Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der vom Rekursgericht angesprochenen erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, soweit überblickbar, noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, der von ihr am 12. 1. 2006 zur Post gegebene Einspruch sei tatsächlich rechtzeitig erfolgt, wodurch gemäß § 249 Abs 1 erster Satz ZPO der Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft getreten sei. Eine Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles sei daher nicht eingetreten. Folge man der Ansicht des Rekursgerichtes, hätte die Beklagte, die rechtzeitig einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingebracht habe, aus der bloßen Tatsache, dass ein - wie sich nachträglich herausgestellt habe unrichtiger - Zurückweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, ihren Anspruch auf meritorische Erledigung der Sache verwirkt. Dies widerspreche zweifellos der gesetzgeberischen Intention, wonach der Zahlungsbefehl der einfachen und kostengünstigen Erlangung eines Titels für unbestrittene Forderungen dienen solle, bei Bestreitung jedoch einem ordentlichen Verfahren Platz machen und damit gänzlich gegenstandslos werden solle. Einzige Voraussetzung für die gänzliche Beseitigung des Zahlungsbefehles sei nach der ausdrücklichen Formulierung im Gesetz die rechtzeitige Erhebung des Einspruches. Die vom Rekursgericht für seine Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 9 Ob 191/98y sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil es in diesem Verfahren in erster Linie, um die - hier nicht relevante - Frage gegangen sei, ob auch auf den Rechtsbehelf des Einspruches der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels Anwendung finde.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der vom Rekursgericht angesprochenen erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, soweit überblickbar, noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, der von ihr am 12. 1. 2006 zur Post gegebene Einspruch sei tatsächlich rechtzeitig erfolgt, wodurch gemäß Paragraph 249, Absatz eins, erster Satz ZPO der Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft getreten sei. Eine Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles sei daher nicht eingetreten. Folge man der Ansicht des Rekursgerichtes, hätte die Beklagte, die rechtzeitig einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingebracht habe, aus der bloßen Tatsache, dass ein - wie sich nachträglich herausgestellt habe unrichtiger - Zurückweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, ihren Anspruch auf meritorische Erledigung der Sache verwirkt. Dies widerspreche zweifellos der gesetzgeberischen Intention, wonach der Zahlungsbefehl der einfachen und kostengünstigen Erlangung eines Titels für unbestrittene Forderungen dienen solle, bei Bestreitung jedoch einem ordentlichen Verfahren Platz machen und damit gänzlich gegenstandslos werden solle. Einzige Voraussetzung für die gänzliche Beseitigung des Zahlungsbefehles sei nach der ausdrücklichen Formulierung im Gesetz die rechtzeitige Erhebung des Einspruches. Die vom Rekursgericht für seine Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 9 Ob 191/98y sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil es in diesem Verfahren in erster Linie, um die - hier nicht relevante - Frage gegangen sei, ob auch auf den Rechtsbehelf des Einspruches der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels Anwendung finde.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der bedingte Zahlungsbefehl gemäß den §§ 244 ff ZPO ist seinem Wesen nach ein Beschluss (G. Kodek in Fasching/Konecny2 III § 246 Rz 1). Nach § 247 Abs 3 ZPO ist gegen die Erlassung des Zahlungsbefehles in der Hauptsache ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht zulässig. Lediglich die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten ist durch die Möglichkeit zur Erhebung des Einspruches ausreichend Rechnung getragen. Gemäß § 248 Abs 1 ZPO steht nämlich dem Beklagten gegen den Zahlungsbefehl der Einspruch zu, welcher den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss. Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt gemäß § 249 Abs 1 erster Satz ZPO der Zahlungsbefehl außer Kraft. Die rechtzeitige Einspruchserhebung durch eine dazu legitimierte Person hat somit zur Folge, dass der Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft tritt, ohne dass es einer Aufhebung durch das Gericht bedürfte (G. Kodek aaO § 249 Rz 1). Andererseits führt das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist ipso jure zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles, welche durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur mehr bestätigt wird. In diesem Fall stellt der Zahlungsbefehl eine abschließende Erledigung des Verfahrens dar, welcher urteilsgleiche Wirkungen zukommen (G. Kodek aaO § 246 Rz 1 f).Der bedingte Zahlungsbefehl gemäß den Paragraphen 244, ff ZPO ist seinem Wesen nach ein Beschluss (G. Kodek in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 246, Rz 1). Nach Paragraph 247, Absatz 3, ZPO ist gegen die Erlassung des Zahlungsbefehles in der Hauptsache ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht zulässig. Lediglich die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten ist durch die Möglichkeit zur Erhebung des Einspruches ausreichend Rechnung getragen. Gemäß Paragraph 248, Absatz eins, ZPO steht nämlich dem Beklagten gegen den Zahlungsbefehl der Einspruch zu, welcher den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss. Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt gemäß Paragraph 249, Absatz eins, erster Satz ZPO der Zahlungsbefehl außer Kraft. Die rechtzeitige Einspruchserhebung durch eine dazu legitimierte Person hat somit zur Folge, dass der Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft tritt, ohne dass es einer Aufhebung durch das Gericht bedürfte (G. Kodek aaO Paragraph 249, Rz 1). Andererseits führt das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist ipso jure zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles, welche durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur mehr bestätigt wird. In diesem Fall stellt der Zahlungsbefehl eine abschließende Erledigung des Verfahrens dar, welcher urteilsgleiche Wirkungen zukommen (G. Kodek aaO Paragraph 246, Rz 1 f).
