Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG N*****, aus der ein 789 m2 großer Teil abgespalten und als neues Grundstück mit der Nr.***** in die EZ ***** des Grundbuches ***** N***** beim Bezirksgericht F***** eingetragen wurde.
Die am 30.12.1966 geborene Christine F*****, die Tochter der Kläger, lernte im Jahr 1984 oder 1985 den Beklagten kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein, welcher der am 26.2.1986 geborene Roland F***** entstammt. Nach der Geburt des Kindes lebten Christine F***** und der Beklagte etwa 3 Jahre lang zusammen, und zwar bei ihren Eltern in A***** 1 bei N*****. Während der Lebensgemeinschaft zwischen Christine F***** und dem Beklagten wurde zwar von einer Heirat zwischen ihnen gesprochen, es gab jedoch keine konkreten Pläne hierüber. Eine (förmliche) Verlobung zwischen dem Beklagten und Christine F***** fand nicht statt. Christine F***** hat ihren Eltern gegenüber auch nie geäußert, daß sie den Beklagten heiraten werde.
Mit Notariatsakt vom 26.4.1988 (ein Nachtrag vom 29.4.1988 betrifft lediglich Probleme der Mitübertragung von Dienstbarkeiten) schenkten die Kläger die Liegenschaft EZ ***** je zur Hälfte ihrer Tochter Christine F***** und dem Beklagten. In diesem Vertrag ist der Beklagte als Verlobter der Christine F***** bzw. als künftiger Schwiegersohn der Kläger bezeichnet. Christine F***** und der Beklagte haben diese Schenkung angenommen. Für Zwecke des Finanzamtes wurde im Notariatsakt festgehalten, daß die Schenkung seitens der Kläger an ihre Tochter zur Abgeltung der Heiratsgutansprüche erfolgt. Christine F***** und der Beklagte räumten sich wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Letztlich erklärten die Kläger im Notariatsakt, darauf zu verzichten, die Schenkung aus irgendeinem Grund anzufechten oder zu widerrufen.
Nach Übergabe der Liegenschaft begann der Beklagte ein Einfamilienhaus zu errichten, das im Dezember 1989 noch nicht fertiggestellt war. Ungefähr im Oktober oder November 1989 lernte Christine F***** einen anderen Mann kennen. Sie löste daraufhin ihre Lebensgemeinschaft zum Beklagten, wobei der Hauptgrund darin lag, daß sie einen neuen Freund hatte. Sowohl die Kläger als auch der Beklagte befürchteten damals, daß der neue Freund Christine F***** deren Liegenschaftshälfte wegnehmen könnte.
Mit Notariatsakt vom 4.12.1989 übertrug Christine F***** ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG N***** an den Beklagten. Dabei erklärte sie ausdrücklich, an einer Ehe bzw. Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr interessiert zu sein. Als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte übernahm der Beklagte ein noch mit S 61.500 s.A. aushaftendes Bauspardarlehen. Den auf das Vertragsobjekt entfallenden Schenkungsanteil nahm der Beklagte rechtsverbindlich an. Bei der Vertragserrichtung wurde Christine F***** eine ausführliche Tatsachen- und Rechtsbelehrung über die Auswirkungen und die Tagweite des abzuschließenden Vertrages erteilt, wobei Christine F***** erklärte, sich dessen vollkommen bewußt zu sein.
Bei den Besprechungen über die Schenkung der Liegenschaftshälfte der Christine F***** an den Beklagten waren auch die Kläger anwesend. Die Besprechung beim Notar wurde vom Beklagten und dem Zweitkläger durchgeführt. Christine F***** kam zur Unterzeichnung des Notariatsaktes, wobei ihr der Vertrag vorgelesen und auch erklärt wurde. Der Vertrag wurde verbüchert, sodaß der Beklagte nunmehr Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG N***** ist.
