Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Spittal/Drau mit den Häusern E*****straße 8-22. Aufgrund des Bescheides des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 8.11.1976 wurde dem Beklagten (einem Bundesheersoldaten) - rückwirkend ab 1.8.1975 eine Naturalwohnung im Haus E*****straße 18 zur Benützung überlassen. Mit Mietvertrag vom 30.12.1986/7.1.1987 mietete der Beklagte von der Klägerin ab 1.1.1987 diese Wohnung einschließlich eines offenen Balkons, eines Dachbodenraumes und zweier Kellerräume an. Ein eigener PKW-Abstellplatz wurde weder im vorgenannten Bescheid noch im Mietvertrag erwähnt bzw zugewiesen. Der Beklagte hat seit 1975 seine Fahrzeuge auf dem Grundstück *****, das zur erwähnten EZ ***** gehört, ebenso wie andere Wohnungsinhaber der Wohnanlage abgestellt, weil Mitte der Sechzigerjahre den Wohnungsinhabern der erwähnten Häuser von der Bundesgebäudeverwaltung (im folgenden BGV), welcher die Verwaltung der Liegenschaft EZ ***** obliegt, die Empfehlung erteilt worden ist, ihre Fahrzeuge auf dem "nunmehr strittigen Teil" der Liegenschaft abzustellen. Dies geschah, um zu verhindern, daß die Fahrzeuge unmittelbar bei den Häusern geparkt wurden, was die BGV nicht duldete. Von den Wohnungsinhabern wurde weder vor noch nach Asphaltierung der strittigen Fläche im Jahr 1983 ein extra ausgewiesenes Benützungsentgelt abverlangt, noch wurde ihnen jemals mitgeteilt, daß die Benützung der Fläche lediglich bis auf jederzeitigen Widerruf durch die Klägerin gestattet sei. Die BGV brachte namens der Klägerin 1982 einen Erlaß des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 24.5.1972 am sogenannten schwarzen Brett der Häusern E*****straße 8-22 an, aus dem hervorging, daß die Kraftfahrzeuge der Wohnungsinhaber nur auf den hiefür von der zuständigen Gebäudeverwaltung bezeichneten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden dürfen und ein Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliche Bewilligung auf bundeseigenen Grundstücken verboten ist. Erstmals im Februar 1994 wurde den Wohnungsinhabern mitgeteilt, daß die Klägerin beabsichtige, gebührenpflichtige Parkplätze auf der Liegenschaft einzurichten und sie daher die Wohnungsinhaber auffordere, entweder einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen oder in Zukunft das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin zu unterlassen. Die Wohnungsinhaber, so auch der Beklagte, schlossen keinen Mietvertrag ab und stellten ihre Fahrzeuge nach wie vor auf der strittigen Fläche ab.
Die Klägerin begehrt, dem Beklagten aufzutragen, das Abstellen seines Fahrzeuges auf der gegenständlichen Fläche zu unterlassen. Diese Teilfläche sei von den Wohnungsinhabern in der Vergangenheit unentgeltlich und ohne entsprechende Vereinbarung benützt worden. Im Februar 1994 habe die Bundesgebäudeverwaltung den Wohnungsinhabern mitgeteilt, daß dort die Errichtung bzw Markierung von gebührenpflichtigen Kfz-Abstellplätzen geplant sei. Die Benützer der Abstellflächen seien in der Folge nicht bereit gewesen, entsprechende Mietverträge dafür zu unterfertigen. Sie seien schriftlich aufgefordert worden, die strittige Fläche ab September 1994 nicht mehr zu benützen. Selbst wenn zwischen den Streitteilen eine konkludente Vereinbarung über die Abstellerlaubnis zustandegekommen wäre, könne diese nur auf eine prekaristische Überlassung ausgerichtet gewesen sein, welche von der Klägerin jederzeit einseitig widerrufen werden könne. Da sich an der Benützung der Teilfläche vor und nach Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten nichts geändert habe, könne auch nicht eine konkludente Erweiterung der eingeräumten Mietrechte an der Wohnung stattgefunden haben. Überdies sei dem Beklagten gemäß § 2 ABGB sowohl zum Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung, als auch der Abschluß des Mietvertrages bekannt gewesen, daß die unentgeltliche Nutzung der streitgegenständlichen Fläche aufgrund der einschlägigen bundesfinanzgesetzlichen Regelungen nur gegen jederzeitigen Widerruf zulässig sei.Die Klägerin begehrt, dem Beklagten aufzutragen, das Abstellen seines Fahrzeuges auf der gegenständlichen Fläche zu unterlassen. Diese Teilfläche sei von den Wohnungsinhabern in der Vergangenheit unentgeltlich und ohne entsprechende Vereinbarung benützt worden. Im Februar 1994 habe die Bundesgebäudeverwaltung den Wohnungsinhabern mitgeteilt, daß dort die Errichtung bzw Markierung von gebührenpflichtigen Kfz-Abstellplätzen geplant sei. Die Benützer der Abstellflächen seien in der Folge nicht bereit gewesen, entsprechende Mietverträge dafür zu unterfertigen. Sie seien schriftlich aufgefordert worden, die strittige Fläche ab September 1994 nicht mehr zu benützen. Selbst wenn zwischen den Streitteilen eine konkludente Vereinbarung über die Abstellerlaubnis zustandegekommen wäre, könne diese nur auf eine prekaristische Überlassung ausgerichtet gewesen sein, welche von der Klägerin jederzeit einseitig widerrufen werden könne. Da sich an der Benützung der Teilfläche vor und