Begründung:
Die beiden Kläger haben von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 9. 6. 1989 die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** P***** samt dem darauf errichteten Wohnhaus um den Kaufpreis von S 2,300.000,-- erworben. Weder der Beklagten noch den Klägern war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannt, dass für dieses Wohnhaus nur eine im Jahr 1951 erteilte, auf § 15a der seinerzeitigen Innsbrucker Bauordnung gestützte jederzeit widerrufbare Baubewilligung vorlag. Den Klägern war jedoch bekannt, dass die Liegenschaft als Sonderfläche im Sinne des § 16 Abs 1 lit b TirROG, nämlich als Dauerkleingarten, gewidmet ist.Die beiden Kläger haben von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 9. 6. 1989 die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** P***** samt dem darauf errichteten Wohnhaus um den Kaufpreis von S 2,300.000,-- erworben. Weder der Beklagten noch den Klägern war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannt, dass für dieses Wohnhaus nur eine im Jahr 1951 erteilte, auf Paragraph 15 a, der seinerzeitigen Innsbrucker Bauordnung gestützte jederzeit widerrufbare Baubewilligung vorlag. Den Klägern war jedoch bekannt, dass die Liegenschaft als Sonderfläche im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, TirROG, nämlich als Dauerkleingarten, gewidmet ist.
Der Oberste Gerichtshof hat im vorliegenden Verfahren im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung vom 19. 12. 1994, 10 Ob 502, 503/94 (ecolex 1995, 254 = KRES 5/137) zum Ausdruck gebracht, nach der Verkehrsauffassung könne angenommen werden, dass die für das Haus erteilte Baubewilligung unwiderruflich sei; wenn die Bewilligung jederzeit widerrufen werden könne, liege wegen des Fehlens einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft ein Rechtsmangel vor. Dieser dem Kaufvertrag anhaftende Mangel werde auch nicht dadurch beseitigt, dass eine solche Baubewilligung heute nicht mehr erteilt werden könne oder der tatsächliche Widerruf unwahrscheinlich sei. Für die Ermittlung der Höhe des den Käufern zustehenden Preisminderungsanspruchs sei in erster Linie das Vergleichswertverfahren heranzuziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Erstgericht festgestellt, dass ein Widerruf der Baubewilligung nicht sehr wahrscheinlich ist. Der objektive Verkehrswert des Kaufobjekts ohne Berücksichtigung der jederzeit widerrufbaren Baubewilligung, sohin im mangelfreien Zustand, hat sich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Jahre 1989 auf S 2,350.000,-- belaufen und unter Berücksichtigung des Mangels auf rund S 2,120.000,--. Der Abschlag beträgt also etwa 10 % des Verkehrswerts.
Rechtlich gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Preisminderungsanspruch nach der "relativen Berechnungsmethode" zu ermitteln sei. Demnach verhalte sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis in Höhe von S 2,300.000,-- wie der Wert der mangelhaften Sache in Höhe von S 2,120.000,-- zum Wert in mangelfreiem Zustand von S 2,350.000,--. Der geminderte Preis errechne sich mit S 2,074.894,--, sodass der Anspruch auf Preisminderung in einer Höhe von S 225.106,-- berechtigt sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revsion nicht zulässig sei, weil den zu erörternden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und überdies die Ermittlung des Verkehrswerts in den Tatsachenbereich falle. Die Kläger stützen die Zulässigkeit der Revision darauf, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bewertung des in der Widerruflichkeit der Baubewilligung liegenden Rechtsmangels vorliege. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen nicht die Bestimmung des § 273 ZPO angewandt, sondern eine Bewertung durch Sachverständige veranlasst. Schließlich hätten die Vorinstanzen verkannt, dass es nicht auf die - nicht feststellbare - Wahrscheinlichkeit, sondern die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs ankomme.Rechtlich gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Preisminderungsanspruch nach der "relativen Berechnungsmethode" zu ermitteln sei. Demnach verhalte sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis in Höhe von S 2,300.000,-- wie der Wert der mangelhaften Sache in Höhe von S 2,120.000,-- zum Wert in mangelfreiem Zustand von S 2,350.000,--. Der geminderte Preis errechne sich mit S 2,074.894,--, sodass der Anspruch auf Preisminderung in einer Höhe von S 225.106,-- berechtigt sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revsion nicht zulässig sei, weil den zu erörternden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und überdies die Ermittlung des Verkehrswerts in den Tatsachenbereich falle. Die Kläger stützen die Zulässigkeit der Revision darauf, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bewertung des in der Widerruflichkeit der Baubewilligung liegenden Rechtsmangels vorliege. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen nicht die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO angewandt, sondern eine Bewertung durch Sachverständige veranlasst. Schließlich hätten die Vorinstanzen verkannt, dass es nicht auf die - nicht feststellbare - Wahrscheinlichkeit, sondern die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs ankomme.