Rechtssatz RS0017432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017432
Geschäftszahl
3Ob532/79; 5Ob581/85; 6Ob44/02t
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
Bringt der Geschenkgeber seine allfällige Absicht, das Geschenk der Geschenknehmerin nur unter der Voraussetzung zu machen, daß die Lebensgemeinschaft mit ihr Bestand hat, oder daß es gar zu einer Eheschließung mit ihr kommt, nicht in erkennbarer Weise zu Ausdruck, dann fehlen sowohl für einen Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB wie auch für das Vorliegen eines beachtlichen Motivirrtums im Sinne § 901 ABGB die tatsächlichen Voraussetzungen.Bringt der Geschenkgeber seine allfällige Absicht, das Geschenk der Geschenknehmerin nur unter der Voraussetzung zu machen, daß die Lebensgemeinschaft mit ihr Bestand hat, oder daß es gar zu einer Eheschließung mit ihr kommt, nicht in erkennbarer Weise zu Ausdruck, dann fehlen sowohl für einen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB wie auch für das Vorliegen eines beachtlichen Motivirrtums im Sinne Paragraph 901, ABGB die tatsächlichen Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 532/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 532/79
Veröff: MietSlg 31270
- 5 Ob 581/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 5 Ob 581/85
Vgl; Beisatz: Es genügt, wenn die Erwartung des Leistenden dem Leistungsempfänger unzweifelhaft erkennbar war; unberücksichtigt bleiben nur einseitige, nicht erkennbare Motive und Zwecke der Leistung. (T1)
- 6 Ob 44/02t
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 44/02t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017432
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00532_7900000_001