Am 30.9.1991 schrieben die Kläger dem Beklagten über ihren Anwalt und erklärten, den Schenkungsvertrag vom 26.4.1988 samt Nachtrag vom 29.4.1988 zu widerrufen. Sie begründeten den Schenkungswiderruf damit, daß die ins Auge gefaßte Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten ohne ihr Verschulden nicht zustandegekommen sei. Damit liege der im § 1247 ABGB normierte Widerrufsgrund vor; sie würden die Schenkung aber auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anfechten.Am 30.9.1991 schrieben die Kläger dem Beklagten über ihren Anwalt und erklärten, den Schenkungsvertrag vom 26.4.1988 samt Nachtrag vom 29.4.1988 zu widerrufen. Sie begründeten den Schenkungswiderruf damit, daß die ins Auge gefaßte Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten ohne ihr Verschulden nicht zustandegekommen sei. Damit liege der im Paragraph 1247, ABGB normierte Widerrufsgrund vor; sie würden die Schenkung aber auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anfechten.
Mit dem Hinweis auf ihr Schreiben vom 30.9.1991 (in der Klage wurde offenbar irrtümlich ein falsches Datum angegeben) begehren jetzt die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** N***** zu übergeben und einzuwilligen, daß ob dieser Liegenschaft - je zur Hälfte - ihr Eigentumsrecht einverleibt wird.
Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Daß im Schenkungsvertrag festgehalten wurde, es handle sich um das Heiratsgut der Tochter, sei nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Der Grund für die Schenkung an ihn sei gewesen, daß ihn die Kläger dazu bewegen wollten, nicht auf dem Anwesen seiner Eltern, sondern in ihrer Nähe zu bauen. Sie hätten auch ausdrücklich erklärt, die Schenkung weder zu widerrufen noch anzufechten. Als sich Christine F***** im November 1989 wegen der Beziehung zu einem anderen Mann von ihm trennte, hätten die Kläger auf sie eingewirkt, ihm auch ihre Liegenschaftshälfte zu schenken, um damit anzuerkennen, daß er sich das jetzt auf der Liegenschaft stehende Haus mühsam erwirtschaftete.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund der eingangs angeführten Feststellungen ab. Es meinte, daß ein Widerruf der Schenkung nach § 1247 ABGB nicht in Frage komme, weil eine Verlobung zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger gar nicht stattgefunden habe. Es liege aber auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Ein diesbezüglicher Motivirrtum der Kläger wäre - dem Fall des Widerrufs einer Schenkung nach Auflösung oder Scheidung einer Ehe vergleichbar - nur dann beachtlich, wenn den Beschenkten ein Verschulden am Scheitern der Ehe träfe. Da Christine F***** die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten auflöste, ein Verschulden des Beklagten dagegen nicht feststellbar sei, könne die Schenkung nicht angefochten werden. Die Kläger hätten sich nämlich das Verhalten ihrer Tochter zurechnen zu lassen. Auf die Problematik, daß ja der Beklagte eine Liegenschaftshälfte nicht von den Klägern, sondern von Christine F***** geschenkt erhielt, sei bei dieser Sachlage gar nicht mehr einzugehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund der eingangs angeführten Feststellungen ab. Es meinte, daß ein Widerruf der Schenkung nach Paragraph 1247, ABGB nicht in Frage komme, weil eine Verlobung zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger gar nicht stattgefunden habe. Es liege aber auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Ein diesbezüglicher Motivirrtum der Kläger wäre - dem Fall des Widerrufs einer Schenkung nach Auflösung oder Scheidung einer Ehe vergleichbar - nur dann beachtlich, wenn den Beschenkten ein Verschulden am Scheitern der Ehe träfe. Da Christine F***** die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten auflöste, ein Verschulden des Beklagten dagegen nicht feststellbar sei, könne die Schenkung nicht angefochten werden. Die Kläger hätten sich nämlich das Verhalten ihrer Tochter zurechnen zu lassen. Auf die Problematik, daß ja der Beklagte eine Liegenschaftshälfte nicht von