Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1973 lernte der damals 63jährige an der Hochschule für Welthandel in Wien tätige Kläger die um 35 Jahre jüngere Beklagte kennen. Er war damals Vorstand des Institutes für romanische Sprachen, die Beklagte wurde bald darauf seine Assistentin. In der Folge entwickelte sich zwischen ihnen ein intimes Verhältnis, das bis etwa 1986 andauerte. Der Kläger ist verheiratet, lebt allerdings von seiner Ehefrau und von seiner Familie getrennt. Im Jahre 1978 erwarb die Beklagte um S 675.000 das (verbücherte) Alleineigentum an einem Kleinwohnhaus in Saalfelden.
In der vorliegenden Klage behauptet der Kläger, der Erwerb der vorgenannten Liegenschaft beruhe auf einer Übereinkunft der Streitteile zur Realisierung ihrer angeblich schon länger vorher gehegten Absicht, gemeinsam ein Landhäuschen zu erwerben: Es sei vereinbart worden, daß sich die Beklagte um den Erwerbsvorgang und um die Aus- und Umbauarbeiten kümmere und daß der Kläger nach dem Verhältnis seiner wirtschaftlichen Aufwendungen Miteigentümer werden sollte. Der Kläger habe der Beklagten im Laufe mehrerer Jahre S 1,181.932,41 zu diesem Zwecke übergeben. Nunmehr sei ihm bekannt geworden, daß sich die Beklagte als Alleineigentümerin habe verbüchern lassen. Auf Grund der Bucheinsicht wisse er zwar den Kaufpreis der Liegenschaft, nicht aber, mit welchem Kostenaufwand Aus- und Umbauarbeiten vorgenommen worden seien. Da der Kläger der Beklagten jedoch auch dafür den angeführten Betrag zugezählt habe, müsse sie hierüber Rechnung legen. Er habe zwei Drittel aller Aufwendungen finanziert und gemäß den getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf Miteigentum in diesem Verhältnis. Demgemäß stelle er das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, darüber Rechnung zu legen, welche Beträge sie von ihm seit 1. Jänner 1976 zum Zwecke des Liegenschaftserwerbes und in der Folge getätigter Aufwendungen für die Liegenschaft *****, erhalten habe, wie diese Beträge verwendet worden seien und in welchem Verhältnis diese Beträge zu den eigenen finanziellen Aufwendungen der Beklagten stünden. Sie sei ferner schuldig, diese Rechnungslegung zu beurkunden und zu beeiden. Weiters habe die Beklagte ihre Einwilligung zu erklären, daß ob der erwähnten Liegenschaft das Eigentumsrecht zu 2/3 für den Kläger einverleibt werden könne; als Eventualbegehren werde die Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Beträge von S 1,181.939,41 sA geltend gemacht; für diesen Fall gelte eine angemessene Verzinsung von 7 % als stillschweigend zugrundegelegt. Der Rückforderungsanspruch bestehe schon deswegen, weil die Beklagte jetzt die Absicht des gemeinsamen Erwerbes bestreite.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Obschon sie mit dem Kläger von 1973 bis 1986 engstens und intim befreundet gewesen sei, habe zwischen ihnen nie eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Es werde nicht bestritten, daß sie der Kläger, um sich ihre Gunst zu erhalten, mit finanziellen Zuwendungen bedacht habe. Dabei habe es sich aber um Geschenke gehandelt und es sei nie von einer Rückzahlung oder Gegenleistung, ebensowenig von einer gemeinsamen Absicht, dieses Haus gemeinsam zu erwerben, die Rede gewesen. Die Beklagte habe das gegenständliche Objekt gemeinsam mit ihrer Mutter ausfindig gemacht und für sich allein zu kaufen beabsichtigt, um dort wissenschaftlich arbeiten und Urlaube machen zu können. Als der Kläger hievon erfuhr, habe er sich spontan bereit erklärt, sie zu unterstützen. Ihr Alleineigentum sei damit jedoch von ihm nicht in Zweifel gezogen worden; vielmehr habe der Kläger von sich aus erklärt, daß er durch seine Geldzuwendungen keinen Eigentumsanspruch begründen wolle. Daran ändere auch nichts, daß der Kläger auf einem Konto der Beklagten bei der R*****, über welches der Erwerb und die Renovierung des Hauses abgewickelt wurden, zeichnungsbefugt gewesen sei. Der Anspruch auf Rechnungslegung scheitere auch daran, daß es an jeglicher Vereinbarung einer derartigen Rechtspflicht mangle. Bezüglich des Eventualbegehrens fehle jeder Hinweis, worauf sich dieser Anspruch stütze.
