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Rechtssatz RS0018870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018870

Geschäftszahl

5Ob551/93

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Rechtssatz

Ein Vorausverzicht auf den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bleibt wirkungslos (so schon 3 Ob 22/48); dies kann jedoch nicht auch auf den Widerrufsgrund enttäuschter Eheerwartungen bei Schenkungen an Verlobte übertragen werden. Der betreffende Widerrufsgrund übernimmt Wertungen, wie sie auch den gesetzlichen Möglichkeiten einer Vertragsaufhebung wegen Motivirrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugrundeliegen. Da es dem Geschenkgeber freisteht, die Zuwendung an Brautleute mit der Erwartung der Eheschließung konditional zu verknüpfen, sie aber auch - ohne diese Bedingung - aus einem anderen Beweggrund beschenken kann, stößt die Gültigkeit eines Widerrufsverzichts, der letzteres bewirkt, auf keine Bedenken. Dagegen ist der Widerrufsgrund des groben Undanks, dessen Tragweite sich kaum im voraus abschätzen läßt und der auch Elemente der Mißbilligung sittenwidrigen Verhaltens in sich schließt, von anderer rechtlicher Qualität.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 551/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 551/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018870

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00551_9300000_001