den Klägern, sondern von Christine F***** geschenkt erhielt, sei bei dieser Sachlage gar nicht mehr einzugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei der Streitfall doch dem Tatbestand des § 1247 Satz 2 ABGB zu unterstellen. Ein Verlöbnis gemäß § 45 ABGB sei nämlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich (Brauneder in Schwimann, Rz 2 zu § 1247 ABGB). Auch wenn es zwischen dem Beklagten und Christine F***** keine konkreten Heiratspläne gab und auch keine ausdrückliche Verlobung stattfand, hätten die Kläger doch auf eine in absehbarer Zeit bevorstehende Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten bauen können. Letzterem hätte - wie dies auch im Notariatsakt vom 26.4.1988 zum Ausdruck kam - nach den konkreten Umständen völlig klar sein müssen, daß die Schenkung nur im Zusammenhang mit einer künftigen Eheschließung erfolgt. Immerhin habe eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Kind bestanden.Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei der Streitfall doch dem Tatbestand des Paragraph 1247, Satz 2 ABGB zu unterstellen. Ein Verlöbnis gemäß Paragraph 45, ABGB sei nämlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich (Brauneder in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1247, ABGB). Auch wenn es zwischen dem Beklagten und Christine F***** keine konkreten Heiratspläne gab und auch keine ausdrückliche Verlobung stattfand, hätten die Kläger doch auf eine in absehbarer Zeit bevorstehende Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten bauen können. Letzterem hätte - wie dies auch im Notariatsakt vom 26.4.1988 zum Ausdruck kam - nach den konkreten Umständen völlig klar sein müssen, daß die Schenkung nur im Zusammenhang mit einer künftigen Eheschließung erfolgt. Immerhin habe eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Kind bestanden.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei die grundlose Auflösung der Lebensgemeinschaft durch Christine F***** auch nicht den Klägern zuzurechnen. Nur ein eigenes Verschulden der Kläger würde ihrem Rückforderungsanspruch im Wege stehen. Der Heranziehung des § 901 ABGB bedürfe es nicht, da § 1247 Satz 2 ABGB einen speziellen Widerrufsgrund normiere. Dieser Widerrufsgrund läge an sich vor, weil die in Aussicht genommene Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger nicht zustandekam und nicht einmal behauptet wurde, letztere träfe ein Verschulden an dieser Entwicklung.Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei die grundlose Auflösung der Lebensgemeinschaft durch Christine F***** auch nicht den Klägern zuzurechnen. Nur ein eigenes Verschulden der Kläger würde ihrem Rückforderungsanspruch im Wege stehen. Der Heranziehung des Paragraph 901, ABGB bedürfe es nicht, da Paragraph 1247, Satz 2 ABGB einen speziellen Widerrufsgrund normiere. Dieser Widerrufsgrund läge an sich vor, weil die in Aussicht genommene Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger nicht zustandekam und nicht einmal behauptet wurde, letztere träfe ein Verschulden an dieser Entwicklung.
Nun sei allerdings von der unbekämpften Feststellung auszugehen, daß die Geschenkgeber darauf verzichtet haben, die Schenkung aus irgendeinem Grund anzufechten oder zu widerrufen.
Es sei gesicherte Lehre und Rechtsprechung, daß der Widerrufsverzicht dem Geschenkgeber nicht das Recht nimmt, bei Vorliegen der in § 947 ff ABGB normierten Tatbestände, also etwa wegen Dürftigkeit oder groben Undanks, die Schenkung zu widerrufen (SZ 49/75; SZ 21/158; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 948 ABGB). Darüber hinaus vertrete Scheffknecht (NZ 1958, 129 ff) die Auffassung, daß generell auf den Widerruf einer Schenkung nicht im voraus verzichtet werden könne. Diese Auffassung sei jedoch dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 1247 Satz 2 ABGB sehe einen eigenen Widerrufsgrund vor. Ein Verzicht auf dieses Recht sei zwar wie jedes unentgeltliche Geschäft einschränkend auszulegen (§ 915 ABGB); wenn jedoch in einem Vertrag, mit welchem eine Schenkung