Das Erstgericht wies die Haupt- und das Eventualklagebegehren ab.
Es traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beklagte hat gemeinsam mit ihrer Mutter das Häuschen in Saalfelden besichtigt und dann den Kaufentschluß gefaßt. Ihre Mutter trug dazu finanziell und unter der Bedingung bei, daß die Beklagte alleine "angeschrieben" werde. Als der Kläger vom beabsichtigten Hauskauf erfuhr, erklärte er sich unter Hinweis auf seine innige Beziehung zur Beklagten spontan bereit, ihr zu helfen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Streitteile wurde eine Vereinbarung, das Haus gemeinsam zu erwerben, nicht getroffen. Auch von einer gemeinsamen Nutzung des Hauses war nicht die Rede, und es ist auch nicht erwiesen, daß der Kläger jemals bei der Leistung einer finanziellen Unterstützung eine geldwerte Gegenleistung verlangt hätte. Er war wohl bei einer oder mehreren Besichtigungen der Liegenschaft vor dem Ankauf dabei; der Verkäufer verhandelte und einigte sich jedoch ausschließlich mit der Beklagten und es war zwischen den Streitteilen vor dem Verkäufer niemals davon die Rede, daß der Kläger "angeschrieben" werden sollte. Ohne finanzielle Hilfe des Klägers hätte die Beklagte freilich das Haus nicht erwerben können. Der "finanziellen Abwicklung der Unterstützung des Klägers" diente ein Konto der Beklagten bei der R*****, für das der Kläger zeichnungsberechtigt war. Unstrittig ist, daß die Beklagte zwischen 16. und 28. Juli 1976 vom Kläger in vier unterschiedlich hohen Teilbeträgen insgesamt S 408.750 auf dieses Konto erhalten und für den Ankauf des Hauses verwendet hat.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht noch zusätzlich an: Der Kläger habe von der Suche der Beklagten nach einem Häuschen in Bachwinkel gar nichts gewußt. Er besitze selbst ein ähnliches Anwesen in der Nähe von Gerlos und sei ein vermögender Mann: er besitze zwei Eigentumswohnungen in Salzburg, ein Haus in Königsleiten, eine Wohnung in Wien, eine Wohnung in Stuttgart, ein Haus in Reutlingen und eine Wohnung in Südfrankreich. Bei all diesen Liegenschaften bzw. Wohnungen sei er als Eigentümer im Grundbuch einverleibt und habe somit auch Erfahrungen im Liegenschaftserwerb. Einem Mann von seinem Format und seinen Vermögensverhältnissen wäre es offenbar schwer gefallen, den Erwerb eines Landhäuschens durch seine um 35 Jahre jüngere Geliebte einfach zu ignorieren, er habe sich offenbar auf Grund seines Liebesverhältnisses zur Beklagten moralisch verpflichtet gefühlt, ihr finanziell beizustehen. Die Klageführung sei wohl eine Reaktion auf die Beendigung dieses Liebesverhältnisses durch die Beklagte.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der gemeinsame Erwerb der Liegenschaft sei zwischen den Streitteilen weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung einer Erwerbsgesellschaft der Parteien vor, weil weder ein gemeinsamer Zweck noch partnerschaftliche Mitwirkungsbefugnisse erwiesen seien; damit fehle dem Hauptbegehren jede materiellrechtliche Grundlage. Auch das eventualiter erhobene Rückforderungsbegehren sei nicht berechtigt. Nach Auffassung des Gerichtes handle es sich bei den Geldzuwendungen des Klägers um Geschenke an die Beklagte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:
