Rechtssatz RS0018870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018870
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Ein Vorausverzicht auf den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bleibt wirkungslos (so schon 3 Ob 22/48); dies kann jedoch nicht auch auf den Widerrufsgrund enttäuschter Eheerwartungen bei Schenkungen an Verlobte übertragen werden. Der betreffende Widerrufsgrund übernimmt Wertungen, wie sie auch den gesetzlichen Möglichkeiten einer Vertragsaufhebung wegen Motivirrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugrundeliegen. Da es dem Geschenkgeber freisteht, die Zuwendung an Brautleute mit der Erwartung der Eheschließung konditional zu verknüpfen, sie aber auch - ohne diese Bedingung - aus einem anderen Beweggrund beschenken kann, stößt die Gültigkeit eines Widerrufsverzichts, der letzteres bewirkt, auf keine Bedenken. Dagegen ist der Widerrufsgrund des groben Undanks, dessen Tragweite sich kaum im voraus abschätzen läßt und der auch Elemente der Mißbilligung sittenwidrigen Verhaltens in sich schließt, von anderer rechtlicher Qualität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018870
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00551_9300000_001