Wenngleich der Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (Zechner in Konecny/Fasching², IV/1 § 502 Rz 89 mwN), haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen bei der Annahme, es liege keine schlüssige Auftragserteilung vor, den bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum überschritten, sodass die daraus resultierende Fehlbeurteilung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf:Wenngleich der Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (Zechner in Konecny/Fasching², IV/1 Paragraph 502, Rz 89 mwN), haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen bei der Annahme, es liege keine schlüssige Auftragserteilung vor, den bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum überschritten, sodass die daraus resultierende Fehlbeurteilung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf:
Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (RIS-Justiz RS0014160; 8 Ob 29/03b). Maßgeblich ist, ob der Erklärungsempfänger einen rechtsgeschäftlichen Willen erschließen durfte und erschlossen hat (RIS-Justiz RS0014158, insb 7 Ob 692/86, 7 Ob 57/98b; Bollenberger in KBB, ABGB, § 863 Rz 3 mwN). Demgemäß ist für die Annahme einer Auftragserteilung nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens des Erstbeklagten entscheidend, sondern nur, ob der Kläger bzw dessen Sohn bei sorgfältiger Deutung von einer Auftragserteilung ausgehen durften und auch tatsächlich ausgingen (1 Ob 137/03h = JBl 2004, 243). Ohne Bedeutung ist demnach, ob der Erstbeklagte einen Auftrag zur Sanierung des Ölschadens nicht erteilen wollte und welche Gründe dafür maßgeblich waren (etwa weil er annahm, es sei eine Haftung der Verkäuferin der Liegenschaft gegeben und der Schaden sei durch deren Versicherung gedeckt). Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ist vom Empfängerhorizont des Klägers aus im Verhalten des Erstbeklagten zweifellos eine Auftragserteilung zu erblicken:Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (RIS-Justiz RS0014160; 8 Ob 29/03b). Maßgeblich ist, ob der Erklärungsempfänger einen rechtsgeschäftlichen Willen erschließen durfte und erschlossen hat (RIS-Justiz RS0014158, insb 7 Ob 692/86, 7 Ob 57/98b; Bollenberger in KBB, ABGB, Paragraph 863, Rz 3 mwN). Demgemäß ist für die Annahme einer Auftragserteilung nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens des Erstbeklagten entscheidend, sondern nur, ob der Kläger bzw dessen Sohn bei sorgfältiger Deutung von einer Auftragserteilung ausgehen durften und auch tatsächlich ausgingen (1 Ob 137/03h = JBl 2004, 243). Ohne Bedeutung ist demnach, ob der Erstbeklagte einen Auftrag zur Sanierung des Ölschadens nicht erteilen wollte und welche Gründe dafür maßgeblich waren (etwa weil er annahm, es sei eine Haftung der Verkäuferin der Liegenschaft gegeben und der Schaden sei durch deren Versicherung gedeckt). Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ist vom Empfängerhorizont des Klägers aus im Verhalten des Erstbeklagten zweifellos eine Auftragserteilung zu erblicken:
Nach den Feststellungen informierte der Sohn des Klägers den Erstbeklagten bereits am 17. 11. 2000 von den entdeckten Kontaminationen. Diese beiden legten „die weitere Vorgehensweise" fest, insbesondere sollte der Kläger ihm überlassene geeignete Maßnahmen zur Feststellung von Art und Ausmaß der Verunreinigungen setzen. Am 30. 11. 2000 wies der von der Versicherung beauftragte Sachverständige auch den Erstbeklagten darauf hin, dass das verseuchte Erdreich entsorgt werden müsse. Als am selben Tag ein Beamter der Wasserrechtsbehörde einen Lokalaugenschein abhielt, an dem auch der Erstbeklagte teilnahm, waren bereits Entsorgungsmaßnahmen, die Beschäftigte des Klägers durchführten, im Gange. Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft - der selbst keinen Anlass sah, Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG anzuordnen, weil er annahm, dem Kläger sei „ein diesbezüglicher Auftrag" bereits erteilt worden - „vereinbarte" bei diesem Lokalaugenschein mit dem Sohn des Klägers und dem Erstbeklagten als weitere Vorgehensweise, die Entsorgung solle vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden. Bedenkt man, dass der Kläger bereits mit der Durchführung anderer Arbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten betraut war und dass der Erstbeklagte bei einem weiteren Lokalaugenschein am 7. 12. 