Das Vorbringen des Klägers indiziere primär eine Prüfung des behaupteten Sachverhaltes nach § 825 ABGB, weil gar nicht vorgebracht worden sei, daß mit dem Erwerb der Liegenschaft ein gemeinsamer Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB hätte verfolgt werden sollen. Eine reine Rechtsgemeinschaft könne auch durch Vertrag begründet werden. Der Wille, an einer Sache Miteigentum zu begründen, könne nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern auch stillschweigend aus dem Verhalten der Vertragsteile erschlossen werden. Die gemeinsame Anschaffung einer Sache könne dabei einer der Rechtsgründe sein, durch die Miteigentum begründet werden könne. Allerdings sei damit dem Eigentumserwerb noch nicht Genüge getan, weil dazu als Modus bei beweglichen Sachen auch noch die Übergabe und bei Liegenschaften die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sei. Die Vereinbarung einer schlichten Rechtsgemeinschaft bezüglich einer Liegenschaft müsse daher auch zum Gegenstand haben, daß bücherliches Eigentum begründet werde. Während die Übergabe beweglicher Sachen auch konkludent, etwa durch gemeinsamen Gebrauch, erfolgen könne, sei dies bei der Intabulierung undenkbar. Ein konkludenter Eigentumserwerb an einer unbeweglichen Sache sei nicht möglich. Eine ausdrückliche Zusage der Beklagten, daß zugunsten des Klägers bücherliche Rechte begründet werden, habe der Kläger selbst gar nicht behauptet, sondern nur allgemein einen "gemeinsamen Erwerb". Das Erstgericht habe dazu festgestellt, daß eine Vereinbarung darüber nicht zustandegekommen sei. Der Kläger bestreite nun gar nicht, daß darüber ausdrücklich keine Absprache stattgefunden habe, er behaupte im Berufungsverfahren nur mehr, daß eine diesbezügliche Vereinbarung schlüssig zustandegekommen sei. Abgesehen von der rechtlichen Unerheblichkeit einer schlüssigen Vereinbarung könne aber auch weder daraus, daß der Kläger den Ankauf der Liegenschaft mitfinanziert habe noch daß er auf jenem Konto, über das der Kauf abgewickelt wurde, zeichnungsbefugt gewesen sei, noch aus seiner beratenden Funktion beim Kauf und letztlich auch nicht aus der späteren Innehabung eines Schlüssels für das Haus der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte ihm die Einräumung bücherlicher Eigentumsrechte versprochen habe. Weder das Vorbringen des Klägers noch der festgestellte Sachverhalt und auch nicht jener, den er als erwiesen anstrebe, seien daher geeignet, seinem Begehren auf Einverleibung des Eigentums auf Grund einer schlichten Rechtsgemeinschaft zum Erfolg zu verhelfen. Damit entfalle auch die Grundlage für das Rechnungslegungsbegehren. Von einer bloßen Rechtsgemeinschaft unterscheide sich die Erwerbsgesellschaft im wesentlichen durch einen gemeinsamen Erwerbszweck. Während sich die Rechtsgemeinschaft auf die Verwaltung und Benutzung der gemeinsamen Sache beschränke, sei eine Gesellschaft auf eine wirtschaftliche Ausnutzung angelegt und erfordere die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Dazu gehöre nicht nur die Vereinigung von Mühen oder Sachen zu einem gemeinschaftlichen Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB, sondern auch die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte und einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation. Ein Vorbringen in diesem Sinne habe der Kläger nicht erstattet und das Beweisverfahren habe dafür auch gar keinen Hinweis ergeben. Somit bestehe kein Grund, von der erstrichterlichen Feststellung abzuweichen, daß eine Vereinbarung über eine gemeinsame Nutzung des Hauses nicht erwiesen sei. Konkludent sei eine