Rechtssatz RS0014343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014343
Geschäftszahl
1Ob260/72; 1Ob52/74; 5Ob69/74; 1Ob105/75; 7Ob506/76; 6Ob692/76; 7Ob718/80; 7Ob505/82; 6Ob515/82 (6Ob516/82); 5Ob15/82; 7Ob672/85; 8Ob560/90; 1Ob209/05z; 10Ob53/18v
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des § 863 ABGB zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte ) zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 74 ). Aus der Unterfertigung der von der Arbeitsgemeinschaft der Architekten erstellten Baupläne und deren Einreichung mit dem Bauansuchen kann schon deshalb nicht auf eine schlüssige Auftragserteilung geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Pläne bereits erstellt waren, eine Auftragserteilung daher schon begrifflich nicht mehr in Betracht kommen konnte.Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des Paragraph 863, ABGB zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte ) zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 74 ). Aus der Unterfertigung der von der Arbeitsgemeinschaft der Architekten erstellten Baupläne und deren Einreichung mit dem Bauansuchen kann schon deshalb nicht auf eine schlüssige Auftragserteilung geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Pläne bereits erstellt waren, eine Auftragserteilung daher schon begrifflich nicht mehr in Betracht kommen konnte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 260/72
Entscheidungstext OGH 06.12.1972 1 Ob 260/72
- 1 Ob 52/74
Entscheidungstext OGH 10.04.1974 1 Ob 52/74
- 5 Ob 69/74
Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 69/74
nur: Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des § 863 ABGB
zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte )
zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und
Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem
inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt
rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang 2. Auflage
IV/1, 74 ). (T1)
- 1 Ob 105/75
Entscheidungstext OGH 25.06.1976 1 Ob 105/75
nur T1; Veröff: EvBl 1976/62 S 124 = JBl 1976,641 = SZ 48/75
- 7 Ob 506/76
Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 506/76
nur T1
- 6 Ob 692/76
Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 692/76
Auch; nur T1
- 7 Ob 718/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 718/80
Vgl; nur T1
- 7 Ob 505/82
Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 505/82
nur T1; Veröff: MietSlg 34228(6)
- 6 Ob 515/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 515/82
nur T1; Beisatz: Nach objektiven Maßstab ist auch zu entscheiden, ob
ein Verhalten überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung bildet.
(T2)
- 5 Ob 15/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 15/82
nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenter Eintritt in einen Bauvertrag über
Eigentumswohnungen. (T3)
- 7 Ob 672/85
Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 672/85
Auch; nur T1
- 8 Ob 560/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 Ob 560/90
Auch; Beisatz: Hier: Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem
Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent erschlossen werden. (T4)
- 1 Ob 209/05z
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 209/05z
nur T1; Beisatz: Demgemäß ist für die Annahme einer Auftragserteilung nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens des Erklärenden entscheidend, sondern nur, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung von einer Auftragserteilung ausgehen durfte und auch tatsächlich ausging. (T5)
- 10 Ob 53/18v
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 53/18v
Auch, Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014343
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19721206_OGH0002_0010OB00260_7200000_001