In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin, die sich in ihrer Zulassungsbeschwerde auf die Bemessung des Schmerzengeldes und auf die geringeren Anforderungen an den Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern bezieht, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin, die sich in ihrer Zulassungsbeschwerde auf die Bemessung des Schmerzengeldes und auf die geringeren Anforderungen an den Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern bezieht, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042887). Ausgehend davon, dass nach den Feststellungen ein Behandlungsfehler nur in Form der Schädigung des Wadenbeinnervs rechts vorliegt, liegt eine eklatante Fehlbemessung des Schmerzengeldes, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fiele (RIS-Justiz RS0031075, RS0044088 [T19]), nicht vor.
Die Rechtsprechung stellt bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist (RIS-Justiz RS0038222). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof für den Fall, dass ein ärztlicher Kunstfehler feststeht und unzweifelhaft die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, ausgesprochen, dass der belangte Arzt oder Krankenversicherungsträger zu beweisen hat, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (1 Ob 138/07m = RIS-Justiz RS0026209 [T6]).
Im vorliegenden Fall liegen allerdings ausdrückliche Feststellungen darüber vor, welche Schäden durch den Behandlungsfehler beim Anlegen des Gipsverbandes hervorgerufen wurden und für welche behauptete Schäden dieser Behandlungsfehler nicht kausal war. Ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und behaupteten Gesundheitsschäden aber nicht erwiesen, geht das zu Lasten des Geschädigten (RIS-Justiz RS0026209).
Dass aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers Spätfolgen nicht ausgeschlossen sind, wurde vom Erstgericht festgestellt; dem Feststellungsbegehren wurde insoweit (in eingeschränktem Umfang) auch stattgegeben. In der Revision wird nicht schlüssig dargestellt, welche darüber hinausgehenden Ansprüche sich aus den - in der Berufung erfolglos bekämpften - erstgerichtlichen Feststellungen ableiten ließen.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.