Rechtssatz RS0019381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019381
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). So kann etwa eine eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden (so schon SZ 25/279).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 507/89
Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 507/89
Veröff: ÖBA 1989,741
- 7 Ob 62/04z
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 62/04z
nur: Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). (T1)
- 8 Ob 95/17d
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 95/17d
Auch; nur T1
- 4 Ob 6/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 6/24x
Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (§ 983 ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2)
Beisatz: Nur der Begriff „Vereinbarungsdarlehen“ ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein „Vereinbarungsdarlehen“ ist. (T3); nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019381
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0070OB00507_8900000_001