nach Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten nichts geändert habe, könne auch nicht eine konkludente Erweiterung der eingeräumten Mietrechte an der Wohnung stattgefunden haben. Überdies sei dem Beklagten gemäß Paragraph 2, ABGB sowohl zum Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung, als auch der Abschluß des Mietvertrages bekannt gewesen, daß die unentgeltliche Nutzung der streitgegenständlichen Fläche aufgrund der einschlägigen bundesfinanzgesetzlichen Regelungen nur gegen jederzeitigen Widerruf zulässig sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er habe die Abstellfläche - so wie viele andere Mieter und Naturalwohnungsberechtigte - mit Wissen und Willen der Klägerin - jahrelang benützt, weshalb nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine konkludente Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung dieser Grundstücksfläche vorliege. Die Klägerin hätte spätestens 1987 anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages darauf hinweisen müssen, daß die Überlassung der PKW-Abstellfläche nur prekaristisch erfolge. Daß der Mietvertrag keine diesbezügliche Regelung enthalte, gehe zu Lasten der Klägerin als Vertragsverfasserin. Nachdem sie der Nutzung nach Mietvertragsabschluß nicht widersprochen habe, sei das Klagebegehren rechts- und sittenwidrig bzw schikanös.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe die Abstellfläche seit 1975 unentgeltlich und mit Wissen und Willen der Klägerin benützt. Die BGV habe den Wohnungsinhabern sogar ausdrücklich die strittige Fläche als Abstellplatz für die PKWs zugewiesen, ohne jemals auf die jederzeitige Widerruflichkeit dieser Überlassung hinzuweisen. Der Klägerin sei der von ihr zu erbringende Nachweis, daß lediglich eine Bittleihe vorliege, nicht gelungen, vielmehr sei davon auszugehen gewesen, daß eine konkludente Erweiterung des Mietvertrages erfolgt sei, wodurch dem Beklagten die Benützung der Fläche zumindest für die Dauer des Mietverhältnisses gestattet worden sei. Wegen der Entgeltlichkeit des Mietvertrags liege kein Prekarium vor.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Gestatte der Eigentümer einer Liegenschaft dem Mieter oder sonstigen Wohnungsberechtigten unentgeltlich und ohne ausdrückliche Fixierung der Dauer der Gebrauchsüberlassung das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Liegenschaftsteil, ohne sich den jederzeitigen Widerruf vorbehalten zu haben, sei anzunehmen, daß der Liegenschaftseigentümer die Dauer der Abstellerlaubnis mit jener für die Benützung der Wohnung abgegrenzt habe. Auch juristische Personen könnten sich durch konkludente Handlungen verpflichten, vorausgesetzt, daß das Verhalten durch das zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen befugte Organ der juristischen Person gesetzt werde. Eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (§ 1029 ABGB) setze ein Verhalten des Machtgebers voraus, woraus der Dritte nach den Regeln des redlichen Verkehrs auf eine Bevollmächtigung des Vertreters schließen könne. Entscheidend sei hiebei nicht, daß sich der Dritte auf den äußeren Tatbestand verlassen habe, sondern nur, daß er sich bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durfte. Eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes komme auch bei juristischen Personen öffentlichen Rechts in Betracht, wenn der äußere Tatbestand, aus dem sich der Geschäftswille ergebe, von dem zur Vertretung befugten Organ gesetzt worden sei. Ob die Vertretungsbefugnis des Organs durch die Satzung mit Wirkung für Dritte beschränkt wurde oder ob nur eine grundsätzlich nicht beachtliche Differenz zwischen rechtlichem Können und Dürfen vorliege, richte sich im Einzelfall danach, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern vereinige. Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden sei, könne sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt worden sei. Im vorliegenden Fall sei eine konkludente Vereinbarung über die unentgeltliche Überlassung einer Fläche zum Abstellen eines PKWs für die Dauer der Benützung der Wohnung durch den Beklagten zustandegekommen. Dem Hinweis der Klägerin, daß dem Beklagten bekannt war oder bekannt gewesen sein mußte, daß die Bundesgebäudeverwaltung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften unbewegliche Sachen grundsätzlich nur prekaristisch überlassen dürfe, komme keine Bedeutung zu. Auch aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 24.5.1972 könne nicht auf einem mangelnden Bindungswillen der BGV geschlossen werden, weil diese die jeweiligen Wohnungsinhaber ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß deren Fahrzeuge nur auf der strittigen Fläche abgestellt werden dürften. Es stehe zwar unzweifelhaft fest, daß im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit dem Beklagten das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) bereits gehörig kundgemacht und auch schon wirksam geworden sei und somit damals auch schon die zitierte Ermächtigung des Finanzministers gemäß § 64 Abs 1 leg cit, aus