Erwerbsgesellschaft nicht zustandegekommen, weil das gemeinsame Vorgehen nur die Finanzierung betroffen habe. Die Zeichnungsberechtigung des Klägers auf dem Konto der Beklagten alleine bewirke noch nicht, daß dadurch ein Gesellschaftsverhältnis begründet würde, zumal der Kläger gar nicht vorgebracht habe, seine Befugnis auch ausgenützt und mit dem dort deponierten Geld im gemeinsamen Interesse gewirtschaftet zu haben. Vielmehr habe er zwar - in nicht unbeträchtlichem Ausmaß - dieses Konto gespeist, darüber verfügt habe jedoch ausschließlich die Beklagte; die Eigenmacht, mit der sie über auch die vom Kläger zugewendeten Geldbeträge verfügt habe, ergebe sich schon aus dem Klagevorbringen, demzufolge dem Kläger nicht bekannt sei, mit welchem Kostenaufwand die Beklagte Arbeiten auf der Liegenschaft vorgenommen habe. Er gebe damit selbst zu, in den Willensbildungsprozeß betreffend die Um- und Ausgestaltung des Hauses nicht eingebunden gewesen zu sein. Mangels eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens könne daher keine Rede davon sein, daß die Streitteile zum Erwerb und zum Ausbau des Anwesens in S***** auch nur konkludent eine Gesellschaft geschlossen hätten. Es bleibe einzig und allein die Tatsache, daß der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung gestellt habe, damit diese das Häuschen habe erwerben und renovieren können. Daraus allein lasse sich jedoch weder das Rechnungslegungsbegehren noch das Einverleibungsbegehren rechtfertigen. Die vom Kläger hilfsweise erhobenen Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis oder einer Bereicherung oder einer nützlichen Verwendung seien denkbar jedoch nicht zu prüfen, weil der Kläger vor dem Erstgericht niemals Tatsachen behauptet habe, die einem solchen Rechtsanspruch als Grundlagen dienen könnten. Im Verfahren erster Instanz sei weder von einem Darlehen die Rede gewesen noch konkret zu einem der vom Gesetz gewährten Bereicherungsansprüche (§§ 1435, 1431 ABGB) ein Vorbringen erstattet worden. Dazu habe sich der Kläger selbst dann nicht veranlaßt gesehen, als ihn die Beklagte in der Klagebeantwortung sogar ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, daß Angaben über die Grundlage seines behaupteten Eventualanspruches fehlten. Für das Erstgericht habe kein Anlaß bestanden, diesen Umstand gemäß § 182 ZPO nochmals zu erörtern. Selbst wenn dem Erstgericht aber ein Verstoß gegen seine Anleitungspflicht vorzuwerfen sei, könne ein solcher Verfahrensmangel vom Berufungsgericht nur auf Grund einer Rüge in der Berufung aufgegriffen werden. Mangels einer solchen bestehe für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Erstgericht einen allfälligen Verfahrensmangel zum Vorwurf zu machen. Das Eventualbegehren sei vom Erstgericht daher schon deswegen zu Recht abgewiesen worden, weil das diesbezügliche Vorbringen so mangelhaft erscheine, daß aus ihm eine Verurteilung der Beklagten nicht abgeleitet werden könne.Das Vorbringen des Klägers indiziere primär eine Prüfung des behaupteten Sachverhaltes nach Paragraph 825, ABGB, weil gar nicht vorgebracht worden sei, daß mit dem Erwerb der Liegenschaft ein gemeinsamer Nutzen im Sinne des Paragraph 1175, ABGB hätte verfolgt werden sollen. Eine reine Rechtsgemeinschaft könne auch durch Vertrag begründet werden. Der Wille, an einer Sache Miteigentum zu begründen, könne nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern auch stillschweigend aus dem Verhalten der Vertragsteile erschlossen werden. Die gemeinsame Anschaffung einer Sache könne dabei einer der Rechtsgründe sein, durch die Miteigentum begründet werden könne. Allerdings sei damit dem Eigentumserwerb noch nicht Genüge