Gemäß § 249 Abs 1 zweiter Satz ZPO sind verspätet erhobene Einsprüche ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Stellt sich die Verspätung oder sonstige Unzulässigkeit des Einspruchs erst später heraus, so kann die Zurückweisung auch nachträglich - auch erst durch das Rechtsmittelgericht - erfolgen (G. Kodek aaO § 249 Rz 13 mwN). Da, wie bereits ausgeführt, das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist ipso jure zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles führt, hat auch die Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist und nach Verstreichen der Leistungsfrist zu einem vollstreckbaren Exekutionstitel (§ 1 Z 3 EO) wird. Die Ursache dafür liegt darin, dass, wie ebenfalls bereits erwähnt, ein Zahlungsbefehl in der Hauptsache nicht mit einem (ordentlichen) Rechtsmittel sondern nur mit dem Rechtsbehelf des Einspruches bekämpft und damit außer Kraft gesetzt werden kann. Ein rechtskräftiger Beschluss, mit welchem ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen wurde, hat daher die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zur Folge.Gemäß Paragraph 249, Absatz eins, zweiter Satz ZPO sind verspätet erhobene Einsprüche ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Stellt sich die Verspätung oder sonstige Unzulässigkeit des Einspruchs erst später heraus, so kann die Zurückweisung auch nachträglich - auch erst durch das Rechtsmittelgericht - erfolgen (G. Kodek aaO Paragraph 249, Rz 13 mwN). Da, wie bereits ausgeführt, das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist ipso jure zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles führt, hat auch die Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist und nach Verstreichen der Leistungsfrist zu einem vollstreckbaren Exekutionstitel (Paragraph eins, Ziffer 3, EO) wird. Die Ursache dafür liegt darin, dass, wie ebenfalls bereits erwähnt, ein Zahlungsbefehl in der Hauptsache nicht mit einem (ordentlichen) Rechtsmittel sondern nur mit dem Rechtsbehelf des Einspruches bekämpft und damit außer Kraft gesetzt werden kann. Ein rechtskräftiger Beschluss, mit welchem ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen wurde, hat daher die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zur Folge.
