war doch zum Zeitpunkt der Erbringung der Zuwendungen noch nicht einmal abgesprochen, dass eine Lebensgemeinschaft eingegangen werde. Insbesondere standen die Zuwendungen auch in keinerlei Zusammenhang mit Anschaffungen für ein gemeinsames Zusammenleben der Streitteile. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die beiden zugunsten der Beklagten vorgenommenen Zahlungen deshalb als Investititionen für beide Streitteile zu werten seien, weil das gemeinsam zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Debetzinsen belastet werden sollte, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil im Verfahren weder hervorgekommen ist, dass die Streitteile während der aufrechten Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Geldgebarung praktizierten oder eine solche geplant hätten. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich vielmehr, dass kein gemeinsames Konto bestand, sondern dass der Kläger der Beklagten ein "Wirtschaftsgeld" von 10.000 S monatlich überwies.Stellt sich die Zuwendung als echte (schlichte) Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermögensvermehrung bei der Beklagten, dann stünde dem Kläger (neben den nicht geltend gemachten Widerrufsgründen der Paragraphen 947, ff ABGB) nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums offen vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 5 und 7 zu Paragraph 1435, ABGB). Dazu fehlt es jedoch an Feststellungen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen ließen, dass die Erwartung, es wäre überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande gekommen, diese werde von Dauer sein und sogar in eine Ehe münden, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war. An den diesbezüglichen Nachweis stellt das Gesetz besonders strenge Anforderungen (5 Ob 551/93 = EFSlg 72.156 mwN). Diese wurden hier nicht erfüllt, war doch zum Zeitpunkt der Erbringung der Zuwendungen noch nicht einmal abgesprochen, dass eine Lebensgemeinschaft eingegangen werde. Insbesondere standen die Zuwendungen auch in keinerlei Zusammenhang mit Anschaffungen für ein gemeinsames Zusammenleben der Streitteile. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die beiden zugunsten der Beklagten vorgenommenen Zahlungen deshalb als Investititionen für beide Streitteile zu werten seien, weil das gemeinsam zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Debetzinsen belastet werden sollte, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil im Verfahren weder hervorgekommen ist, dass die Streitteile während der aufrechten Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Geldgebarung praktizierten oder eine solche geplant hätten. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich vielmehr, dass kein gemeinsames Konto bestand, sondern dass der Kläger der Beklagten ein "Wirtschaftsgeld" von 10.000 S monatlich überwies.
Die zweite Möglichkeit, nämlich der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch, scheidet aus ähnlichen Erwägungen ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Kläger mit seiner Zuwendung an die Beklagte einen besonderen Zweck, nämlich die Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft verfolgt hätte. Die Verfehlung dieses Zweckes würde den Kläger zur Rückforderung des Geleisteten gemäß § 1435 ABGB ermöglichen. Der Kläger hätte in diesem Fall aber nachzuweisen, er und die Beklagte hätten die Erreichung dieses Zieles als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und ihre Entscheidung zur Schuldtilgung durch den Kläger auf diese Erwartung gegründet (5 Ob 551/93). Eben diesen Nachweis blieb aber der Kläger schuldig, steht doch nicht einmal fest, dass er damals bereits die Beklagte zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe aufgefordert oder sie darum gebeten oder dass insoweit bereits Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte. Als Argument dagegen, dass beiderseits die Erwartung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft Grundlage für die Leistung und Entgegennahme der zur Schuldtilgung erforderlichen Beträge gewesen sei, ist auch hier ins Treffen zu führen, dass die Zahlungen mit der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung nichts oder zumindest nicht unmittelbar etwas zu tun hatten.Die zweite Möglichkeit, nämlich der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch, scheidet aus ähnlichen Erwägungen ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Kläger mit seiner Zuwendung an die Beklagte einen besonderen Zweck, nämlich die Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft verfolgt hätte. Die Verfehlung dieses Zweckes würde den Kläger zur Rückforderung des Geleisteten gemäß Paragraph 1435, ABGB ermöglichen. Der Kläger hätte in diesem Fall aber nachzuweisen, er und die Beklagte hätten die Erreichung dieses Zieles als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und ihre Entscheidung zur Schuldtilgung durch den Kläger auf diese Erwartung gegründet (5 Ob 551/93). Eben diesen Nachweis blieb aber der Kläger schuldig, steht doch nicht einmal fest, dass er damals bereits die Beklagte zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe aufgefordert oder sie darum gebeten oder dass insoweit bereits Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte. Als Argument dagegen, dass beiderseits die Erwartung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft Grundlage für die Leistung und Entgegennahme der zur Schuldtilgung erforderlichen Beträge gewesen sei, ist auch hier ins Treffen zu führen, dass die Zahlungen mit der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung nichts oder zumindest nicht unmittelbar etwas zu tun hatten.