getan, weil dazu als Modus bei beweglichen Sachen auch noch die Übergabe und bei Liegenschaften die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sei. Die Vereinbarung einer schlichten Rechtsgemeinschaft bezüglich einer Liegenschaft müsse daher auch zum Gegenstand haben, daß bücherliches Eigentum begründet werde. Während die Übergabe beweglicher Sachen auch konkludent, etwa durch gemeinsamen Gebrauch, erfolgen könne, sei dies bei der Intabulierung undenkbar. Ein konkludenter Eigentumserwerb an einer unbeweglichen Sache sei nicht möglich. Eine ausdrückliche Zusage der Beklagten, daß zugunsten des Klägers bücherliche Rechte begründet werden, habe der Kläger selbst gar nicht behauptet, sondern nur allgemein einen "gemeinsamen Erwerb". Das Erstgericht habe dazu festgestellt, daß eine Vereinbarung darüber nicht zustandegekommen sei. Der Kläger bestreite nun gar nicht, daß darüber ausdrücklich keine Absprache stattgefunden habe, er behaupte im Berufungsverfahren nur mehr, daß eine diesbezügliche Vereinbarung schlüssig zustandegekommen sei. Abgesehen von der rechtlichen Unerheblichkeit einer schlüssigen Vereinbarung könne aber auch weder daraus, daß der Kläger den Ankauf der Liegenschaft mitfinanziert habe noch daß er auf jenem Konto, über das der Kauf abgewickelt wurde, zeichnungsbefugt gewesen sei, noch aus seiner beratenden Funktion beim Kauf und letztlich auch nicht aus der späteren Innehabung eines Schlüssels für das Haus der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte ihm die Einräumung bücherlicher Eigentumsrechte versprochen habe. Weder das Vorbringen des Klägers noch der festgestellte Sachverhalt und auch nicht jener, den er als erwiesen anstrebe, seien daher geeignet, seinem Begehren auf Einverleibung des Eigentums auf Grund einer schlichten Rechtsgemeinschaft zum Erfolg zu verhelfen. Damit entfalle auch die Grundlage für das Rechnungslegungsbegehren. Von einer bloßen Rechtsgemeinschaft unterscheide sich die Erwerbsgesellschaft im wesentlichen durch einen gemeinsamen Erwerbszweck. Während sich die Rechtsgemeinschaft auf die Verwaltung und Benutzung der gemeinsamen Sache beschränke, sei eine Gesellschaft auf eine wirtschaftliche Ausnutzung angelegt und erfordere die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Dazu gehöre nicht nur die Vereinigung von Mühen oder Sachen zu einem gemeinschaftlichen Nutzen im Sinne des Paragraph 1175, ABGB, sondern auch die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte und einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation. Ein Vorbringen in diesem Sinne habe der Kläger nicht erstattet und das Beweisverfahren habe dafür auch gar keinen Hinweis ergeben. Somit bestehe kein Grund, von der erstrichterlichen Feststellung abzuweichen, daß eine Vereinbarung über eine gemeinsame Nutzung des Hauses nicht erwiesen sei. Konkludent sei eine Erwerbsgesellschaft nicht zustandegekommen, weil das gemeinsame Vorgehen nur die Finanzierung betroffen habe. Die Zeichnungsberechtigung des Klägers auf dem Konto der Beklagten alleine bewirke noch nicht, daß dadurch ein Gesellschaftsverhältnis begründet würde, zumal der Kläger gar nicht vorgebracht habe, seine Befugnis auch ausgenützt und mit dem dort deponierten Geld im gemeinsamen Interesse gewirtschaftet zu haben. Vielmehr habe er zwar - in nicht unbeträchtlichem Ausmaß - dieses Konto gespeist, darüber verfügt habe jedoch ausschließlich die Beklagte; die Eigenmacht, mit der sie über auch die vom Kläger zugewendeten Geldbeträge verfügt habe, ergebe sich schon aus dem Klagevorbringen, demzufolge dem Kläger nicht bekannt sei, mit welchem Kostenaufwand die Beklagte Arbeiten auf der Liegenschaft