Nichts anderes kann aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 9 Ob 191/98y ausgesprochen hat, für den auch hier vorliegenden Fall gelten, dass ein wirksam bzw rechtzeitig erhobener Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsbefehl Beschlusscharakter hat, sodass auch die Vorschriften über die Bindung an Beschlüsse anzuwenden sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 449 Rz 1 mwN). Nach § 425 Abs 2 ZPO ist das Gericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß prozessleitender Natur sind. Als Beschlüsse nicht bloß prozessleitender Natur sind die prozessbeendenden Beschlüsse, also solche, die über Sachanträge entscheiden oder die Klage zurückweisen, sowie die verfahrensgestaltenden Beschlüsse (Aufhebung- und Zurückverweisungsbeschlüsse der Rechtsmittelgerichte sowie Entscheidungen über Zwischenstreitigkeiten) anzusehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 425 Rz 3 mwN). Ein Beschluss, mit welchem ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen wird, stellt einen die Sache erledigenden Beschluss prozessualer Natur dar, weil damit auch festgestellt wird, dass mangels rechtzeitiger Erhebung des Rechtsbehelfes des Einspruches der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Mit einem rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluss im Sinne des § 249 Abs 1 zweiter Satz ZPO wird daher für die Parteien und Gerichte bindend festgestellt, dass gegen den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde und der Zahlungsbefehl daher in Rechtskraft erwachsen ist. An den rechtlichen Konsequenzen der Rechtskraft eines solchen Zurückweisungsbeschlusses ändert sich auch nichts, wenn sich später herausstellt, dass ein tatsächlich wirksam bzw rechtzeitig erhobener Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, da auch fehlerhafte Beschlüsse der Rechtskraft fähig sind, bei Unterlassung ihrer Anfechtung rechtskräftig werden und für das weitere Verfahren verbindlich sind (RIS-Justiz RS0041790). Der Beklagten stand es offen, seinerzeit gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 19. 1. 2006 Rekurs zu erheben. Infolge der inzwischen eingetretenen Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses kann somit die Frage, ob der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl von der Beklagten seinerzeit rechtzeitig erhoben wurde, auch nicht mehr im Wege eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO aufgerollt werden. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob 191/98y ausgesprochen, dass die (damalige) Revisionsrekurswerberin den Umstand, dass sie den erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung ihres jedenfalls wirksam erhobenen Einspruches nicht bekämpft hat, durch ihre nunmehr gestellten Anträge (auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles und auf dessen neuerliche Zustellung) nicht mehr korrigieren kann.Nichts anderes kann aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 9 Ob 191/98y ausgesprochen hat, für den auch hier vorliegenden Fall gelten, dass ein wirksam bzw rechtzeitig erhobener Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsbefehl Beschlusscharakter hat, sodass auch die Vorschriften über die Bindung an Beschlüsse anzuwenden sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 449, Rz 1 mwN). Nach Paragraph 425, Absatz 2, ZPO ist das Gericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß prozessleitender Natur sind. Als Beschlüsse nicht bloß prozessleitender Natur sind die prozessbeendenden Beschlüsse, also solche, die über Sachanträge entscheiden oder die Klage zurückweisen, sowie die verfahrensgestaltenden Beschlüsse (Aufhebung- und Zurückverweisungsbeschlüsse der Rechtsmittelgerichte sowie Entscheidungen über Zwischenstreitigkeiten) anzusehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 425, Rz 3 mwN). Ein Beschluss, mit welchem ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen wird, stellt einen die Sache erledigenden Beschluss prozessualer Natur dar, weil damit auch festgestellt wird, dass mangels rechtzeitiger Erhebung des Rechtsbehelfes des Einspruches der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Mit einem rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluss im Sinne des Paragraph 249, Absatz eins, zweiter Satz ZPO wird daher für die Parteien und Gerichte bindend festgestellt, dass gegen den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde und der Zahlungsbefehl daher in Rechtskraft erwachsen ist. An den rechtlichen Konsequenzen der Rechtskraft eines solchen Zurückweisungsbeschlusses ändert sich auch nichts, wenn sich später herausstellt, dass ein tatsächlich wirksam bzw rechtzeitig erhobener Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, da auch fehlerhafte Beschlüsse der Rechtskraft fähig sind, bei Unterlassung ihrer Anfechtung rechtskräftig werden und für das weitere Verfahren verbindlich sind (RIS-Justiz RS0041790). Der Beklagten stand es offen, seinerzeit gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 19. 1. 2006 Rekurs zu erheben. Infolge der inzwischen eingetretenen Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses kann somit die Frage, ob der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl von der Beklagten seinerzeit rechtzeitig erhoben wurde, auch nicht mehr im Wege eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgerollt werden. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob 191/98y ausgesprochen, dass die (damalige) Revisionsrekurswerberin den Umstand, dass sie den erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung ihres jedenfalls wirksam erhobenen Einspruches nicht bekämpft hat, durch ihre nunmehr gestellten Anträge (auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles und auf dessen neuerliche Zustellung) nicht mehr korrigieren kann.
Da sich somit die auf diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gestützte rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes auch im vorliegenden Fall als zutreffend erweist, musste der Revisionsrekurs der Beklagten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.