2000 den - für ihn nutzbringenden - Fortgang der Arbeiten zur Kenntnis nahm, ohne der entfalteten Tätigkeit zu widersprechen, dann ist das Verhalten des Erstbeklagten nach der Verkehrssitte nicht anders zu verstehen, als dass er dem Kläger (schlüssig) den Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen erteilte. Dieser konnte - gemessen an der Verkehrsauffassung - nach Treu und Glauben das Verhalten des Erstbeklagten nur dahin interpretieren, dass die Auftragserteilung dessen Willen entspricht. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte erfuhr, dass die Versicherung dem Kläger (noch) keinen schriftlichen Auftrag erteilt hatte, wäre er ansonsten verhalten gewesen, klarzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht im Auftrag der Beklagten tätig sei.Nach den Feststellungen informierte der Sohn des Klägers den Erstbeklagten bereits am 17. 11. 2000 von den entdeckten Kontaminationen. Diese beiden legten „die weitere Vorgehensweise" fest, insbesondere sollte der Kläger ihm überlassene geeignete Maßnahmen zur Feststellung von Art und Ausmaß der Verunreinigungen setzen. Am 30. 11. 2000 wies der von der Versicherung beauftragte Sachverständige auch den Erstbeklagten darauf hin, dass das verseuchte Erdreich entsorgt werden müsse. Als am selben Tag ein Beamter der Wasserrechtsbehörde einen Lokalaugenschein abhielt, an dem auch der Erstbeklagte teilnahm, waren bereits Entsorgungsmaßnahmen, die Beschäftigte des Klägers durchführten, im Gange. Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft - der selbst keinen Anlass sah, Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzuordnen, weil er annahm, dem Kläger sei „ein diesbezüglicher Auftrag" bereits erteilt worden - „vereinbarte" bei diesem Lokalaugenschein mit dem Sohn des Klägers und dem Erstbeklagten als weitere Vorgehensweise, die Entsorgung solle vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden. Bedenkt man, dass der Kläger bereits mit der Durchführung anderer Arbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten betraut war und dass der Erstbeklagte bei einem weiteren Lokalaugenschein am 7. 12. 2000 den - für ihn nutzbringenden - Fortgang der Arbeiten zur Kenntnis nahm, ohne der entfalteten Tätigkeit zu widersprechen, dann ist das Verhalten des Erstbeklagten nach der Verkehrssitte nicht anders zu verstehen, als dass er dem Kläger (schlüssig) den Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen erteilte. Dieser konnte - gemessen an der Verkehrsauffassung - nach Treu und Glauben das Verhalten des Erstbeklagten nur dahin interpretieren, dass die Auftragserteilung dessen Willen entspricht. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte erfuhr, dass die Versicherung dem Kläger (noch) keinen schriftlichen Auftrag erteilt hatte, wäre er ansonsten verhalten gewesen, klarzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht im Auftrag der Beklagten tätig sei.
Die auch auf Grund der Aussage des Klägers getroffene Feststellung, die Beklagten hätten ihm keinen Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen erteilt, ist (einschränkend) so zu verstehen, dass es zu keiner ausdrücklichen Auftragserteilung gekommen ist; nur deren Fehlen war dem Kläger bzw dessen Sohn bewusst.
Dem Vorbringen, der Erstbeklagte hätte auch deshalb keine Veranlassung zur Auftragserteilung gehabt, da dem Zweit- und Drittnebenintervenienten bescheidmäßig die Beseitigung des Schadens aufgetragen worden sei, ist ergänzend entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Abhaltung der beiden Lokalaugenscheine noch längst nicht ergangen war, sondern erst am 21. 12. 2000 erstellt wurde.
Zusammenfassend ist das Verhalten des Erstbeklagten als rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinn einer - rechtlich zu beurteilenden - (stillschweigenden) Auftragserteilung zu werten.
Die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass das Holzhandelsunternehmen der Beklagten von diesen gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, alle Entscheidungen gemeinsam getroffen, Verträge grundsätzlich aber nur von einem der beiden Beklagten unterschrieben wurden (siehe hiezu nur die Aussage des Erstbeklagten in der Verhandlungstagsatzung vom 24. 9. 2002).
Schon aus diesen Gründen erweist sich die Revision des Klägers als berechtigt, sodass die sonst geltend gemachten Haftungsgründe keiner rechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dahin abzuändern, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.