vorgenommen habe. Er gebe damit selbst zu, in den Willensbildungsprozeß betreffend die Um- und Ausgestaltung des Hauses nicht eingebunden gewesen zu sein. Mangels eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens könne daher keine Rede davon sein, daß die Streitteile zum Erwerb und zum Ausbau des Anwesens in S***** auch nur konkludent eine Gesellschaft geschlossen hätten. Es bleibe einzig und allein die Tatsache, daß der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung gestellt habe, damit diese das Häuschen habe erwerben und renovieren können. Daraus allein lasse sich jedoch weder das Rechnungslegungsbegehren noch das Einverleibungsbegehren rechtfertigen. Die vom Kläger hilfsweise erhobenen Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis oder einer Bereicherung oder einer nützlichen Verwendung seien denkbar jedoch nicht zu prüfen, weil der Kläger vor dem Erstgericht niemals Tatsachen behauptet habe, die einem solchen Rechtsanspruch als Grundlagen dienen könnten. Im Verfahren erster Instanz sei weder von einem Darlehen die Rede gewesen noch konkret zu einem der vom Gesetz gewährten Bereicherungsansprüche (Paragraphen 1435, 1431, ABGB) ein Vorbringen erstattet worden. Dazu habe sich der Kläger selbst dann nicht veranlaßt gesehen, als ihn die Beklagte in der Klagebeantwortung sogar ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, daß Angaben über die Grundlage seines behaupteten Eventualanspruches fehlten. Für das Erstgericht habe kein Anlaß bestanden, diesen Umstand gemäß Paragraph 182, ZPO nochmals zu erörtern. Selbst wenn dem Erstgericht aber ein Verstoß gegen seine Anleitungspflicht vorzuwerfen sei, könne ein solcher Verfahrensmangel vom Berufungsgericht nur auf Grund einer Rüge in der Berufung aufgegriffen werden. Mangels einer solchen bestehe für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Erstgericht einen allfälligen Verfahrensmangel zum Vorwurf zu machen. Das Eventualbegehren sei vom Erstgericht daher schon deswegen zu Recht abgewiesen worden, weil das diesbezügliche Vorbringen so mangelhaft erscheine, daß aus ihm eine Verurteilung der Beklagten nicht abgeleitet werden könne.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Kläger eine auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagehaupt- oder dem Eventualbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Kläger eine auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagehaupt- oder dem Eventualbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionswerber bekämpft die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die bücherliche Eintragung des Miteigentums erscheine im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 ABGB selbst eine diesbezüglich schlüssige Vereinbarung rechtlich von vornherein unerheblich. Es könne im Sinne des § 863 ABGB selbstverständlich auch eine stillschweigende Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen getroffen werden; sie sei hier von ihm auch behauptet worden und ergebe sich aus den Tatsachenfeststellungen. Der Kläger habe "die Liegenschaft zum überwiegenden Teil finanziert", sei an den Vorverhandlungen beteiligt und auf dem "Abwicklungskonto" zeichnungsberechtigt gewesen, habe auf dieses Konto Geldbeträge eingezahlt und die Liegenschaft später auch benutzt. Dazu komme die jahrelange Lebensbeziehung zwischen den Streitteilen. Im übrigen könne gerade im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen oder -ähnlichen Verhältnissen durchaus "außerbücherliches Eigentum" entstehen. Das Begehren auf bücherliche Eintragung des Miteigentums an der gemeinsam erworbenen Liegenschaft sei daher schon unter diesen Gesichtspunkten, aber auch