im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung erfolgt, ein Widerrufsverzicht abgegeben wird, könne dies nur bedeuten, daß auch für den Fall, daß die Ehe aus welchem Grund auch immer nicht zustandekommt, auf das an sich gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verzichtet wird. Die Widerrufsgründe des groben Undanks und der Bedürftigkeit blieben ohnedies gewahrt. Es wäre im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten, der in der Klagebeantwortung auf diese Vertragsklausel hinwies, Sache der Kläger gewesen, ein zweckdienliches Vorbringen zu erstatten, demzufolge der beurkundete Widerrufsverzicht im konkreten Fall gar nicht Vertragsinhalt wurde oder aus welchem Grund auch immer das Festhalten des Beklagten an dieser Klausel den guten Sitten widerspräche. Da dies nicht der Fall ist, sei ein ausdrücklicher Verzicht auf die Anfechtung des Schenkungsvertrages anzunehmen.Es sei gesicherte Lehre und Rechtsprechung, daß der Widerrufsverzicht dem Geschenkgeber nicht das Recht nimmt, bei Vorliegen der in Paragraph 947, ff ABGB normierten Tatbestände, also etwa wegen Dürftigkeit oder groben Undanks, die Schenkung zu widerrufen (SZ 49/75; SZ 21/158; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 948, ABGB). Darüber hinaus vertrete Scheffknecht (NZ 1958, 129 ff) die Auffassung, daß generell auf den Widerruf einer Schenkung nicht im voraus verzichtet werden könne. Diese Auffassung sei jedoch dem Gesetz nicht zu entnehmen. Paragraph 1247, Satz 2 ABGB sehe einen eigenen Widerrufsgrund vor. Ein Verzicht auf dieses Recht sei zwar wie jedes unentgeltliche Geschäft einschränkend auszulegen (Paragraph 915, ABGB); wenn jedoch in einem Vertrag, mit welchem eine Schenkung im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung erfolgt, ein Widerrufsverzicht abgegeben wird, könne dies nur bedeuten, daß auch für den Fall, daß die Ehe aus welchem Grund auch immer nicht zustandekommt, auf das an sich gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verzichtet wird. Die Widerrufsgründe des groben Undanks und der Bedürftigkeit blieben ohnedies gewahrt. Es wäre im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten, der in der Klagebeantwortung auf diese Vertragsklausel hinwies, Sache der Kläger gewesen, ein zweckdienliches Vorbringen zu erstatten, demzufolge der beurkundete Widerrufsverzicht im konkreten Fall gar nicht Vertragsinhalt wurde oder aus welchem Grund auch immer das Festhalten des Beklagten an dieser Klausel den guten Sitten widerspräche. Da dies nicht der Fall ist, sei ein ausdrücklicher Verzicht auf die Anfechtung des Schenkungsvertrages anzunehmen.
Darüber hinaus hätten die Kläger zumindest schlüssig auf die Anfechtung des Vertrages verzichtet.
Auszugehen sei dabei von der Feststellung des Erstgerichts, daß bei den Besprechungen über die Schenkung der Liegenschaftshälfte der Christine F***** an den Beklagten auch die Kläger anwesend waren und die Besprechung beim Notar zwischen dem Beklagten und dem Zweitkläger stattfand. Diese Feststellung komme der nie substantiiert bestrittenen Behauptung des Beklagten nahe, daß Christine F***** bei der Schenkung auf Weisung der Kläger handelte. Aus dem Mitwirken der Kläger an dieser Schenkung ergebe sich zumindest ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des Schenkungsvertrages. Treu und Glauben hätten erfordert, daß die Kläger im Fall eines beabsichtigten Widerrufs der Schenkung vom 26.4.1988 gegen die zweite Schenkung Einwendungen erheben. Das Erstgericht habe für diese Mitwirkung der Kläger am Schenkungsvertrag zwischen Christine F***** und dem Beklagten auch ein Motiv festgestellt, und zwar, daß die Kläger verhindern wollten, der neue Freund ihrer Tochter könne in den Besitz ihres Liegenschaftsanteils gelangen. Es widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben, nach Mitwirkung beim zweiten Schenkungsvertrag noch vom Recht auf Widerruf des ersten Gebrauch zu machen.
Letztlich komme noch der Feststellung Bedeutung zu, daß der Beklagte auf der Liegenschaft ein Haus errichtete.