welcher abzuleiten sei, daß die Überlassung der Nutzung unbeweglichen Bundesvermögens nur entgeltlich oder auf jederzeitigen Widerruf (= prekaristisch) in Betracht komme, in Geltung gewesen sei; nach Meinung des Berufungsgerichtes handle es sich dabei aber nur um eine Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Verwaltung, welche sich - ebenso wie die vorher jeweils jährlich erlassenen Bundesfinanzgesetze - nicht an die Rechtsunterworfenen gerichtet habe. Die Klägerin habe also durch das ihr zurechenbare Verhalten der zuständigen Beamten der BGV, welche dem Beklagten und den anderen Wohnungsinhabern die genannte Fläche als Abstellplatz für ihre Fahrzeuge ausdrücklich zugewiesen habe, auch dem Beklagten gegenüber schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß diese Fläche für die Dauer seiner Wohnungsnahme im Haus E*****straße 18 leihweise mitüberlassen werde. Daß damit zugleich die Ermächtigung nach § 64 Abs 1 Z 3 BHG überschritten wurde, könne dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Gestatte der Eigentümer einer Liegenschaft dem Mieter oder sonstigen Wohnungsberechtigten unentgeltlich und ohne ausdrückliche Fixierung der Dauer der Gebrauchsüberlassung das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Liegenschaftsteil, ohne sich den jederzeitigen Widerruf vorbehalten zu haben, sei anzunehmen, daß der Liegenschaftseigentümer die Dauer der Abstellerlaubnis mit jener für die Benützung der Wohnung abgegrenzt habe. Auch juristische Personen könnten sich durch konkludente Handlungen verpflichten, vorausgesetzt, daß das Verhalten durch das zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen befugte Organ der juristischen Person gesetzt werde. Eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (Paragraph 1029, ABGB) setze ein Verhalten des Machtgebers voraus, woraus der Dritte nach den Regeln des redlichen Verkehrs auf eine Bevollmächtigung des Vertreters schließen könne. Entscheidend sei hiebei nicht, daß sich der Dritte auf den äußeren Tatbestand verlassen habe, sondern nur, daß er sich bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durfte. Eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes komme auch bei juristischen Personen öffentlichen Rechts in Betracht, wenn der äußere Tatbestand, aus dem sich der Geschäftswille ergebe, von dem zur Vertretung befugten Organ gesetzt worden sei. Ob die Vertretungsbefugnis des Organs durch die Satzung mit Wirkung für Dritte beschränkt wurde oder ob nur eine grundsätzlich nicht beachtliche Differenz zwischen rechtlichem Können und Dürfen vorliege, richte sich im Einzelfall danach, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern vereinige. Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden sei, könne sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt worden sei. Im vorliegenden Fall sei eine konkludente Vereinbarung über die unentgeltliche Überlassung einer Fläche zum Abstellen eines PKWs für die Dauer der Benützung der Wohnung durch den Beklagten zustandegekommen. Dem Hinweis der Klägerin, daß dem Beklagten bekannt war oder bekannt gewesen sein mußte, daß die Bundesgebäudeverwaltung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften unbewegliche Sachen grundsätzlich nur prekaristisch überlassen dürfe, komme keine Bedeutung zu. Auch aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 24.5.1972 könne nicht auf einem mangelnden Bindungswillen der BGV geschlossen werden, weil diese die jeweiligen Wohnungsinhaber ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß deren Fahrzeuge nur auf der strittigen Fläche abgestellt werden dürften. Es stehe zwar unzweifelhaft fest, daß im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit dem Beklagten das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) bereits gehörig kundgemacht und auch schon wirksam geworden sei und somit damals auch schon die zitierte Ermächtigung des Finanzministers gemäß Paragraph 64, Absatz eins, leg cit, aus welcher abzuleiten sei, daß die Überlassung der Nutzung unbeweglichen Bundesvermögens nur entgeltlich oder auf jederzeitigen Widerruf (= prekaristisch) in Betracht komme, in Geltung gewesen sei; nach Meinung des Berufungsgerichtes handle es sich dabei aber nur um eine Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Verwaltung, welche sich - ebenso wie die vorher jeweils jährlich erlassenen Bundesfinanzgesetze - nicht an die Rechtsunterworfenen gerichtet habe. Die Klägerin habe also durch das ihr zurechenbare Verhalten der zuständigen Beamten der BGV, welche dem Beklagten und den anderen Wohnungsinhabern die genannte Fläche als Abstellplatz für ihre Fahrzeuge ausdrücklich zugewiesen habe, auch dem Beklagten gegenüber schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß diese Fläche für die Dauer seiner Wohnungsnahme im Haus E*****straße 18 leihweise mitüberlassen werde. Daß damit zugleich die Ermächtigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, BHG überschritten wurde, könne dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.