im Sinne der §§ 1175 ff ABGB, gerechtfertigt. Ein Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne ebenfalls konkludent geschlossen werden. Nicht nur die Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen, sondern auch die eines ideellen Zweckes ohne Gewinnabsicht könne Gegenstand der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sein. Im vorliegenden Falle habe der Kläger zum Liegenschaftserwerb maßgebend finanziell beigetragen, die Liegenschaft sodann auch genutzt und laufend zu den Betriebs- und Investitionskosten beigetragen. Hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens habe der Kläger das konkrete Vorbringen erstattet, indem er vorgebracht habe, daß erst das von ihm beigebrachte Kapital den Ankauf der Liegenschaft ermöglicht habe und ihm "infolgedessen ein Anrecht am Eigentum zustehe, zumindest aber die Rückzahlung der hingegebenen Beträge". Im Hinblick auf dieses Vorbringen seien auch die überschießenden erstgerichtlichen Feststellungen zu berücksichtigen. Rechtsgründe habe der Kläger nicht vorbringen müssen, er habe sich auf keinen Rechtsgrund festgelegt. Jedenfalls sei es der Beklagten oblegen, zu behaupten und zu beweisen, warum sie zur Zurückbehaltung des Geldes berechtigt sei.Der Revisionswerber bekämpft die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die bücherliche Eintragung des Miteigentums erscheine im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 431, ABGB selbst eine diesbezüglich schlüssige Vereinbarung rechtlich von vornherein unerheblich. Es könne im Sinne des Paragraph 863, ABGB selbstverständlich auch eine stillschweigende Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen getroffen werden; sie sei hier von ihm auch behauptet worden und ergebe sich aus den Tatsachenfeststellungen. Der Kläger habe "die Liegenschaft zum überwiegenden Teil finanziert", sei an den Vorverhandlungen beteiligt und auf dem "Abwicklungskonto" zeichnungsberechtigt gewesen, habe auf dieses Konto Geldbeträge eingezahlt und die Liegenschaft später auch benutzt. Dazu komme die jahrelange Lebensbeziehung zwischen den Streitteilen. Im übrigen könne gerade im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen oder -ähnlichen Verhältnissen durchaus "außerbücherliches Eigentum" entstehen. Das Begehren auf bücherliche Eintragung des Miteigentums an der gemeinsam erworbenen Liegenschaft sei daher schon unter diesen Gesichtspunkten, aber auch im Sinne der Paragraphen 1175, ff ABGB, gerechtfertigt. Ein Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne ebenfalls konkludent geschlossen werden. Nicht nur die Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen, sondern auch die eines ideellen Zweckes ohne Gewinnabsicht könne Gegenstand der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sein. Im vorliegenden Falle habe der Kläger zum Liegenschaftserwerb maßgebend finanziell beigetragen, die Liegenschaft sodann auch genutzt und laufend zu den Betriebs- und Investitionskosten beigetragen. Hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens habe der Kläger das konkrete Vorbringen erstattet, indem er vorgebracht habe, daß erst das von ihm beigebrachte Kapital den Ankauf der Liegenschaft ermöglicht habe und ihm "infolgedessen ein Anrecht am Eigentum zustehe, zumindest aber die Rückzahlung der hingegebenen Beträge". Im Hinblick auf dieses Vorbringen seien auch die überschießenden erstgerichtlichen Feststellungen zu berücksichtigen. Rechtsgründe habe der Kläger nicht vorbringen müssen, er habe sich auf keinen Rechtsgrund festgelegt. Jedenfalls sei es der Beklagten oblegen, zu behaupten und zu beweisen, warum sie zur Zurückbehaltung des Geldes berechtigt sei.