Auf die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage, ob auch Geldzuwendungen zwischen Lebensgefährten, die nur einem Teil einen Vorteil bringen, kondizierbar sind (vgl Deixler-Hübner aaO), kommt es hier nicht an, weil keine zweckverfehlte Leistung vorliegt, sondern bei Abwägung aller Umstände letztlich doch von einer Schenkung auszugehen ist.Auf die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Rechtsfrage, ob auch Geldzuwendungen zwischen Lebensgefährten, die nur einem Teil einen Vorteil bringen, kondizierbar sind vergleiche Deixler-Hübner aaO), kommt es hier nicht an, weil keine zweckverfehlte Leistung vorliegt, sondern bei Abwägung aller Umstände letztlich doch von einer Schenkung auszugehen ist.
Die aufgezeigten Erwägungen gelten aber lediglich für die bereits vor Eingehen der Lebensgemeinschaft vorgenommene Abdeckung der Verbindlichkeiten der Beklagten bei der Bank und beim Versandhaus. Anders ist die Zahlung des Baukostenzuschusses durch den Kläger, der für die Anschaffung der gemeinsamen Wohnung unumgänglich war, zu beurteilen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Geldbetrag nach dem beiderseitigen Verständnis der Streitteile für das gemeinsame Wohnen und insoweit zum gemeinsamen Nutzen bestimmt war. Insoweit erübrigen sich überhaupt weitere rechtliche Erwägungen, weil die Rechtsrüge der Beklagten zu diesem Punkt nicht zulässig ausgeführt ist. Die Revision geht in Ansehung des Baukostenzuschusses nicht vom festgestellten Sachverhalt, nämlich der Unerweislichkeit der von der Beklagten behaupteten Übergabe eines entsprechenden Geldbetrages zur Begleichung des Baukostenzuschusses an den Kläger aus. In der Revision wird das Vorliegen eines Bereicherungsanspruches des Klägers nur deshalb verneint, weil eine Verminderung des Vermögensstandes des Beklagten um diesen Betrag nicht feststehe, wobei die Beklagte damit auf ihre Prozessbehauptung zurückkommt, sie habe dem Kläger den entsprechenden Betrag ohnehin bereits übergeben. In Wahrheit rügt sie mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, dass der Kläger die Zahlung aus eigenen Mitteln getätigt habe, wofür spreche, dass auf seinem Konto eine entsprechende Belastung, aber keine Gutschrift aufscheine. Die Ausführungen in der Revision, es komme nicht nur auf die Kontobewegungen, sondern auf eine "Gesamtschau" des Vermögens des Beklagten an, stellt sich somit in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.
Zusammenfassend ergibt sich daraus die Berechtigung der Revision in Ansehung der vom Berufungsgericht zusätzlich zum Zuspruch des Erstgerichtes zuerkannten Beträge von 168.731 S (Bankkredit) und 7.992 S (Versandhaus), nicht jedoch in Anbetracht des schon vom Erstgericht zuerkannten Teilbetrages von 100.417 S (Baukostenzuschuss). Da der Zuspruch der weiteren Positionen (die Hälfte der Kosten der England-Reise des Sohnes der Beklagten, die Zahlung an die Gebietskrankenkasse) unbekämpft blieb, war das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 70 ZPO (im Hinblick auf die Verfahrenshilfe genießende Beklagte). Im Berufungsverfahren war infolge der annähernden Gleichwertigkeit der jeweils in den Berufungen bekämpften Teile des Ersturteiles die Kosten - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühren, die die Beklagte zur Hälfte zu tragen hat - gegeneinander aufzuheben. Mit ihrem Revisionsantrag ist die Beklagte hingegen mit etwa zwei Drittel durchgedrungen, so dass ihr ein Drittel der im Revisionsverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten zuzuerkennen waren. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Klägers in Ansehung der Pauschalgebühren der Klägerin in Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 70 zweiter Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO (im Hinblick auf die Verfahrenshilfe genießende Beklagte). Im Berufungsverfahren war infolge der annähernden Gleichwertigkeit der jeweils in den Berufungen bekämpften Teile des Ersturteiles die Kosten - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühren, die die Beklagte zur Hälfte zu tragen hat - gegeneinander aufzuheben. Mit ihrem Revisionsantrag ist die Beklagte hingegen mit etwa zwei Drittel durchgedrungen, so dass ihr ein Drittel der im Revisionsverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten zuzuerkennen waren. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Klägers in Ansehung der Pauschalgebühren der Klägerin in Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 70, zweiter Satz ZPO.