Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte, daß das Berufungsgericht weder ein Sachverständigengutachten über die Angemessenheit des Preises für das Mixgerät eingeholt, noch das Verfahren durch die Parteienvernehmung ergänzt habe. Darin liegt jedoch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Was zunächst die unterlassene Parteienvernehmung anlangt, so hat der Beklagte im Vorbringen zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gar nicht gerügt, daß in der Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Erstgericht ein Verfahrensmangel gelegen sei. Lediglich in den Berufungsanträgen wird auch die Vernehmung der Parteien beantragt, wobei aus der Formulierung nicht klar hervorgeht, ob die Parteienvernehmung ebenso wie das Sachverständigengutachten über die Angemessenheit des für das Mixgerät geleisteten Entgelts beantragt wurde. In keiner Weise wurde aber ausgeführt, welche Feststellungen auf Grund der Parteienvernehmung hätten getroffen werden können. Damit war der Berufungsgrund hinsichtlich der Parteienvernehmung nicht gesetzmäßig ausgeführt. In erster Instanz wurde vom Beklagten die Parteienvernehmung auch nur zu seinen ursprünglichen Einwendungen, es sei eine ausdrückliche Vereinbarung über die Änderung des Vertrages zustandegekommen, beantragt. Zu seiner „Zusammenfassung des Standpunktes der beklagten Partei“ hat sich der Beklagte aber nur auf ein Sachverständigengutachten berufen. Schließlich ist aber der Beklagte trotz ausgewiesener Ladung nach vorherigem Beweisbeschluß zur Parteienvernehmung unentschuldigt nicht erschienen, sodaß das Erstgericht mit Recht von seiner Vernehmung Abstand genommen hat und dies auch nicht mit Erfolg in der Berufung gerügt werden konnte. Die unterlassene Parteienvernehmung begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Was aber den Sachverständigenbeweis anlangt, so wurde der Sachverständige darüber beantragt, welchen Wert der Mixapparat gehabt habe. Eine solche Feststellung wäre aber nur dann erforderlich gewesen, wenn zumindest eine konkludente Abänderung des ursprünglichen Vertrages anzunehmen wäre. Da jedoch in der Einstellung der Belieferung des Beklagten mit Grundstoffen – wie noch zur Rechtsrüge ausgeführt werden wird – keine konkludente Zustimmung der Klägerin zum Abänderungsvorschlag des Beklagten erblickt werden kann, war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
Die Untergerichte haben den Sachverhalt aber auch rechtlich richtig beurteilt.
Daß es zu einer ausdrücklichen Abänderung des Vertrages gekommen wäre, behauptet der Beklagte gar nicht mehr. Er steht vielmehr auf den Standpunkt, daß die Klägerin durch die auf seine Bitte um Umwandlung des Vertrages erfolgte Einstellung der Grundstofflieferungen schlüssig zu erkennen gegeben habe, daß sie mit dem Vorschlag des Beklagten einverstanden sei.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Dafür, ob eine schlüssige Willenserklärung vorliegt, ist nicht die innere Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche maßgebend (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 74; Koziol-Welser-Grundriß3 I 68 f.; MietSlg. 24.079, 24.080; EvBl 1976/62 S. 124 u.a.). Es ist jedoch bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Deshalb bestimmt das Gesetz, daß eine konkludente Handlung nur angenommen werden darf, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (Koziol-Welser, a.a.O. 67; MietSlg 24.078 u.a.).
Im vorliegenden Fall hat nun der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen der Klägerin vorgeschlagen, in Hinkunft keinen Grundstoff mehr zu liefern, sondern lediglich das Mixgerät in Rechnung zu stellen. Daraufhin hat die Klägerin die Lieferung des Grundstoffes eingestellt, jedoch keine Rechnung gelegt. Berücksichtigt man, daß in jenem Zeitpunkt der Beklagte unbestrittenermaßen (vgl. Berufung des Beklagten ON. 12 S. 49 d.A.) mit seinen Zahlungen in Rückstand war, dann kann die Einstellung der weiteren Lieferungen nach Treu und Glauben nicht zweifelsfrei so verstanden werden, daß die Klägerin damit dem Vorschlag des Beklagten zugestimmt hätte. Dazu kommt aber noch, daß sie dem Beklagten keine Rechnung über das Mixgerät ausstellte, obgleich der Beklagte dies vorgeschlagen hatte und ihm der Preis des Gerätes nicht bekannt war. Auch dies spricht eindeutig dafür, daß die Einstellung der weiteren Belieferung mit Grundstoffen nicht als Zustimmung zum Vorschlag des Beklagten verstanden werden konnte. Die Untergerichte haben daher mit Recht eine Zustimmung der Klägerin durch schlüssige Handlungen verneint. Daß aber die Klägerin überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, Grundstoff zu liefern, wurde von den Unterinstanzen ausdrücklich verneint, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsrüge nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen.Im vorliegenden Fall hat nun der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen der Klägerin vorgeschlagen, in Hinkunft keinen Grundstoff mehr zu liefern, sondern lediglich das Mixgerät in Rechnung zu stellen. Daraufhin hat die Klägerin die Lieferung des Grundstoffes eingestellt, jedoch keine Rechnung gelegt. Berücksichtigt man, daß in jenem Zeitpunkt der Beklagte unbestrittenermaßen vergleiche Berufung des Beklagten ON. 12 S. 49 d.A.) mit seinen Zahlungen in Rückstand war, dann kann die Einstellung der weiteren Lieferungen nach Treu und Glauben nicht zweifelsfrei so verstanden werden, daß die Klägerin damit dem Vorschlag des Beklagten zugestimmt hätte. Dazu kommt aber noch, daß sie dem Beklagten keine Rechnung über das Mixgerät ausstellte, obgleich der Beklagte dies vorgeschlagen hatte und ihm der Preis des Gerätes nicht bekannt war. Auch dies spricht eindeutig dafür, daß die Einstellung der weiteren Belieferung mit Grundstoffen nicht als Zustimmung zum Vorschlag des Beklagten verstanden werden konnte. Die Untergerichte haben daher mit Recht eine Zustimmung der Klägerin durch schlüssige Handlungen verneint. Daß aber die Klägerin überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, Grundstoff zu liefern, wurde von den Unterinstanzen ausdrücklich verneint, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsrüge nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Was schließlich die Frage der Zug-um-Zug-Leistung anlangt, so hat der Beklagte in erster Instanz keinen auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung abzielenden Antrag gestellt, da er auf dem Standpunkt stand, der Vertrag sei abgeändert worden. Von Amts wegen ist jedoch die Zug-um-Zug-Leistung nicht zu berücksichtigen (JB1 1975, 262; EvBl 1974/141 S. 299; JBl 1973, 616 u.v.a.).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.