Begründung:
Die Minderjährigen sind die Kinder von R***** und D*****.
Mit einstweiliger Verfügung vom 28. 5. 2010 verpflichtete das Erstgericht den Vater, ab 19. 5. 2010 bis auf weiteres längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhaltsfestsetzungsantrag einen monatlichen Unterhalt von 105,40 EUR je Kind zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem Unterhaltsschuldner am 4. 6. 2010 zugestellt.
Am 30. 6. 2010 beantragten die Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe.Am 30. 6. 2010 beantragten die Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Titelhöhe.
Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen vom 1. 7. 2010 den Minderjährigen die Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2015 (ON 9 und 10).Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen vom 1. 7. 2010 den Minderjährigen die Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Titelhöhe für den Zeitraum vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2015 (ON 9 und 10).
Das vom Bund angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe erst ab den 1. 7. 2010 zuerkannte. Über Zulassungsvorstellung des Bundes ließ es mit Beschluss vom 30. 5. 2011 den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil der Oberste Gerichtshof die hier gegenständliche Konstellation (zu 10 Ob 79/10f) dahin beurteilt hatte, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen im antragsabweisenden Sinn abzuändern seien.
Der vom Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, und auch berechtigt.
Der Jugendwohlfahrtsträger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien „abzuweisen“ und die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse ab 1. 7. 2010 in Titelhöhe zu veranlassen. Von den übrigen Verfahrensparteien wurden keine Revisionsrekursbeantwortungen erstattet.
Der Revisionsrekurswerber begehrt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Unterhaltsvorschussantrags. Er macht geltend, dass das Datum der Entscheidung erster Instanz der maßgebliche Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses sei. An diesem Tag (1. 7. 2010) sei zwar der Unterhaltstitel bereits vollstreckbar gewesen, die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung des laufenden Unterhalts nach Eintritt der Vollstreckbarkeit habe aber nicht vorgelegen, weil es dem Unterhaltsschuldner noch bis zum Anlauf des 1. 7. 2010 möglich gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Leistung des laufenden Unterhalts nachzukommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss hätten erst am 2. 7. 2010 eintreten können.