Gegenstand der Schenkung sei nämlich ein unverbautes Grundstück gewesen. Durch den Bau des Hauses habe die Liegenschaft eine so wesentliche und tiefgreifende Änderung erfahren, daß die Nämlichkeit der Sache verlorengegangen sei. Der Sinn einer Schenkung liege darin, den Beschenkten zu bereichern. Daher dürfe der Beschenkte nach dem Widerruf der Schenkung auch nur den Vorteil aus der Bereicherung verlieren. Eine Zurückstellung dessen, was geschenkt wurde, sei jedoch im konkreten Fall nicht mehr möglich. Vorstellbar sei nur mehr eine Rückabwicklung im Sinn des § 1435 ABGB (SZ 44/192; JBl. 1973, 204), wofür im gegenständlichen Fall - zumal entsprechende Behauptungen des Beklagten vorliegen - nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen in Betracht käme. Dazu hätten sich die Kläger nicht konkret bereit erklärt.Gegenstand der Schenkung sei nämlich ein unverbautes Grundstück gewesen. Durch den Bau des Hauses habe die Liegenschaft eine so wesentliche und tiefgreifende Änderung erfahren, daß die Nämlichkeit der Sache verlorengegangen sei. Der Sinn einer Schenkung liege darin, den Beschenkten zu bereichern. Daher dürfe der Beschenkte nach dem Widerruf der Schenkung auch nur den Vorteil aus der Bereicherung verlieren. Eine Zurückstellung dessen, was geschenkt wurde, sei jedoch im konkreten Fall nicht mehr möglich. Vorstellbar sei nur mehr eine Rückabwicklung im Sinn des Paragraph 1435, ABGB (SZ 44/192; JBl. 1973, 204), wofür im gegenständlichen Fall - zumal entsprechende Behauptungen des Beklagten vorliegen - nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen in Betracht käme. Dazu hätten sich die Kläger nicht konkret bereit erklärt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage eines Widerrufsverzichtes bei einer Schenkung nach § 1247 Satz 2 ABGB eine Judikatur fehle. Der durch § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebotene Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes wurde vergessen; da dieser Wert jedoch im konkreten Fall ohnehin durch den aktenkundigen Einheitswert zwingend vorgegeben ist (§ 60 Abs 2 JN), konnte auf die Nachholung des Bewertungsausspruches verzichtet werden. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes beträgt demnach S 378.000,--.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage eines Widerrufsverzichtes bei einer Schenkung nach Paragraph 1247, Satz 2 ABGB eine Judikatur fehle. Der durch Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gebotene Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes wurde vergessen; da dieser Wert jedoch im konkreten Fall ohnehin durch den aktenkundigen Einheitswert zwingend vorgegeben ist (Paragraph 60, Absatz 2, JN), konnte auf die Nachholung des Bewertungsausspruches verzichtet werden. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes beträgt demnach S 378.000,--.
In der nunmehr vorliegenden Revision machen die Kläger im wesentlichen geltend, daß der im Notariatsakt vom 26.4.1988 erklärte Verzicht auf den Widerruf der Schenkung unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit hätten sie, wie sich allein schon aus der Geltendmachung des Widerrufs ergebe, auch zum Gegenstand ihres Prozeßvorbringens gemacht. Die Judikatur lasse einen Verzicht auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Widerrufsgründe, darunter jenen des § 1247 Satz 2 ABGB, im übrigen gar nicht zu. Den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Berufungsgericht überhaupt unbeachtet gelassen und in seiner Argumentation über die Treuwidrigkeit eines Schenkungswiderrufs nach vorbehaltsloser Zustimmung zur Übertragung des Hälfteanteils der Tochter an den Beklagten übersehen, daß die Kläger diesen Vertrag mißverstanden hätten. Schließlich könne die Errichtung eines Hauses auf der geschenkten Liegenschaft nicht als Argument gegen die Kläger verwendet werden, weil diese zu einem Wertausgleich (dessen Höhe erst ermittelt werden müßte) selbstverständlich bereit seien. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.In der nunmehr vorliegenden Revision machen die Kläger im wesentlichen geltend, daß der im Notariatsakt vom 26.4.1988 erklärte Verzicht auf den Widerruf der Schenkung unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit hätten sie, wie sich allein schon aus der Geltendmachung des Widerrufs ergebe, auch zum Gegenstand ihres Prozeßvorbringens gemacht. Die Judikatur lasse einen Verzicht auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Widerrufsgründe, darunter jenen des Paragraph 1247, Satz 2 ABGB, im übrigen gar nicht zu. Den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Berufungsgericht überhaupt unbeachtet gelassen und in seiner Argumentation über die Treuwidrigkeit eines Schenkungswiderrufs nach vorbehaltsloser Zustimmung zur Übertragung des Hälfteanteils der Tochter an den Beklagten übersehen, daß die Kläger diesen Vertrag mißverstanden hätten. Schließlich könne die Errichtung eines Hauses auf der geschenkten Liegenschaft nicht als Argument gegen die Kläger verwendet werden, weil diese zu einem Wertausgleich (dessen Höhe erst ermittelt werden müßte) selbstverständlich bereit seien. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.